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Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12 die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen.

Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000 Euro für 2007 und 160.000 Euro für 2008) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht des erkennenden IX. Senats die neuere Rechtsprechung des VI. Senats (Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich.

BFH, Pressemitteilung Nr. 58/13 vom 04.09.2013 zum Urteil IX R 5/12 vom 16.04.2013

Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten.

Der Kläger war wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 € bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht Hamburg.

Der 2. Senat hat die Klage mit Urteil vom 14.12.2011 (Az. 2 K 6/11) abgewiesen. Strafverteidigungskosten seien als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.

Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt habe. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.

Mit dieser Entscheidung hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.
Der Kläger hat Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 5/12.

Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Kernaussage

Der Vorsteuerabzug setzt einen unmittelbaren Zusammenhang der bezogenen Leistungen mit Umsätzen voraus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies klingt einfach, doch in der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein solcher unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist.

Sachverhalt

Der Kläger war Einzelunternehmer sowie Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die steuerpflichtige Bauleistungen erbrachte. Gegen den Kläger sowie einen weiteren Geschäftsführer der GmbH wurde ein Strafverfahren wegen Bestechung eröffnet. Die Beauftragung der Strafverteidiger erfolgte sowohl von der GmbH als auch von dem jeweiligen Geschäftsführer. Die Abrechnung erfolgte jedoch ausschließlich gegenüber der GmbH. Streitig war, ob die Rechtsanwaltskosten zum Vorsteuerabzug berechtigten.

Entscheidung

Objektiv betrachtet richtete sich das Verfahren gegen die beiden Geschäftsführer persönlich, was gegen einen Vorsteuerabzug spricht. Hiergegen lässt sich jedoch argumentieren, dass die Rechtsanwaltskosten ohne die Bautätigkeit der GmbH nicht angefallen wären und die Kosten somit aufgrund der steuerpflichtigen Bauleistungen der GmbH entstanden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun Zweifel, welcher Auffassung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des „unmittelbaren Zusammenhangs“ zu folgen ist. Er legte diese Frage daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Sollte der EuGH den Vorsteuerabzug grundsätzlich zulassen, möchte der BFH weiterhin geklärt wissen, ob der Umstand, dass die Beauftragung der Rechtsanwälte auch durch die Gesellschafter erfolgte, nur einen anteiligen Vorsteuerabzug zulässt.

Konsequenz

Die Entscheidung des EuGH dürfte mit Spannung erwartet werden. Betrifft der Fall doch sowohl die grundsätzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, als auch formale Fragen der im Sinne des Vorsteuerabzugs korrekten Beauftragung und Abrechnung von Leistungen. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Verfahren unter Berufung auf die Vorlage an den EuGH offen gehalten werden.