(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – BFH-Urteil vom 30. November 2023, IV R 13/21

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2023 (IV R 13/21) behandelt die Frage der (teilweisen) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung von Steuern nach § 165 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) im Zusammenhang mit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Fall betrifft die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2010 und 2011 einer GbR, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.

Wesentliche Entscheidungspunkte:

  1. Aussetzung der Feststellung: Der BFH bestätigt, dass die (teilweise) Aussetzung der Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO durch einen im Ermessen der Finanzbehörde stehenden Verwaltungsakt erfolgt, der gemäß § 121 Abs. 1 AO zu begründen ist.
  2. Vorläufigkeit der Bescheide: Die Gewinnfeststellungsbescheide waren hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) vorläufig ergangen. Der BFH stellt klar, dass bei Beseitigung der (verfassungsrechtlichen) Ungewissheit die Bescheide nicht so geändert werden können, dass die Gewerbesteuer erstmals dem Gewinn hinzugerechnet wird.
  3. Aufhebung der Vorinstanz: Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sowie die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide und die Einspruchsentscheidung auf, da die Voraussetzungen für eine Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide nicht vorlagen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil hat wesentliche Bedeutung für die Praxis der Steuerfestsetzung und -feststellung, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Es verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Verwaltungsakten, die eine (teilweise) Aussetzung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vornehmen, und betont die Bedeutung des Ermessens der Finanzbehörde in diesem Zusammenhang.

Zudem unterstreicht das Urteil die Grenzen der Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden unter Berufung auf § 165 AO, insbesondere im Kontext der vorläufigen Steuerfestsetzung aufgrund verfassungsrechtlicher Ungewissheiten. Die Entscheidung trägt zur Klärung der Rechtslage bei und bietet Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle, in denen die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe in Frage steht.

Für Steuerpflichtige und ihre Berater unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, die spezifischen Begründungen und den Umfang der Vorläufigkeit in Steuerbescheiden genau zu prüfen und die Rechtsmittel entsprechend anzupassen.