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Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Kernaussage
Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO), die ein Gesellschafter zahlen muss, weil eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr beansprucht, sind nicht im Billigkeitswege zu erlassen. Die etwaigen Nachteile eines abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht sachlich unbillig, sondern Ausfluss der Wahlrechtsausübung.

Sachverhalt
Der alleinige Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und alleinige Anteilseigner der X-GmbH veräußerte im November 2010 seine Anteile bzw. brachte sie in die Z-GmbH ein. Die Gesellschaften hatten ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis zum 31.8. eines Jahres. Aus der Umstrukturierung resultierte ein der Einkommensteuer des Gesellschafters unterliegender Gewinn. Durch das abweichende Wirtschaftsjahr bei den Gesellschaften wurde zunächst am 15.7.2011 ein Einkommensteuerbescheid erlassen, der einen geschätzten Gewinnanteil enthielt. Später, am 24.9.2012, wurde nach Erlass der Feststellungbescheide ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen, der den höheren Gewinn und dementsprechend eine Verzinsung der Nachzahlung beinhaltete. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass des Zinsbescheids wegen sachlicher Unbilligkeit. Gegen die Ablehnung des Finanzamts erhob er Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Sachliche Unbilligkeit sei nicht gegeben, da der Kläger einen Liquiditätsvorteil erzielt habe. Auch die Argumentation des Klägers, bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gelte eine günstigere Verzinsungsregelung von 23 statt 21 Monaten nach Entstehung der Steuer, konnte das Gericht nicht überzeugen. Denn bei derartigen Einkünften ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gesetzlich vorgeschrieben. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist hierfür jedoch ein Wahlrecht erforderlich. Da die Verzinsung somit auf der Wahlrechtsausübung basiere, stellt sie nach Auffassung des Gerichts keine Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkunftsarten dar.

Konsequenz
Bei der Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres müssen etwaige negative Folgen bei der Verzinsung in Kauf genommen werden. Steuerpflichtige, die offenkundig in die Verzinsung laufen, können diese durch eine vorherige Überweisung des Nachzahlungsbetrags vor Beginn des Zinslaufs an die Finanzkasse vermeiden.

Zufluss bei Schneeballsystemen: Auswirkungen auf die Einkommensteuer

Zufluss bei Schneeballsystemen: Auswirkungen auf die Einkommensteuer

Kernproblem
Als Schneeball- oder Pyramidensystem werden Geschäftsmodelle bezeichnet, die zum funktionierenden Bestehen eine ständig wachsende Anzahl an Teilnehmern benötigen. Steuerlich relevant sind z. B. Investitionsschemata, bei denen Geld angelegt wird und häufig sehr hohe Renditen geboten werden. Diese werden aber nicht erwirtschaftet, sondern existieren ausschließlich auf dem Papier. Fordert ein Anleger seine Investition nebst Zinsen zurück, werden sie über einige Zeit ausbezahlt. Die Gewinne können aber nur ausgezahlt werden, indem die Investitionen anderer Anleger angegriffen werden. Fraglich ist, ob der Geschädigte auch noch Steuern auf die nicht erhaltenen Zinsen zu zahlen hat.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger fiel auf ein Schneeballsystem herein. Als er dies bemerkte, forderte er seine Investition nebst Zinsen zurück. Der Anlageberater zahlte ihm einen erheblichen Teil seiner Investition zurück. In Bezug auf den übrigen Betrag nebst der Zinsen stimmte der Steuerpflichtige einer Wiederanlage der Zinsen mit neuer Verzinsung zu. Zu einer Auszahlung kam es nicht mehr. Der Steuerpflichtige erklärte daraufhin keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, da ihm die Zinsen nicht zugeflossen seien.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln unterwarf die Zinsen der Besteuerung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, solange der Schuldner der Erträge leistungsbereit und -fähig ist. Eine Schuldumwandlung (Novation) ist dabei dann ertragsteuerpflichtig, wenn der Gläubiger frei darüber wirtschaftlich verfügen kann. Die Nichtauszahlung der Zinsen, sondern deren Wiederanlage – zu hohen Zinsen – lag im Interesse des Steuerpflichtigen. Er hatte der Wiederanlage zugestimmt und ist gegen die Nichtauszahlung nicht massiv vorgegangen.

