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Großbetriebe: BMF äußert sich zu Rückstellungen für künftige BP

Großbetriebe: BMF äußert sich zu Rückstellungen für künftige BP

Kernaussage
Großbetriebe haben für im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bestehende Mitwirkungspflichten grundsätzlich Rückstellungen zu bilden, soweit diese am Bilanzstichtag bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Dies gilt auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung.

Sachverhalt
Betriebe, die nach der so genannten Betriebsprüfungsordnung auf Grund der dort festgelegten Größenmerkmale als Großbetrieb eingestuft werden, werden fortlaufend geprüft. Offen war die Frage, ob Rückstellungen für Betriebsprüfungskosten auch bei Betrieben gebildet werden dürfen, bei denen sich der Zeitraum der Betriebsprüfung nicht an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließt.

Entscheidung
Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7.3.2013 kommt eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten ausschließlich für anschlussgeprüfte Betriebe in Betracht. Betriebe, für die keine Anschlussprüfung vorgesehen ist, dürfen somit keine Rückstellung bilden, solange noch keine Prüfungsanordnung vorliegt. Es dürfen nur Rückstellungen für Aufwendungen gebildet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der erwarteten Betriebsprüfung stehen. Hierzu gehören u. a. die Kosten rechtlicher und steuerlicher Beratung während der Durchführung der Betriebsprüfung. Die Rückstellung für die Mitwirkungsverpflichtung zur Durchführung einer Betriebsprüfung ist als Sachleistungsverpflichtung mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und abzuzinsen. Nicht einzubeziehen sind nach dem BMF-Schreiben dagegen insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen berücksichtigt worden sind.

Konsequenz
Die Regelung des BMF-Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Wann dürfen Rückstellungen für hinterzogene Steuern gebildet werden?

Wann dürfen Rückstellungen für hinterzogene Steuern gebildet werden?

Kernproblem
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt u. a. eine wirtschaftliche Verursachung bis zum Bilanzstichtag voraus. Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts hat es sich in der Praxis fast zur Regel entwickelt, dass die aus den Mehrergebnissen resultierenden Steuerrückstellungen im jeweiligen Prüfungszeitraum Berücksichtigung finden und sich damit unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Mit dem Wegfall der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab dem Veranlagungsjahr 2008 gilt das allerdings nur noch eingeschränkt, im Wesentlichen für Umsatzsteuernachzahlungen. Wann Rückstellungen für hinterzogene Betriebssteuern zu berücksichtigen sind, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Bei einer als Einzelunternehmen geführten Pizzeria wurde zunächst eine „normale“ Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführt. Nachdem der Prüfer sehr niedrige Rohgewinnaufschlagsätze, Kalkulationsdifferenzen sowie Fehlbeträge in einer Geldverkehrsrechnung festgestellt hatte, wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Im weiteren Verlauf einigte man sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung auf die Hinzuschätzung bestimmter Betriebseinnahmen sowie umsatzsteuerlicher Entgelte für die Jahre 2001 bis 2005. Während das Finanzamt die gesamten Mehrsteuern im Veranlagungsjahr der Einleitung des Strafverfahrens (2005) berücksichtigte, beantragte der Unternehmer den Ansatz im Hinterziehungsjahr und bekam auch vor dem Finanzgericht (FG) Recht. Über die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Finanzverwaltung entschied jetzt der BFH.

Entscheidung
Der BFH hielt an seiner bereits vor Jahren geäußerten Rechtsprechung fest, die eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag zulässt, in dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Zwar seien die aus Straftaten resultierenden Verbindlichkeiten nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen bereits mit Begehung der Tat entstanden; solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen könne, dass die Tat unentdeckt bleibe, stelle die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar. Die Rückstellungsbildung setze eine aufdeckungsorientierte Maßnahme des Prüfers voraus, nach der ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung zu rechnen sei.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung hatte in ihren Verwaltungsanweisungen bereits vorher bestimmt, dass Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden sind. Das jetzige Urteil bestätigt dies.

Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungen

Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungen

Kernaussage

Betriebe, die wegen ihrer Größe mit regelmäßigen Betriebsprüfungen rechnen müssen, dürfen auch dann Rückstellungen für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen bilden, wenn eine Prüfungsanordnung noch nicht ergangen ist.

