Thüringer Finanzverwaltung informiert über steuerliche Entlastungen ab 2025

Ab dem Jahr 2025 erwartet die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Thüringen eine Reihe steuerlicher Erleichterungen, die durch das Jahressteuergesetz 2024 geregelt werden. Diese Maßnahmen betreffen vor allem Familien, umweltbewusste Steuerzahler und Kleinunternehmer.

1. Höhere steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten

Eltern können sich über eine deutliche steuerliche Entlastung im Bereich der Kinderbetreuung freuen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung in Kitas, Kindergrippen oder durch Tagesmütter als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2025 können nun 80 Prozent der Kosten steuerlich berücksichtigt werden, und der Höchstbetrag für den Abzug steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich. Diese Regelung kommt besonders Familien zugute, die viel in die Betreuung ihrer Kinder investieren.

2. Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen steuerfrei

Für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten Versicherte von ihrer Krankenkasse Bonuszahlungen. Ab 2025 gelten diese Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 150 Euro pro versicherte Person und Jahr dauerhaft als steuerfreie Leistung. Sollte der Bonusbetrag diesen Betrag überschreiten, ist der übersteigende Teil nicht als Beitragsrückerstattung steuerpflichtig, sofern der Steuerpflichtige dies nachweisen kann. Diese Regelung soll Anreize schaffen, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern.

3. Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird vereinfacht: Ab 2025 können alle Gebäudearten mit einer maximalen Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei betrieben werden. Bisher lag diese Grenze bei 15 kWp für Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien. Die Gesamtleistung einer Photovoltaikanlage darf weiterhin höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem betragen. Diese Regelung fördert die Nutzung von Solarenergie und unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien.

4. Erweiterung der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht

Im Umsatzsteuerrecht wird die Kleinunternehmerregelung ab 2025 ausgeweitet. Bisher konnten Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschritt. Ab 1. Januar 2025 wird die Grenze auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr angehoben. Übersteigt der Umsatz diese Grenze, tritt die Steuerpflicht im laufenden Jahr ein. Zudem können inländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, diese auch dann anwenden, wenn sie Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielen, vorausgesetzt, sie haben sich beim Bundeszentralamt für Steuern registriert.

Fazit

Die steuerlichen Änderungen ab 2025 bieten vor allem Familien, umweltbewussten Bürgern und Kleinunternehmern attraktive Entlastungen. Eltern profitieren von höheren Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten, während die Förderung von Solarenergie und gesundheitsbewusstem Verhalten ebenfalls steuerlich honoriert wird. Kleinunternehmer können von erweiterten Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung profitieren, was ihre administrativen Hürden weiter reduziert.

Für detaillierte Informationen zu den steuerlichen Änderungen und deren Anwendung auf Ihre individuelle Situation empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren.