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Rückstellungsbildung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

Rückstellungsbildung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

Kernaussage
Eine Rückstellung kann den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge steuerlich nur anerkannt werden, wenn am Bilanzstichtag oder am Tag der Bilanzaufstellung erkennbar ist, dass Ereignisse eingetreten sind, aufgrund derer der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Rückstellungen für Steuernachforderungen nach Betriebsprüfungen sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Dagegen sind Rückstellungen für Mehrsteuern in Folge einer Steuerfahndungsprüfung erst im Jahr der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Betriebsprüfer als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen.

Sachverhalt
Abweichend von dieser Verwaltungsmeinung hatte der BFH in der Begründung einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 angeführt, dass Rückstellungen für Mehrsteuern erst in dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem der Steuerpflichtige erstmals von der Beurteilung der Finanzverwaltung Kenntnis erlangt. Aufgrund dieses Urteils war fraglich, zu welchem Zeitpunkt die Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern nach Betriebsprüfungen zulässig ist.

Entscheidung
Sowohl das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Erlass vom 6.3.2013 als auch der BHF mit seinem Urteil aus dem Jahr 2012 bestätigen die Verwaltungsmeinung über den Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern. Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund Betriebsprüfung sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Dagegen sind Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern erst in dem Jahr zu bilden, in dem mit der Aufdeckung der Hinterziehung durch den Prüfer zu rechnen ist.

Konsequenz
Es besteht kein Widerspruch zwischen Verwaltungsmeinung und BFH-Rechtsprechung; somit profitiert der Steuerpflichtige von einer einheitlichen Regelung.

Gemeinkosten bei der Rückstellungsbildung?

Gemeinkosten bei der Rückstellungsbildung?

Kernaussage
Bei der Bewertung einer Rückstellung für die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten können Finanzierungskosten für Aufbewahrungsräume auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen eines Finanzierungspools nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend der Quote an den Gemeinkosten zugerechnet werden können.

Sachverhalt
Die klägerische Sparkasse bestritt alle Einnahmen und Ausgaben über einen sogenannten Finanzierungspool und konnte daher bestimmte Gemeinkosten nicht einem Aufwandsposten unmittelbar zuordnen. Daher berücksichtigte sie bei der Bewertung einer Rückstellung für die Aufbewahrungspflichten einen Teil des gesamten Zinsaufwandes als Finanzierungskosten für Aufbewahrungsräume. Das beklagte Finanzamt lehnte diese aufwandswirksame Berücksichtigung der Gemeinkosten ab. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen den durch die Poolfinanzierung bedingten Zinsaufwendungen und die durch die Rückstellung abgebildete Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen sei nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das erstinstanzliche Urteil auf. Er führte aus, die Beschränkung bei der Bewertung von Rückstellungen auf einen angemessenen Anteil der notwendigen Gemeinkosten verbiete eine Berücksichtigung der anteiligen Zinsen nicht. Es entspreche gängiger betriebswirtschaftlicher Sicht, die Gemeinkosten eines Unternehmens quotal der jeweiligen Ausgabe zuzurechnen. Insoweit sei eine Berücksichtigung für handelsbilanzielle Zwecke sogar geboten. Auch die steuerrechtliche Beschränkung auf „notwendige“ Gemeinkosten vermöge hieran nichts zu ändern. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit könne keine Einschränkung, die über die ohnehin erforderliche Angemessenheit hinausgehe, entnommen werden. Hierdurch solle lediglich das Erfordernis eines Finanzierungszusammenhanges geregelt werden. Damit garantiere das Merkmal der Notwendigkeit eine willkürfreie und unter kaufmännischen Gesichtspunkten vernünftige Zuordnung der Gemeinkosten zu den einzelnen Ausgaben.

Konsequenz
Auch bei Poolfinanzierungsmodellen können die Gemeinkosten quotal bei der Rückstellungsbildung für künftige Sachverpflichtungen berücksichtigt werden.