Konsequenz
Das Urteil ist im Ergebnis sachgerecht. Aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Dieser hat jetzt gegebenenfalls das letzte Wort.

Keine Einkommensteuer auf Zahlung wegen vor Erbfalleintritt erklärter Verzichte

Keine Einkommensteuer auf Zahlung wegen vor Erbfalleintritt erklärter Verzichte

Kernfrage
Insbesondere bei Unternehmensübertragungen auf die Kinder kommt es vor, dass ein Kind das Unternehmen und dass die anderen Kinder laufende monatliche Zahlungen vom Unternehmenserwerber erhalten. Wird das Unternehmen in vorweggenommener Erbfolge übertragen, erfolgen regelmäßig Pflichtteilsverzichte um die gewollte Unternehmensnachfolge nicht zu gefährden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob in einer solchen Situation gezahlte „Renten“ des Betriebsübernehmers beim Rentenberechtigten der Einkommensteuer unterworfen werden können oder nicht.

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrem Bruder eine monatliche Rente. Hintergrund war, dass beide Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung, in der der Bruder das Unternehmen erhalten hatte, Pflichtteilsverzichte erklärt hatten. Dabei war Teil der Unternehmensübergabe eine monatliche Versorgungsleistung, die der Bruder – errechnet aus einem Basisbetrag anhand der Lebenserwartung – an seine Schwester zu zahlen hatte. Das Finanzamt sah die Zahlung an die Schwester als dauernde Last und setzte hierauf in vollem Umfang Einkommensteuer fest. Das Finanzgericht bewertete die Versorgungsleistung dagegen als Rente und unterwarf sie mit dem sogenannten Zinsanteil der Einkommensteuer.

Entscheidung
Der BFH urteilte in letzter Instanz, dass die an die Schwester zu leistenden Versorgungsleistungen überhaupt nicht der Einkommensteuer unterworfen werden können. Sie stellen ein sogenanntes Gleichstellungsgeld im Rahmen einer erbrechtlichen Gestaltung dar. Dabei sei insbesondere der Pflichtteilsverzicht ein privatrechtlich wie steuerrechtlich als unentgeltlich anzusehender Vertrag. Das an die Klägerin gezahlte Entgelt sei zudem an einer bestimmten Basisgröße ausgerichtet, die Bezug zur erbrechtlichen Gestaltung habe. Deshalb könne kein Versorgungscharakter unterstellt, sondern müsse eine gewollte Gleichstellung angenommen werden.

Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie zeigt aber auch, dass bei der Gestaltung von vorweggenommenen Erbfolgemaßnahmen besonderes Augenmerk auf die Formulierung und Ausgestaltung der Leistungen an sogenannte „weichende“ Erben gelegt werden muss. dies insbesondere deshalb, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung in die Lage versetzt wird, zu argumentieren, eigentlich als Gleichstellungsgeld gedachte Leistungen hätten Versorgungscharakter.

Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung

Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung

Kernaussage
Im Falle einer Antragsveranlagung findet die übliche Anlaufhemmung von 3 Jahren für die Festsetzungsfrist keine Anwendung.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Sie reichte im Januar 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung der Klägerin ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Entscheidung
Auf die Revision des Finanzamts hin hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BFH stellte fest, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für Einkommensteuer mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steuer entsteht. Die Einkommensteuer für 2003 sei damit mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt. Die normalerweise anzuwendende Anlaufhemmung greife nicht ein, da keine Steuererklärung einzureichen war. Die Klägerin war lediglich zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung berechtigt, nicht aber hierzu verpflichtet. Die Anlaufhemmung, die den Lauf der Festsetzungsverjährung an die Abgabe einer Steuererklärung knüpfe, sei nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben müsse. Auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Aspekte sei diese Entscheidung gerechtfertigt. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestünden Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nämlich lediglich die Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten.

