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Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerpflicht für Bösgläubige

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerpflicht für Bösgläubige

Kernaussage
Immer wieder werden in der EU in hohem Umfang Umsatzsteuern hinterzogen, u. a. durch so genannte „Umsatzsteuerkarusselle“. Problematisch sind hierbei nicht nur die Steuerausfälle, sondern auch, dass Unternehmer, die unwissentlich in ein solches „Karussell“ geraten, mit Nachforderungen des Fiskus rechnen müssen. So droht ihnen z. B. der Verlust der Steuerbefreiung für die Lieferungen, die sie aufgrund der falschen Angaben ihrer Kunden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen deklariert haben. Hier hilft nur der Vertrauensschutz, welcher jedoch nur unter sehr restriktiven Bedingungen gewährt wird.

Sachverhalt
Ein Kfz-Händler verkaufte 2 Pkws an eine GmbH in Luxemburg. Der Kontakt zur GmbH erfolgte ausschließlich über einen in Deutschland ansässigen Beauftragten der GmbH sowie über deutsche Telefon- und Faxnummern. Die Kaufpreiszahlung erfolgte bar. Der Kfz-Händler hatte alle gesetzlich nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geforderten Nachweise eingeholt und behandelte die Verkäufe als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Demgegenüber kam das Finanzamt nach einer Prüfung durch die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung zu versagen sei. Die vermeintliche Käuferin, die GmbH, war schon vor 8 Jahren aufgelöst worden. Alle vorgelegten Pässe waren gefälscht. Der Kfz-Händler klagte hiergegen, da ihm Vertrauensschutz zu gewähren sei.

Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz versagt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Kläger die Steuerbefreiung. Nach Ansicht des BFH fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Gutgläubigkeit, da er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt sichergestellt hat, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Angesichts der deutschen Kontaktadressen hätten dem Kläger Zweifel kommen müssen, ob er tatsächlich mit einer GmbH in Luxemburg verhandelt. Diese Zweifel hätte er durch den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Geschäftssitz in Luxemburg ausräumen können, was er nicht tat. Dies gilt erst recht, wenn der Kaufpreis bar gezahlt wird und hochwertige Waren gehandelt werden.

Konsequenz
Wer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BFH geglaubt hat, er wäre auf der sicheren Seite, wenn er alle geforderten Beleg- und Buchnachweise erbringt, liegt falsch. Weisen andere Umstände darauf hin, dass an den Angaben des Erwerbers zu zweifeln ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um die Steuerbefreiung sicherzustellen. Barzahlungen sollten in solchen Fällen vermieden werden, ggf. ist sogar auf das gesamte Geschäft zu verzichten.

Beschränkt steuerpflichtig oder unbeschränkt steuerpflichtig auf Antrag?

Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht dargelegt und die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erläutert.

Beschränkte Steuerpflicht:

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.

Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. Für beschränkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.

Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen werden jeweils zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens jedoch bis zu 825 Euro. Soweit die Zuwendungen an Parteien höher sind, werden sie bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.

Freibeträge für Kinder, einschließlich Betreuungs- und Ausbildungskosten, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können ebenfalls nicht gewährt werden.

Werbungskosten sind in nachgewiesener Höhe nur absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen. Bei Renteneinkünften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mindestens der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.

Zu verwenden ist der Vordruck ESt1C sowie die Anlage R für die Renteneinkünfte.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag:

Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können Sie nach § 1 Absatz 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen. Dies gilt auch, wenn Ihre Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 6.136 Euro betragen. Dieser Betrag ist ab dem Jahr 2008 auf 7.664 Euro, ab 2009 auf 7.834 Euro und ab dem Jahr 2010 auf 8.004 Euro erhöht worden. Diese Beträge sind zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

Aufgrund der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger können unter Berücksichtigung der einzelnen Voraussetzungen – anders als bei beschränkter Steuerpflicht – personenbezogene Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, so dass diese Veranlagungsart zu einer geringeren Einkommensteuer führen kann.

Insbesondere können grundsätzlich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Des Weiteren kommen Steuerermäßigungen für Kinder und der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Betracht.

Im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht müssen bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (§ 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG).

Die Einkommensteuer bemisst sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach dem Einkommensteuertarif. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages werden nicht besteuert (§ 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG)

Nach § 1 a EStG besteht die Möglichkeit mit dem Ehegatten zusammen veranlagt zu werden und von dem günstigeren Splittingtarif zu profitieren, wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der antragstellende Ehegatte Staatsangehöriger eines EU oder EWR Staates ist, dass der jeweils andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat inne hat und dass die gemeinsamen Einkünfte die doppelten Grenzen des § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht überschreiten (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).

Falls die Voraussetzungen für den Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abzugeben (Vordruck ESt1A), und zur Angabe der ausländischen Einkünfte eine ausgefüllte “Bescheinigung EU/EWR” beizufügen, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind, oder eine ausgefüllte “Bescheinigung außerhalb EU/EWR”, wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind.

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Kernproblem

Durch die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge im Alterseinkünftegesetz 2005 hat der Gesetzgeber eine steuerliche Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen beabsichtigt. Aufgrund des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung soll der Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge bis 2040 schrittweise wegfallen. Entscheidend für die Schmälerung des Freibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns, so dass Altfälle immer noch in den Genuss des vollen Freibetrags kommen. Begünstigt sind nach der gesetzlichen Definition insbesondere Bezüge auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge. Allerdings gelten Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Sachverhalt

Ein 60jähriger Rentner bezog im Streitjahr u. a. Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für diese Versorgungsbezüge lehnte ihm das Finanzamt einen Versorgungsfreibetrag wegen des Unterschreitens der Altersgrenze von 63 Jahren ab. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis wäre der Freibetrag unabhängig vom Lebensalter gewährt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster teilte die Ansicht des Klägers nicht, weil auch die Zahlung öffentlicher Versorgungsbezüge die Altersgrenze von 63 Jahren voraussetze. Insoweit habe diese Altersgrenze im Gegensatz zum Bezug privater Ruhegelder nicht erneut steuergesetzlich festgelegt werden müssen. Durch die Neuregelung im Alterseinkünftegesetz sei ab dem Jahr 2005 eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen in Vollzug gesetzt worden. Zwar stelle die Übergangsregelung die Bezieher privater gegenüber denen öffentlicher Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter; dies sei jedoch im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung des Alterseinkünftesystems sachgerecht und notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Konsequenz

Das Finanzgericht Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.