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Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft:

Das BMF-Schreiben regelt den Voranmeldungszeitraum für eine Organgesellschaft nach deren Ausscheiden aus dem Organkreis und Bestehen als selbständiges Unternehmen.

“Nach Beendigung der Organschaft wird die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Zur Bestimmung des Voranmeldungszeitraums der bisherigen Organgesellschaft nach Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft bzw. nach dem Ausscheiden der Organgesellschaft aus einer Organschaft wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn grundsätzlich auf die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs des bisherigen Organkreises abgestellt wird. Soweit die bisherige Organgesellschaft einen davon abweichenden Voranmeldungszeitraum begehrt, ist eine fiktive anteilige Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr durch die bisherige Organgesellschaft zu ermitteln. […]“

Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft (PDF, 38,4 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Organisatorische Eingliederung BMF-Schreiben vom 7. März 2013

Am 7. März 2013 wurde das lang erwartete Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.

Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger). Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Sind nur zwei der drei Eingliederungsmerkmale erfüllt, liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor.

Das BMF setzt in dem Schreiben die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um. Dieser legt das Merkmal der organisatorischen Eingliederung sehr eng aus. Durch das BMF-Schreiben werden die Anforderungen an die organisatorische Eingliederung deutlich erhöht.

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder zumindest durch die Gestaltungen der Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft eine abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann. So ist in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft erforderlich. Nur in Ausnahmefällen kann die organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung vorliegen. Diese laut BMF „schwächste Form“ der Eingliederung setzt jedoch institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft voraus. Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass beispielsweise durch die Geschäftsführerordnung oder Konzernrichtlinien die Entscheidungsbefugnis des Organträgers nachgewiesen werden kann.

Unternehmen müssen nun prüfen, ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur organisatorischen Eingliederung den erhöhten Anforderungen genügen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 2.8 UStAE) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert. Für bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende Organschaften wird eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2013 eingeführt, d. h. die erhöhten Anforderungen an die organisatorische Eingliederung sind ab 1. Januar 2014 vorzuweisen. Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich für eine Übergangsregelung eingesetzt und begrüßt diese daher ausdrücklich.