Schlagwortarchiv: Organschaft

Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz

Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz

Kernaussage
Ist eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert (Organschaft), verliert die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) umsatzsteuerlich ihre Selbständigkeit. Die Abführung der Umsatzsteuer aus Umsätzen der Organgesellschaft obliegt dem Organträger. Die Insolvenz des Organträgers oder der Organgesellschaft kann zur Beendigung der Organschaft führen.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. stellt in einer aktuellen Verfügung die Rechtsfolgen der Insolvenz im Hinblick auf die Organschaft dar. So ist für den Fortbestand der Organschaft nicht nur entscheidend, über welche Gesellschaft (Organträger oder -gesellschaft) das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sondern auch die Form der Bestellung des Insolvenzverwalters (starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter). Ergibt sich hieraus eine Beendigung der Organschaft, so bedarf es der korrekten Zurechnung der Umsätze und der entstandenen Vorsteuerbeträge zum bisherigen Organträger bzw. zur ehemaligen Organgesellschaft. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Verfügung gibt hierzu ausführliche Beispiele.

Konsequenzen
Die Verfügung bietet sich als Lektüre für von der Insolvenz betroffene Unternehmen und deren Berater an, ebenso für Insolvenzverwalter selbst.

Voranmeldungszeitraum nach Wegfall der Organschaft

Voranmeldungszeitraum nach Wegfall der Organschaft

Kernaussage
Ist eine Gesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, so gilt die Gesellschaft nicht als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit Beendigung der Organschaft lebt die Unternehmereigenschaft wieder auf. Die Gesellschaft muss nun selbst Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Finanzverwaltung hat aktuell dargestellt, wie der Voranmeldungszeitraum für solche Gesellschaften nach Beendigung der Organschaft zu bestimmen ist.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) differenziert zwischen Neugründungs- und übrigen Fällen. Hatte die ehemalige Organgesellschaft erst im Jahr ihres Ausscheidens aus der Organschaft ihre unternehmerische Tätigkeit aufgenommen oder in dem vorhergehenden Kalenderjahr, so ist die Voranmeldung monatlich abzugeben (Neugründungsfall). In allen übrigen Fällen kann der Voranmeldungszeitraum aus Vereinfachungsgründen auf Basis der Umsatzsteuer des dem Ausscheiden vorangehenden Kalenderjahres des bisherigen Organkreises bestimmt werden. Allerdings steht es der Gesellschaft auch frei, einen anderen Voranmeldungszeitraum zu beantragen. Der Nachweis, dass hierzu die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ist durch Ermittlung der fiktiv auf die Gesellschaft entfallenden Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr zu erbringen.

Konsequenzen
Die Aussagen des BMF dürften grundsätzlich dem bisherigen Vorgehen in der Praxis entsprechen. Interpretationsbedürftig ist jedoch der Begriff der „fiktiven Steuer“. Zum einen könnte hiermit die Steuer gemeint sein, die aus der Umsatzsteuerjahreserklärung des betreffenden Jahres tatsächlich auf die Organgesellschaft entfällt. In diesem Fall dürfte die fiktive Steuer aus der Finanzbuchhaltung der bisherigen Organgesellschaft zu entnehmen sein. Fiktiv könnte zum anderen aber auch bedeuten, dass von der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger erbrachte Umsätze bzw. von dieser bezogene Umsätze zu berücksichtigen sind. Diese wirken sich im Rahmen der Organschaft nicht aus, da sie hier nicht steuerbare Innenumsätze darstellen. Eine Klarstellung diesbezüglich wäre wünschenswert.

