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Bauträger als Steuerschuldner

Bauträger als Steuerschuldner

Einführung

Bauunternehmen sind regelmäßig verpflichtet, die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die sie von Subunternehmern empfangen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Ob auch Bauträger hiervon betroffen sind, hängt davon ab, ob sie als Bauleister zu qualifizieren sind. Die Verwaltungsanweisungen zu dieser Fragestellung waren allerdings so widersprüchlich, dass sie die Praxis eher verunsicherten, statt zu einer Klärung beizutragen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF differenziert wie folgt: Führt der Bauträger ausschließlich Grundstückslieferungen i. S. d. UStG durch, so wird er nicht zum Steuerschuldner für die von ihm bezogenen Leistungen. Sind hingegen mindestens 10 % der Umsätze als Werklieferungen zu qualifizieren, so muss der Bauträger die Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Werklieferungen liegen immer dann vor, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss noch Einfluss auf die Gestaltung des Objektes nehmen kann.

Konsequenz

Das Schreiben bekräftigt nochmals die bisherige Verwaltungsauffassung. Das BMF sieht daher auch keine Veranlassung, eine weitere Übergangsregelung zu gewähren. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2011 ausgeführt worden sind, können Rechnungskorrekturen jedoch unterbleiben, sofern eine zutreffende Besteuerung gewährleistet ist. Die dargestellten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die eigenen Umsätze des Bauträgers steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Im Zweifel sollten Bauträger die Umsatzsteuer einbehalten und an ihr Finanzamt abführen, um dem Risiko einer späteren Nacherhebung zu entgehen. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Grundsätze nur die Leistungen von im Inland ansässigen Subunternehmern betreffen. Werden Subunternehmer für den Bauträger tätig, die nicht im Inland ansässig sind, so geht die Steuerschuldnerschaft grundsätzlich auf den Bauträger über.