Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei einem Krankenversicherungsunternehmen

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 15.12.2014 veröffentlichten Urteil vom 17.09.2014 (Az. 10 K 1310/12 K) in einem für die Versicherungswirtschaft bedeutsamen Verfahren entschieden, dass bei einem Krankenversicherungsunternehmen der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge verhältnismäßig um Teile der Zuführung zu versicherungstechnischen Rückstellungen und um anteilige Verwaltungskosten für Kapitalanlagen zu mindern ist (§ 34c Abs. 1 Satz 4 EStG).

Im Streitfall erzielte die Klägerin – eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Die Klägerin rechnete die Quellensteuern in ihrer Körperschaftsteuererklärung in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht und kürzte bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrages die ausländischen Einnahmen der Klägerin um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Klägerin als kalkulatorischen Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte. Dabei stützte sich das Finanzamt auf § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG, der für die Anrechnung ausländischer Steuern eine Verhältnisrechnung zwischen den ausländischen und den gesamten vom Unternehmen erzielten Einkünften vorsieht. Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung mindern sich die ausländischen Einkünfte um Betriebsausgaben, die mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Kürzung der Steueranrechnung.

Der 10. Senat wies die Klage ab. Die anteiligen Zuführungen zu der Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und zu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ließen sich bei wirtschaftlicher Betrachtung den Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen zuordnen. Entsprechendes gelte für Teile der Kosten für die Verwaltung von Kapitalanlagen. Der Begriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG sei in der Weise auszulegen, dass weder ein rechtlicher, noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen und der Erzielung von Einnahmen erforderlich sei. Auch einen zweckgerichteten, „finalen“, Veranlassungszusammenhang verlange die Vorschrift nicht. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. v. § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG genüge es, wenn Betriebsausgaben den ausländischen Einnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung zugeordnet werden könnten. Für dieses Verständnis der Regelung spreche insbesondere, dass die von einem Krankenversicherungsunternehmen erzielten in- und ausländischen Kapitalerträge bei wirtschaftlicher Betrachtung der Refinanzierung der Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienten, denn der Erwerb der jeweiligen in- und ausländischen Kapitalanlage solle anteilig die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis zu ihren Mitgliedern sicherstellen. Europarechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bestünden nicht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Rev. Az. I R 61/14).

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2014 zum Urteil 10 K 1310/12 vom 17.09.2014