Aktuelle Mitteilung der Finanzverwaltungen Baden-Württemberg und Bayern
Gute Nachrichten für Schulen und Schülerprojekte:
Auch nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2026 bleiben Schülerfirmen in der Regel umsatzsteuerfrei. Damit können Schulen weiterhin unternehmerisches Denken praxisnah fördern – ohne steuerlichen Mehraufwand.
Hintergrund
- Bisher waren juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie Schulen) grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn sie nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen (§ 2b UStG).
- Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird ab 1. Januar 2027 ein erweiterter Unternehmensbegriff gelten: Öffentliche Einrichtungen gelten dann leichter als Unternehmer.
- Es bestand die Sorge, dass Umsätze von Schülerfirmen umsatzsteuerpflichtig werden könnten, wenn sie zusammen mit anderen schulischen Einnahmen die Kleinunternehmergrenze überschreiten.
Die gute Nachricht
- Nach bundesweiter Abstimmung haben Baden-Württemberg und Bayern bestätigt:
Umsätze von Schülerfirmen bleiben Teil der schulischen Bildungsleistungen und sind damit nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei. - Diese Umsätze zählen nicht zur Kleinunternehmergrenze, unabhängig von ihrer Höhe.
- Damit bleibt die Praxis für Schulen und Schüler unkompliziert und steuerfrei.
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit
- Die Schülerfirma muss rechtlich unselbständig und in die Organisationsstruktur der Schule eingebunden sein.
- Ziel der Schülerfirma muss die Vermittlung wirtschaftlicher Kenntnisse unter realen Bedingungen sein.
Sonderfall: Selbständige Schülerfirmen
- Selbständig organisierte Schülerfirmen (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) profitieren nicht automatisch von der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen.
- Diese Unternehmen fallen aber meist unter die Kleinunternehmerregelung und bleiben so de facto steuerfrei.
Tipp:
Schulen sollten bei der Gründung oder Betreuung von Schülerfirmen darauf achten, dass diese rechtlich Teil der Schule bleiben, um die Umsatzsteuerfreiheit sicherzustellen.
Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg und Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilungen 2025