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Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz

Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz

Kernaussage
Werden Unternehmen übertragen und vom Erwerber fortgeführt, so handelt es sich regelmäßig um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Sachverhalt
Die Klägerin verkaufte den von ihr betriebenen ambulanten Pflegedienst. Im Rahmen des Kaufvertrags verpflichtete sie sich ferner, in den folgenden 2 Jahren im Umkreis von 100 km keinen Pflegedienst zu betreiben. Der Verkauf des Unternehmens wurde unstrittig als Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) behandelt. Strittig war dagegen die Auffassung des Finanzamts, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot eine eigenständige Leistung darstelle, die nicht unter die Geschäftsveräußerung im Ganzen falle. Es forderte daher Umsatzsteuer aus dem Entgelt für das Wettbewerbsverbot.

Entscheidung
Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt dem Wettbewerbsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, da es dazu dient, dem Erwerber die Fortführung des übertragenen Pflegedienstes zu ermöglichen. Es ist daher „integraler Teil“ der Geschäftsveräußerung im Ganzen. Umsatzsteuer fällt daher nicht an.

Konsequenz
Der BFH begründet im vorliegenden Fall sein Urteil mit dem Hinweis, dass es bei der Übertragung eines ambulanten Pflegedienstes entscheidend auf die immateriellen Wirtschaftsgüter, insbesondere den Kundenstamm, ankommt. Das Wettbewerbsverbot diene der Sicherung des Kundenstammes und somit der Fortführung des Betriebes. Das für das Wettbewerbsverbot ein separates Entgelt vereinbart wurde ist unter diesem Gesichtspunkt unerheblich. Es ist allerdings zu beachten, dass der BFH ausdrücklich betont, dass das Urteil einen Einzelfall betrifft. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in anderen Fällen das Wettbewerbsverbot doch separat zu betrachten ist. Dies kommt zumindest für Unternehmensverkäufe in Betracht, bei denen dem Verkauf des Kundenstamms keine wesentliche Bedeutung zukommt.

Wettbewerbsverbot: Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags

Wettbewerbsverbot: Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags

Kernaussage

Verstößt ein Handelsvertreter nur geringfügig gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, berechtigt dieses Verhalten nicht – zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung – zur fristlosen Kündigung. Selbst dann nicht, wenn der Wettbewerbsverstoß als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vertraglich benannt ist.

Sachverhalt

Der Kläger vermittelte seit über 22 Jahren als selbstständiger Handelsvertreter Versicherungsverträge für die Beklagte. Ihm war vertraglich verboten, während des Vertragsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu werden. Im Vertrag war ausdrücklich vereinbart, dass ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung begründe. Im Herbst 2006 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger etwa 10 Kfz-Versicherungsverträge von 5 Kunden an Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte, nachdem die Beklagte diese gekündigt hatte. Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag daraufhin fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag nicht vor. Die Wettbewerbsverstöße des Klägers waren so geringfügig, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht herbeiführen konnten und damit von vornherein nicht unter die Vertragsregelung über wichtige Kündigungsgründe fielen. Zwar kann die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder ganz ausschließen. Dennoch hat eine Einzelfallprüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinsichtlich des Eintritts der Vertragsklausel zu erfolgen.

Konsequenz

Interessen- und Zumutbarkeitserwägungen sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Parteien wichtige Kündigungsgründe im Vertrag benennen. Bei der Vertragsgestaltung sind Kündigungsklauseln daher genau zu formulieren. Vor einer fristlosen Kündigung sollte eine sorgfältige Prüfung erfolgen und ggf. eine Abmahnung ausgesprochen werden.