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Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Kernproblem
Während die aus öffentlichen Mitteln im Krankheitsfall gewährten Beihilfen steuerfrei sind, müssen andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ihre Beihilfeleistungen versteuern. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob die Beihilfen steuerlich als Versorgungsbezüge oder (laufende) Vorteile aus früheren Dienstleistungen eingestuft werden. Während Versorgungsbezüge nach Ausschöpfung des Versorgungsfreibetrags von bis zu 3.900 EUR um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR gekürzt werden, steht den anderen Empfängern ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von zurzeit 1.000 EUR zu, wenn die Vorteile unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze gezahlt werden. Liegen beide Einkunftsquellen in einem Jahr vor, sind auch beide Freibeträge möglich.

Sachverhalt
Eine Ruheständler bezog neben einer gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge und Beihilfeleistungen seines früheren privaten Arbeitgebers. Dieser hatte sich in einer Betriebsvereinbarung zur Beihilfegewährung an alle Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfänger verpflichtet. In seiner Steuererklärung sah der Ruheständler die Beihilfeleistung als Vorteil aus früherer Dienstleistung und unabhängig von einer Altersgrenze an, weil diese unabhängig von aktiver oder passiver Tätigkeit gewährt wurde. Den begehrten Arbeitnehmer-Pauschbetrag lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, auch weil der Begünstigte das 63. Lebensjahr vollendet hatte und die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiver und passiver Tätigkeit trennte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ging es weiter zum Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Ruheständlers als unbegründet zurückgewiesen. Als entscheidendes Merkmal von Bezügen, die wegen des Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, sieht es das Gericht an, dass der Empfänger von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist. Das Entgelt stelle damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Damit handele es sich bei der Beihilfe um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpfe und die Versorgung ergänze.

Konsequenz
Die an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlten Beihilfen im Krankheitsfall sind Versorgungsbezüge und werden durch den Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag (nicht Arbeitnehmer-Pauschbetrag) gemindert.

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Kernproblem

Durch die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge im Alterseinkünftegesetz 2005 hat der Gesetzgeber eine steuerliche Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen beabsichtigt. Aufgrund des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung soll der Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge bis 2040 schrittweise wegfallen. Entscheidend für die Schmälerung des Freibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns, so dass Altfälle immer noch in den Genuss des vollen Freibetrags kommen. Begünstigt sind nach der gesetzlichen Definition insbesondere Bezüge auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge. Allerdings gelten Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Sachverhalt

Ein 60jähriger Rentner bezog im Streitjahr u. a. Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für diese Versorgungsbezüge lehnte ihm das Finanzamt einen Versorgungsfreibetrag wegen des Unterschreitens der Altersgrenze von 63 Jahren ab. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis wäre der Freibetrag unabhängig vom Lebensalter gewährt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster teilte die Ansicht des Klägers nicht, weil auch die Zahlung öffentlicher Versorgungsbezüge die Altersgrenze von 63 Jahren voraussetze. Insoweit habe diese Altersgrenze im Gegensatz zum Bezug privater Ruhegelder nicht erneut steuergesetzlich festgelegt werden müssen. Durch die Neuregelung im Alterseinkünftegesetz sei ab dem Jahr 2005 eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen in Vollzug gesetzt worden. Zwar stelle die Übergangsregelung die Bezieher privater gegenüber denen öffentlicher Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter; dies sei jedoch im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung des Alterseinkünftesystems sachgerecht und notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Konsequenz

Das Finanzgericht Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.