Transfergesellschaft steuerpflichtig – BFH verneint Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen betrieblicher Restrukturierung

Erbringt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger Leistungen im Rahmen einer Transfergesellschaft (beE) gegenüber dem restrukturierenden Arbeitgeber, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor – und keine steuerfreie Sozialfürsorgeleistung. Der BFH entscheidet damit eine lang diskutierte Frage mit erheblicher Bedeutung für die Praxis von Transfergesellschaften.

Amtliche Leitsätze

1.Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gem. § 111 Abs. 3 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung aufgrund eines Durchführungsvertrags mit dem Arbeitgeber, erbringt er an diesen eine Leistung – zu deren Entgelt auch die Aufstockungsbeträge gehören.

2.Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

Hintergrund: Wie funktioniert eine Transfergesellschaft?

Bei betrieblichen Restrukturierungen – insbesondere bei Massenentlassungen – wird häufig eine Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit, beE) zwischengeschaltet. Von Insolvenz oder Stellenabbau bedrohte Arbeitnehmer wechseln in die Transfergesellschaft, die von einem zugelassenen Träger der Arbeitsförderung betrieben wird. Dort erhalten sie Qualifizierungsmaßnahmen, Bewerbungsunterstützung und Transferkurzarbeitergeld – mit dem Ziel, möglichst rasch in neue Beschäftigung vermittelt zu werden.

Arbeitgeber

(restrukturierend)

Träger der Arbeitsförderung

betreibt beE per Durchführungsvertrag

Arbeitnehmer

in der Transfergesellschaft

Die Vergütung des Trägers durch den Arbeitgeber umfasst typischerweise neben einer Verwaltungspauschale auch die sog. Aufstockungsbeträge – Zahlungen, mit denen das Transferkurzarbeitergeld auf ein vereinbartes Niveau angehoben wird.

Die umsatzsteuerliche Streitfrage

Strittig war zweierlei: Erstens, ob der Träger überhaupt eine umsatzsteuerbare Leistung an den Arbeitgeber erbringt – oder ob die Tätigkeit des Trägers lediglich den Arbeitnehmern zugute kommt und deshalb kein steuerbares Leistungsverhältnis zum Arbeitgeber besteht. Zweitens, ob die Leistung – sollte sie steuerbar sein – nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung steuerfrei ist.

Die Entscheidung des BFH

Leistungsaustausch bejaht

Der BFH bejaht einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Träger und Arbeitgeber. Grundlage ist der Durchführungsvertrag: Der Träger verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitgeber, die beE zu betreiben und die Arbeitnehmer zu betreuen. Dafür zahlt der Arbeitgeber eine Vergütung – einschließlich der Aufstockungsbeträge. Diese gehören nach dem BFH zum Entgelt für die Leistung des Trägers, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der übernommenen Durchführungsverpflichtung stehen.

Steuerbefreiung verneint

Die Leistung ist nicht als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Der BFH grenzt damit klar ab: Die Transfergesellschaftsleistung wird zwar im sozialpolitisch erwünschten Kontext der Beschäftigungsförderung erbracht, richtet sich aber primär an den Arbeitgeber als Leistungsempfänger – nicht an eine schutzbedürftige Person im Sinne der Sozialfürsorge. Der Befreiungstatbestand ist eng auszulegen und greift hier nicht.

Bedeutung für die Praxis

Träger von Transfergesellschaften

Die Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber sind umsatzsteuerpflichtig. Das betrifft die gesamte Vergütung – ausdrücklich auch die Aufstockungsbeträge. Träger müssen Umsatzsteuer auf das vollständige Entgelt abführen. Gleichzeitig steht ihnen aber grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu, was die Belastung wirtschaftlich kompensieren kann.

Arbeitgeber als Leistungsempfänger

Unternehmen, die Transfergesellschaften einsetzen, erhalten vom Träger steuerpflichtige Leistungen. Soweit der Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber nicht ausgeschlossen ist, kann die ausgewiesene Umsatzsteuer abgezogen werden. Bei gemischt genutzten Unternehmen oder Unternehmen mit steuerfreien Ausgangsumsätzen ist die Abzugsfähigkeit sorgfältig zu prüfen.

Altfälle und Bestandsverträge

Viele Träger haben die Frage bisher offen gelassen oder – in Erwartung einer möglichen Steuerbefreiung – keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Mit dem Urteil ist die Rechtslage für laufende und künftige Verträge klar. Bei Altfällen sollten etwaige Umsatzsteuer-Nachforderungen und die Möglichkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur geprüft werden.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954828 abrufbar. Da der BFH amtliche Leitsätze formuliert hat, ist eine Veröffentlichung im BStBl zu erwarten – mit entsprechender Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.

Quelle: BFH, Urteil V R 10/23 vom 20.11.2025