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Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Immer mehr Unternehmen überlassen ihren Arbeitnehmern (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieses geldwerten Vorteils hat die Finanzverwaltung schon Ende 2012 Stellung genommen. Aber was gilt umsatzsteuerlich?

Hintergrund
Ein Unternehmer kauft oder least (Elektro-)Fahrräder, die er seinen Arbeitnehmern zur Nutzung unentgeltlich überlässt. Die Arbeitnehmer nutzen diese Fahrräder ausschließlich privat (zum Teil auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Eine Nutzung für unternehmerische Fahrten liegt nicht vor.

Fragestellung
Hat der Unternehmer aus der Anschaffung bzw. dem Leasing einen Vorsteuerabzug und wie ist die Nutzungsüberlassung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? Wie ist zu verfahren, wenn das (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer geschenkt wird?

Stellungnahme
Ertragsteuerrechtlich liegt in diesen Fällen ein zum Arbeitslohn gehörender geldwerter Vorteil vor. Hierbei ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Umsatzsteuerrechtlich liegt bei dieser unentgeltlichen Überlassung ein Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht in der anteiligen Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hat die Überlassung als Umsatz zu versteuern. Folglich hat er aus der Anschaffung bzw. dem Leasing auch den vollen Vorsteuerabzug.

Die Besteuerung der Überlassung erfolgt nach den Grundsätzen des tauschähnlichen Umsatzes. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Verwaltung zwar nicht beanstandet, wenn anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Dies gilt jedoch nur bei Überlassung von Fahrzeugen, nicht dagegen von (Elektro-)Fahrrädern. Deshalb ist der Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrrads zu bestimmen.

Kein Vorsteuerabzug bei Schenkung
Sollte der Unternehmer ein (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer schenken, so könnte die Anschaffung bzw. das Leasing nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet und folglich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Besteuerung eines Umsatzes entfällt in diesen Fällen.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für umsatzsteuerliche Zwecke

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für umsatzsteuerliche Zwecke

Kernaussage
Erbringen Unternehmer Leistungen, die unterschiedlich zu besteuern sind, zu einem Pauschalpreis (z. B. Sparmenüs bei Fast-Food Ketten), so muss dieser zur Ermittlung der korrekten Bemessungsgrundlage aufgeteilt werden.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt die Anwendung einer sachgerechten Aufteilungsmethode. Kommen insoweit mehrere Methoden in Betracht, so ist die einfachste zu wählen. Werden die im Pauschalpreis enthaltenen Leistungen auch einzeln angeboten, so ist als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der Einzelkaufpreise zugrunde zu legen. Alternativ hierzu kommen andere Aufteilungsmethoden, wie z. B. das Verhältnis des Wareneinsatzes, nur in Betracht, wenn sie genauso einfach sind. Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist daher nach Ansicht des BMF nicht zulässig.

Konsequenz
Die Auffassung des BMF beruht auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), so dass ihr grundsätzlich zu folgen sein wird. Wer dies unterlässt, muss damit rechnen, dass die Finanzverwaltung die gewählte Aufteilungsmethode verwirft und die Aufteilung im Wege der Schätzung vornimmt. Allerdings toleriert das BMF bis zum 30.6.2014 die bisher verwendeten Aufteilungsmethoden, die den o. g. Anforderungen nicht entsprechen, sofern diese nicht missbräuchlich sind.

Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz

Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz

Kernaussage
Ist eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert (Organschaft), verliert die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) umsatzsteuerlich ihre Selbständigkeit. Die Abführung der Umsatzsteuer aus Umsätzen der Organgesellschaft obliegt dem Organträger. Die Insolvenz des Organträgers oder der Organgesellschaft kann zur Beendigung der Organschaft führen.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. stellt in einer aktuellen Verfügung die Rechtsfolgen der Insolvenz im Hinblick auf die Organschaft dar. So ist für den Fortbestand der Organschaft nicht nur entscheidend, über welche Gesellschaft (Organträger oder -gesellschaft) das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sondern auch die Form der Bestellung des Insolvenzverwalters (starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter). Ergibt sich hieraus eine Beendigung der Organschaft, so bedarf es der korrekten Zurechnung der Umsätze und der entstandenen Vorsteuerbeträge zum bisherigen Organträger bzw. zur ehemaligen Organgesellschaft. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Verfügung gibt hierzu ausführliche Beispiele.

Konsequenzen
Die Verfügung bietet sich als Lektüre für von der Insolvenz betroffene Unternehmen und deren Berater an, ebenso für Insolvenzverwalter selbst.