Konsequenz
Die Hemmung einer Festsetzungsfrist durch die Steuererklärung greift lediglich bei der Pflichtveranlagung ein. Wenn der Steuerpflichtige auf Antrag veranlagt wird, beträgt die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer 4 Jahre, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnen. Durch die verspätete Einreichung einer Einkommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige den Ablauf dieser Frist bei der Antragsveranlagung nicht hinauszögern.

Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung

Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung

Kernaussage
Im Falle einer Antragsveranlagung findet die übliche Anlaufhemmung von 3 Jahren für die Festsetzungsfrist keine Anwendung.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Sie reichte im Januar 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung der Klägerin ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Entscheidung
Auf die Revision des Finanzamts hin hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BFH stellte fest, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für Einkommensteuer mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steuer entsteht. Die Einkommensteuer für 2003 sei damit mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt. Die normalerweise anzuwendende Anlaufhemmung greife nicht ein, da keine Steuererklärung einzureichen war. Die Klägerin war lediglich zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung berechtigt, nicht aber hierzu verpflichtet. Die Anlaufhemmung, die den Lauf der Festsetzungsverjährung an die Abgabe einer Steuererklärung knüpfe, sei nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben müsse. Auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Aspekte sei diese Entscheidung gerechtfertigt. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestünden Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nämlich lediglich die Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten.

Konsequenz
Die Hemmung einer Festsetzungsfrist durch die Steuererklärung greift lediglich bei der Pflichtveranlagung ein. Wenn der Steuerpflichtige auf Antrag veranlagt wird, beträgt die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer 4 Jahre, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnen. Durch die verspätete Einreichung einer Einkommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige den Ablauf dieser Frist bei der Antragsveranlagung nicht hinauszögern.

Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskräftiger Ablehnung des Antrags?

Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskräftiger Ablehnung des Antrags?

Rechtslage

Besteht das Einkommen aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wird davon ausgegangen, dass die Einkommensteuer durch den Abzug bereits abgegolten ist. Eine Veranlagung kann dann nur auf Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorgenommen werden. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Veranlagung bestandskräftig abgelehnt, ist eine Veranlagung weder nach altem noch nach neuem Recht zur Antragsveranlagung durchzuführen.

Sachverhalt

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für 2001 im März 2004 beim beklagten Finanzamt ein. Neben positiven Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da die Voraussetzungen zur Veranlagung von Amts wegen nicht vorlagen und der Antrag auf Veranlagung nicht fristgerecht gestellt wurde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der im Oktober 2005 negativ beschieden wurde. Eine Klage wurde hiergegen nicht erhoben. Im Dezember 2005 erging für die stille Gesellschaft ein Bescheid in dem für den Kläger ein Verlust aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde. In der Folgezeit beantragte der Kläger wiederholt die Einkommensteuerveranlagung für 2001.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Einkommensteuerveranlagung nicht durchzuführen ist. Gemäß den Regelungen zur Antragsveranlagung in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung, ist der Antrag innerhalb einer 2-Jahres-Frist zu stellen. Diese hat der Kläger versäumt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Antragsfrist aufgehoben. Statt dessen gilt die 4-jährige Festsetzungsfrist. Die Regelung ist jedoch erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in den Fällen, in denen am 28.12.2007 über den Antrag auf Veranlagung nicht bestandskräftig entschieden wurde. Das Finanzamt hatte aber bereits über den Antrag vom März 2004 bestandskräftig entschieden. Der neuen Antragstellung kommt keine Bedeutung zu, insbesondere wird durch die Rechtsänderung kein neues Antragsrecht begründet. Auch hat die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für die stille Gesellschaft keine Auswirkung auf die spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbestände.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass Bescheide stets offen zu halten sind, sofern Änderungen erwünscht sind.

Einkommensteuer-Vorauszahlungssystem ist verfassungsgemäß

Einkommensteuer-Vorauszahlungssystem ist verfassungsgemäß

Rechtslage

Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Über eine Anpassung der Vorauszahlung hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine ausdrückliche Regelung, nach welchem Maßstab die Vorauszahlungen zu verteilen sind, ist nicht existent.