Sachverhalt

Die klagende GmbH war als sogenannter Großbetrieb anzusehen. Daher musste sie aufgrund der Betriebsprüfungsordnung damit rechnen, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eines jeden Geschäftsjahres durch eine Betriebsprüfung kontrolliert wird. Weil sie insoweit von Mitwirkungspflichten betroffen ist, bildete die GmbH Rückstellungen für Beratungskosten. Diese Rückstellungen erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Die Bildung solcher Rückstellungen sei erst ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die nächste Prüfung angeordnet sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei das Entstehen der Kosten hinreichend sicher. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg; die Bildung der Rückstellung war zulässig.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht die Betriebsprüfungsordnung vor, dass sich bei Großbetrieben der nächste durch Außenprüfung zu kontrollierende Zeitraum unmittelbar an den letzten Prüfungszeitraum anschließen soll. Daher sei aus Sicht der GmbH hinreichend sicher gewesen, dass sie in der Zukunft im Rahmen der Außenprüfung Beratungskosten würde zahlen müssen. Es genüge, dass die Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines bestimmbaren und dem Belieben des Steuerpflichtigen entzogenen Zeitraums zu erfüllen sei. Diese Kosten seien auch wirtschaftlich dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen. Daher lägen die Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung vor. Es sei insoweit nicht erheblich, dass eine Prüfungsanordnung noch nicht ergangen sei. Der erfolgswirksamen Bildung der Rückstellung stehe auch nicht entgegen, dass Steuern das Ergebnis nicht mindern dürfen. Bei den durch Rückstellung abgebildeten Aufwendungen handele es sich nicht um Steuern, sondern um Kosten der steuerlichen Beratung.

Konsequenz

Großbetriebe müssen aufgrund der Betriebsprüfungsordnung damit rechnen, dass jedes Wirtschaftsjahr einer Außenprüfung unterzogen wird. Weil die Außenprüfung überwiegend wahrscheinlich ist, ist auch der Bedarf steuerlicher Betreuung im Rahmen der Außenprüfung hinreichend konkretisiert. Daher dürfen Großbetriebe in jedem Jahr erfolgswirksam Rückstellungen für die Beratung im Rahmen der Betriebsprüfung bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsprüfung noch nicht angeordnet ist.

Rückstellungen für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Rückstellungen für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Kernaussage

Im Jahr 2002 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals fest, dass Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen handels- sowie steuerrechtlich grundsätzlich zu bilden sind. Die Berechnung dieser Rückstellung eröffnete in der Vergangenheit allerdings unter anderem wegen individueller Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Jahre) für unterschiedliche Arten von Geschäftsunterlagen und divergierender Meinungen über die korrekte Berechnung einen gewissen Interpretationsspielraum.

Sachverhalt

Der Kläger ist Betreiber einer Apotheke; er erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bildete er im Jahresabschluss des Streitjahres 2003 eine Rückstellung von 10.700 EUR. Er hatte dafür die jährlich entstehenden Kosten für die Aufbewahrung von 1.070 EUR mit 10 multipliziert. Er nahm als Aufbewahrungsfrist für alle Unterlagen 10 Jahre an; zudem berücksichtigte er durch den Faktor 10 den Umstand, dass sein Archiv zwar jährlich durch Aussonderung von bereits mehr als 10 Jahre alter Unterlagen entlastet werde, dieser frei werdende Stauraum aber auch gleichzeitig mit neuen Unterlagen aufgefüllt würde. Das Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Der Kläger unterlag schließlich vor dem BFH.

Entscheidung

Der BFH stellte klar, dass lediglich die am Bilanzstichtag bereits entstandenen Unterlagen für die Berechnung der Aufbewahrungsrückstellung berücksichtigungsfähig sind. Dabei ist, ausgehend von einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle Geschäftsunterlagen, der vereinfachende Ansatz der Finanzverwaltung, d. h. die Annahme einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren, nicht zu beanstanden. Diese ermittelt sich aus dem Durchschnitt der Restaufbewahrungsdauer aller am Bilanzstichtag bereits vorhandenen Unterlagen ([10+1]:2 = 5,5).

Konsequenz

Die Entscheidung des BFH schränkt den Interpretationsspielraum für die Berechnung der Aufbewahrungsrückstellung bezüglich der Berücksichtigung in Zukunft entstehender Unterlagen ein. Damit schafft er Rechtssicherheit für die Bilanzierenden, die ihre Rückstellung mit Hilfe der vereinfachenden Formel der Finanzverwaltung ermitteln. Dass im vorliegenden Fall entschieden wurde, dass noch nicht verursachte Kosten bei der Berechnung der Rückstellung nicht zu berücksichtigen sind, war zu erwarten. Angesichts des in aller Regel lediglich steuerstundenden Effekts dieser Rückstellung im Jahr ihrer Bildung ist eine möglichst einfache, von der Finanzverwaltung akzeptierte Ermittlungsmethode zu begrüßen.