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Verpflegungspauschale: Kürzung nur bei “richtigen” Mahlzeiten

Verpflegungspauschale: Kürzung nur bei “richtigen” Mahlzeiten 

Werden Arbeitnehmer auf Dienstreisen von ihrem Arbeitgeber verpflegt, werden die Verpflegungspauschalen gekürzt. Das gilt aber nur für “richtige” Mahlzeiten. Snacks auf Flügen und Kuchen zum Kaffee gehören nicht dazu.

Übliche Mahlzeiten auf Dienstreisen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhält, sind grundsätzlich mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Diese werden seit der Reisekostenreform 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte.

Diese muss jedoch gekürzt werden, und zwar um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen. Das sind 4,80 EUR bzw. 9,60 EUR.

Was sind Mahlzeiten?

Als Mahlzeiten werden alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Dazu gehören Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks.

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören nach neuer Verwaltungsauffassung auch die im Flugzeug (oder Zug bzw. Schiff) unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, wenn die Rechnung für das Ticket einschließlich der Verpflegung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird.

Wann die Verpflegungspauschale gekürzt wird und wann nicht

Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.

Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, erfüllt nicht die Kriterien der genannten Mahlzeiten und die Verpflegungspauschale ist nicht zu kürzen.

Auch die auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstreckenflügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln oder Müsliriegeln oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschalen.

Reform des Reisekostenrechts

Reform des Reisekostenrechts nimmt an Fahrt auf!

Die seit Langem von Wirtschaft und Steuerexperten geforderte Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt an Konturen und dürfte in Kürze in ein Gesetzgebungsverfahren Eingang finden. Die Änderungen sollen mit einer kleinen, den inzwischen aufgegebenen 12-Punkte-Plan ersetzenden Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten. Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 auf Basis des im Dezember 2011 veröffentlichten „Berichts zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechtsʺ die geplanten und bereits mit der Politik abgestimmten Änderungen dar. Zu dem Fachgespräch waren Vertreter der Länder, Ressorts sowie Verbände eingeladen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) war durch seinen Geschäftsführer RA/StB Norman Peters sowie Steuerreferentin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Insgesamt ist hervorzuheben, dass der Verwaltung an einer wirklichen Erleichterung gelegen ist. So wurde die anfänglich als unumstößlich geltende Vorgabe der Aufkommensneutralität fallen gelassen. Die Reform soll auskunftsgemäß nun zu Mindereinnahmen von 220 Millionen € führen.

Neuer Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ als Maßstab!

Zukünftigen Gestaltungspielraum dürfte die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ bieten. Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ soll dadurch neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie z. B. der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Verpflegungspauschalen leicht gemacht!

Eine erhebliche Vereinfachung würde das steuerliche Reisekostenrecht unter anderem durch die geplante Reduzierung der Staffelung bei den Verpflegungspauschalen erfahren. Entsprechend der Anregungen des DStV soll für eintägige Auswärtstätigkeiten zukünftig ein Pauschbetrag von 12 € bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung gelten. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten ist für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 € ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten vorgesehen. Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 €.

Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen entsprechend für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten.

Gänzlich gestrichen ist die noch im Projektbericht vorgesehene Pauschalbesteuerung, die eine Auszahlung der Verpflegungspauschalen bis zu 6 € täglich oder 90 € monatlich durch den Arbeitgeber ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit ermöglichen sollte.

Weitere Informationen zu den wichtigsten geplanten Regelungen, wie z. B. Neuerungen zu denUnterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung, hat das BMF in einem Papier zusammengefasst, welches Sie hier einsehen können.