Einkommensteuererklärung
Werbungskosten: Reisekosten bei Dienstreisen
Aufwendungen anlässlich einer Dienstreise sind ebenfalls Werbungskosten. Eine Dienstreise liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden.
Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterbringungskosten bei mehrtägigen Reisen sowie Nebenkosten, z. B. Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz. Sie müssen die Aufwendungen im Einzelnen nachweisen, bis auf zwei Ausnahmen:
Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der nachgewiesenen Kosten einen Pauschsatz für den gefahrenen Kilometer geltend machen: beim Pkw 30 Cent, beim Motorrad oder Motorroller 13 Cent, beim Moped oder Mofa 8 Cent und beim Fahrrad 5 Cent. Bei Mitnahme eines Arbeitskollegen erhöht sich der Betrag von 30 Cent um 2 Cent und der Betrag von 13 Cent um 1 Cent.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstattet, müssen Sie diese von den Aufwendungen abziehen. Nur den Restbetrag können Sie als Werbungskosten geltend machen.
zurück Werbungskosten
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Öffnungszeiten Steuerbüro: Montag - Freitag 9.00 - 18.00 Uhr
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
Email: Steuererklärung@steuerschroeder.deAbfindung | Altersvorsorge | Ansparabschreibung | Arbeitnehmer | Betriebsprüfung | Buchhaltung | Buchhaltungsprogramm | Doppelbesteuerung | Doppelbesteuerungsabkommen | Erbschaftssteuer | Einnahmen- Überschussrechnung EÜR | Existenzgründung | Freiberufler | Geschäftsführergehalt | Gewerbesteuer | Immobiliensteuerrecht | Immobilienbewertung| Limited | Lohnsteuerjahresausgleich | Lohnsteuertabelle | Rechtsformwahl | taxreturn | Steuerberatung| Spekulationssteuer | Steuererklärung | Steuerprogramme | Steuersparmodelle |