Tantiemen an Vorstände einer AG: BFH grenzt verdeckte Gewinnausschüttung klar ein

In einem praxisrelevanten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Tantiemenzahlungen an ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG), das zugleich Minderheitsaktionär ist, grundsätzlich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind – sofern keine besonderen Missbrauchsmerkmale vorliegen.

Urteil des BFH vom 28.02.2024 – I R 14/21


🧾 Der Streitfall im Überblick

  • Der Vorstand einer AG war zugleich Minderheitsaktionär (1/3 der Anteile).
  • Der Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Mitaktionären und einem unbeteiligten Mitglied, hatte eine umsatz- und gewinnabhängige Tantieme für den Vorstand beschlossen.
  • Das Finanzamt sah in den Tantiemen eine vGA – das FG Nürnberg stimmte zu.
  • Der BFH jedoch hob das Urteil auf.

BFH: Maßgeblich ist die Struktur der AG – nicht die der GmbH

Das FG hatte auf die Rechtsprechung zu GmbH-Geschäftsführern Bezug genommen. Doch der BFH stellte klar:

  • Für die AG gelten andere Maßstäbe.
  • Der Aufsichtsrat ist gesetzlich zur Kontrolle und zur Wahrung der Interessen der AG verpflichtet.
  • Ein Vorstandsmitglied, das nicht über die Mehrheit im Aufsichtsrat verfügt, kann seine Vergütung nicht eigenmächtig beeinflussen.
  • Nahestehende Personen im Aufsichtsrat lagen ebenfalls nicht vor.

Ergebnis: Die Tantieme war fremdüblich vereinbart. Eine vGA liegt nicht vor.


📌 Wann droht dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der AG?

Laut BFH nur in Ausnahmefällen – wenn der Aufsichtsrat nicht unabhängig agiert, z. B.:

  • Der Vorstand kann direkt oder mittelbar über den Aufsichtsrat bestimmen.
  • Alle Mitglieder des Aufsichtsrats stehen dem Vorstand persönlich oder wirtschaftlich nah.
  • Die Vergütung ist offensichtlich unangemessen und nicht fremdüblich.

💬 Praxis-Tipp: Unterschied zur GmbH beachten!

Bei der GmbH gelten strengere Maßstäbe:

  • Eine umsatzabhängige Tantieme wird regelmäßig als vGA gewertet – wegen der Gefahr der Gewinnabsaugung.
  • Ausnahme: Sachlicher Grund + Fremdvergleich + Begrenzung (Kappungsgrenze, zeitliche Befristung).
  • Bei der AG hingegen kann eine Umsatztantieme – unter Wahrung der Organstrukturzulässig sein.

🧭 Fazit für die Beratungspraxis

  • Das BFH-Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Aktiengesellschaften.
  • Eine Tantiemevereinbarung mit dem Vorstand ist steuerlich anerkannt, wenn der Aufsichtsrat unabhängig und gesetzeskonform entscheidet.
  • Die Grundsätze zur vGA bei der GmbH sind nicht ohne Weiteres übertragbar.
  • Für Mischformen (z. B. kleine AGs mit familiären Strukturen) bleibt eine Einzelfallprüfung unerlässlich.

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