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Höhe des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteil

Höhe des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteil

Kernfrage
Nach altem Erbschaftsteuerrecht verhielt es sich so, dass der Kapitalwert eines Vorbehaltsnießbrauchs nicht abzugsfähig war. Vielmehr wurde zunächst die Steuerbelastung ermittelt, die sich unter Berücksichtigung des Nießbrauchs errechnete; sodann wurde die auf den Nießbrauch entfallende Steuerbelastung gestundet. Handelte es sich bei dem Vermögen, das unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wurde um Betriebsvermögen, wurde bei der Berechnung der zu stundenden Erbschaftsteuer noch einmal eine Kürzung des Nießbrauchs vorgenommen; und zwar um den Teil des Nießbrauchs, der auf das erbschaftsteuerlich betriebsvermögensprivilegierte Betriebsvermögen entfiel. Das Finanzgericht Münster hat nun in einem Fall, in dem auf einen solchen Vorbehaltsnießbrauch verzichtet wurde, zum Konkurrenzverhältnis zwischen Stundungs- und Abzugsregelungen entschieden.

Sachverhalt
Der Kläger hatte Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf seinen Sohn übertragen. Das Finanzamt ermittelte zunächst den erbschaftsteuerprivilegierten Anteil der Übertragung. Um diesen Anteil kürzte das Finanzamt die auf den Nießbrauch entfallende Steuer und stundete sie. Als der Kläger später auf den Nießbrauch verzichtete und die hierauf entfallende Schenkungsteuer übernehmen wollte, erhöhte das Finanzamt den erklärten Steuerwert dergestalt, dass es vom Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts den Wert des gestundeten Nießbrauchs abzog. Damit war der Kläger nicht einverstanden.

Entscheidung
Der Auffassung des Finanzamts folgte aber auch das Finanzgericht Münster, ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. In seiner Begründung führte das Finanzgericht aus, dass die Besteuerung lediglich an die Nettobereicherung anknüpfen dürfe. Damit verbiete sich eine doppelte Erfassung des gleichen Vermögenszuwachses. Soweit die auf den Nießbrauch entfallende Steuer zunächst gestundet worden sei, müsse dies bei einem späteren Verzicht auf den Nießbrauch wieder korrigiert werden und die Bemessungsgrundlage des späteren Verzichts entsprechend erhöht werden.

Konsequenz
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig; letztlich wird der BFH entscheiden müssen. Wie weit sich die Entscheidung aber noch auswirken kann, ist fraglich. Seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 ist der Nießbrauch in vollem Umfang abzugsfähig und mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Die bisherigen Stundungsregelungen sind ersatzlos weggefallen.