Sachverhalt

Der Kläger erzielt als Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise setzte das beklagte Finanzamt gegen den Kläger 4 gleich hohe Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2008 fest. Der Kläger behauptet, seine Kanzlei erziele regelmäßig nur 30 % ihres Gewinns im ersten Halbjahr, weshalb eine Vorauszahlungsverpflichtung bis zum 10.6. von 50 % Steuern auf den voraussichtlichen Jahresgewinn nicht gerechtfertigt sei. Er begehrt deshalb die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in ansteigender Höhe festzusetzen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Kläger keinen Erfolg.

Entscheidung

Trotz ihres unvollständigen Wortlauts ist die Regelung über die Einkommensteuer-Vorauszahlung einer ergänzenden Auslegung zugänglich und bedürftig. Der BFH verweist hierzu auf die historische Rechtsentwicklung, wonach sich der Gesetzgeber bewusst für ein Vorauszahlungssystem entschieden hat, das aus Vereinfachungsgründen ohne unterjährige Ermittlungen auskommt. Dieses ist auch nicht verfassungswidrig. Es greift weder unverhältnismäßig in grundrechtlich geschützte Positionen ein noch verstößt es gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Schwankungen bei den Gewinnzuflüssen sind durch Rücklagen auszugleichen. Hingegen können unverhältnismäßig hohe Vorauszahlungen durch die Möglichkeit der Anpassung vermieden werden. Individuelle Zahlungsschwierigkeiten werden ferner im Rahmen des Erhebungsverfahrens berücksichtigt.

Konsequenz

Selbst wenn der Steuerpflichtige saisonale Einnahmen erzielt, sind die Vorauszahlungen grundsätzlich in 4 gleichen Beträgen zu leisten. Besonderheiten können im Erhebungsverfahren z. B. durch Stundung berücksichtigt werden. Unter Umständen besteht diesbezüglich ein Rechtsanspruch.

Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenz-Eröffnung keine Masseverbindlichkeit

Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenz-Eröffnung keine Masseverbindlichkeit

Rechtslage

Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens eines Insolvenzschuldners gelangt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse. Die Höhe berechnet sich nach dem Nettolohn. War der Nettolohn während des laufenden Jahres zu hoch, weil zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurden, ergibt sich im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung. Da die Steuerverbindlichkeit nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet wird, ist diese keine Masseverbindlichkeit. Der Insolvenzschuldner hat die Verbindlichkeit damit grundsätzlich aus seinem insolvenzfreien Vermögen zu begleichen.

Sachverhalt

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und deren Ehemannes wurde im Jahr 2005 jeweils das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist in beiden Verfahren Treuhänder. Die Eheleute wurden in den Jahren 2005 und 2006 erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach beantragter Aufteilung der Steuerschuld erließ das beklagte Finanzamt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung jeweils Einkommensteuerbescheide an den Kläger, wonach auf die Insolvenzschuldnerin Nachzahlungsbeträge entfielen. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass die Steuerfestsetzung als Masseverbindlichkeit einzuordnen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gaben dem Kläger Recht. Die Einkommensteuerschuld der Insolvenzschuldnerin ist keine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO. Hierzu müsste die Entstehung der Schuld auf eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein. Weder die Arbeitstätigkeit der Insolvenzschuldnerin als solche noch die Tatsache, dass ein Teil des Arbeitseinkommens als Neuerwerb in die Insolvenzmasse gelangt ist, begründen eine für die Schuld ursächliche Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters. Bei Ansprüchen des Insolvenzschuldners auf Arbeitslohn wird der Fiskus zwar gegenüber Neugläubigern privilegiert, indem die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt wird. Dies gilt aber nur für die laufende Lohnsteuer.

Konsequenz

Eine Einkommensteuernachzahlung kann sich bei Arbeitnehmer-Ehegatten insbesondere aus der fehlerhaften Wahl der Steuerklassen ergeben. Im Fall der Insolvenz bleibt die Steuerschuldnerschaft der Einkommensteuernachzahlung bei dem Schuldner, obgleich er den pfändbaren Teil des im Insolvenzverfahren bezogenen Arbeitslohns an den Insolvenzverwalter abzuführen hat. Insbesondere auf die Wahl der Steuerklassen sollte daher geachtet werden.