Bundesfinanzministerium: Keine Anerkennung der grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft

Bundesfinanzministerium: Keine Anerkennung der grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft

Grundlagen

Mit Urteil aus Februar 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einer inländischen Untergesellschaft und einer britischen Obergesellschaft für das Streitjahr 1999 anerkannt. Zwar ergebe sich dies nicht aus dem Gesetzeswortlaut, wonach zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Obergesellschaft als Organträger ist, dass diese ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Das Erfordernis einer inländischen Geschäftsleitung verstoße jedoch gegen das im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Großbritannien vereinbarte Diskriminierungsverbot. Dieses gebiete, dass ein inländisches Unternehmen, welches von im Ausland ansässigen Anteilseignern beherrscht werde, nicht schlechter behandelt werden dürfe als ein inländerbeherrschtes Inlandsunternehmen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BFH ist auf aktuelle Sachverhalte nicht unmittelbar übertragbar. Die Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft – wie auch seit jeher die körperschaftsteuerliche Organschaft – erfordert, anders als im Streitjahr 1999, nunmehr auch den Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags. Enthält das jeweils anzuwendende DBA daher eine Diskriminierungsklausel entsprechend der des OECD-Musterabkommens, wird eine grenzüberschreitende Organschaft nur anerkannt, wenn neben den sonstigen Voraussetzungen auch ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen und durchgeführt wird. Ob und inwieweit das Erfordernis eines Ergebnisabführungsvertrags für die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses wiederum den Anforderungen des Europarechts entspricht, ist derzeit noch ungeklärt.

Reaktion der Finanzverwaltung

Mit Schreiben vom 27.12.2011 hat die Finanzverwaltung erwartungsgemäß mit einem Nichtanwendungserlass auf die Entscheidung des BFH reagiert. Demnach ist das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelsachverhalt hinaus anzuwenden.

Konsequenz

Die Europatauglichkeit der aktuellen Organschaftsregelungen ist eines der umstrittensten Themen des internationalen Steuerrechts. Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen, wie auch das aktuelle Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission zeigt. In diesem äußert die Kommission europarechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis des doppelten Inlandsbezugs von Organgesellschaften, wonach diese sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben müssen. Fraglich ist, ob diese Bedenken durch ein im März 2011 veröffentlichtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums beseitigt sind. Aufgrund der hohen Komplexität der Materie sowie der sich ständig weiterentwickelnden Rechtsgrundsätze sollte in der Praxis in Fällen von grenzüberschreitenden Organschaften stets die Heranziehung eines steuerlichen Beraters erwogen werden.

Erweiterung der Organschaft auf EU-Kapitalgesellschaften

Erweiterung der Organschaft auf EU-Kapitalgesellschaften

Erfordernis des doppelten Inlandsbezugs

Die ertragsteuerliche Organschaft ist in Konzernen ein beliebtes „Gestaltungsmittel“, um Gewinne und Verluste von rechtlich selbstständigen Gesellschaften miteinander zu verrechnen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Muttergesellschaft (Organträger) die Mehrheit der Stimmrechte bei der Tochterkapitalgesellschaft (Organgesellschaft) innehat und dass zwischen beiden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag über eine Mindestdauer von 5 Jahren abgeschlossen wird. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft ist, dass die Organgesellschaft sowohl ihren Satzungssitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland hat (doppelter Inlandsbezug).

Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission

Im Rahmen eines sogenannten Vertragsverletzungsverfahrens hat die Europäische Kommission entschieden, dass dieser doppelte Inlandsbezug eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt und somit europarechtswidrig sei. Als Begründung führt sie an, dass EU-/EWR-Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzung des doppelten Inlandsbezugs nicht erfüllen, gegenüber inländischen Kapitalgesellschaften, die sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung im Inland haben, benachteiligt werden. Deutschland war damit aufgefordert, eine vertragskonforme Lösung zu finden.

Schreiben des BMF vom 28.3.2011

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) akzeptiert die Finanzverwaltung nunmehr auch im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland als Organgesellschaften. Diese können zukünftig ihr Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft dem Organträger zurechnen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen einer steuerlichen Organschaft erfüllt sind.

Konsequenzen

Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen, wenn auch zeitnah eine gesetzliche Änderung der Vorschrift wünschenswert wäre. Zu beachten ist, dass zukünftig neben EU/EWR-Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung in Deutschland wohl auch AGs oder GmbHs mit Sitz in Deutschland und Geschäftsleitung im Ausland als Organgesellschaften fungieren können. Die weiteren Voraussetzungen einer Organschaft (insbesondere Gewinnabführungsvertrag über 5 Jahre sowie Stimmrechtsmehrheit) sind selbstverständlich weiterhin zu beachten.