Verzicht auf „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam – Rückzahlungsverpflichtung bestätigt

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Urteil vom 06.12.2024 entschieden, dass der Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“, der im Rückmeldeformular der Soforthilfeempfänger abgegeben wurde, wirksam ist. Dies führt zur Rückzahlungspflicht der erhaltenen Gelder. Mit dieser Entscheidung wurde eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen.

Hintergrund der „NRW-Soforthilfe 2020“

Die „NRW-Soforthilfe 2020“ wurde während der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 ins Leben gerufen, um Unternehmen und Selbstständige, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in finanzielle Not geraten waren, schnell zu unterstützen. Die Landesregierung stellte dafür pauschale Soforthilfen zur Verfügung, die zunächst vorläufig bewilligt und ausbezahlt wurden.

Im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens wurden die Empfänger der Soforthilfe aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zu melden. Dabei bestand die Möglichkeit, im Rückmeldeformular eine Erklärung abzugeben, in der der Antragsteller auf die Soforthilfe verzichtete – mit der Konsequenz, dass die gezahlte Hilfe nicht mehr in Anspruch genommen werden sollte.

Der Fall der Klägerin

Im Fall der Klägerin wurde mit der Rückmeldung im Jahr 2020 eine solche Verzichtserklärung abgegeben. Später, im Jahr 2024, erhielt die Klägerin einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid von der Landesregierung, in dem festgestellt wurde, dass die vorläufig gewährte Soforthilfe aufgrund des Verzichts keine Rechtswirkungen mehr habe. Das Land setzte zudem die Rückzahlung der erhaltenen Gelder fest.

Die Klägerin erhob Klage gegen diesen Bescheid und argumentierte, dass sie sich nicht über die Tragweite der Verzichtserklärung im Klaren gewesen sei und zudem eine Verjährung des Anspruchs geltend machte.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass die Verzichtserklärung im Rückmeldeformular als verbindlicher Verzicht auf die erhaltene Soforthilfe zu verstehen sei. Es sei der Klägerin bewusst gewesen, dass sie mit der Erklärung ihren Anspruch auf die Soforthilfe vollständig verliere. Auch die Verjährungseinrede habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides, da diese zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht geltend gemacht worden sei.

Allerdings stellte das Gericht klar, dass die Klägerin die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs im Rahmen der Vollstreckung des Bescheides einwenden könne.

Ausblick

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden wird. Sollte die Berufung zugelassen werden, könnte dies zu einer weiteren rechtlichen Klärung führen.

Fazit: Die Entscheidung zeigt, dass ein Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ im Rückmeldeformular als verbindlich betrachtet wird und zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen kann, sofern keine besonderen Einwände wie etwa Verjährung geltend gemacht werden.