BFH: Zins-Swaps nur bei durchgängiger betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgabe abziehbar

📅 Urteil vom 10.04.2025 – BFH VI R 11/22
📍 Pressemitteilung Nr. 40/25 vom 20.06.2025


⚖️ Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt:
Zins-Swap-Verträge können als Betriebsausgabe anerkannt werden – aber nur, wenn sie von Anfang an durchgängig betrieblich veranlasst sind und konsequent als solche behandelt werden.

Im Streitfall ging es um einen Unternehmer, der Swap-Geschäfte abschloss, um das Zinsniveau für eine geplante Betriebserweiterung abzusichern. Die Finanzverwaltung sah darin jedoch keine betriebliche Veranlassung, sondern eine private Spekulation – mit steuerlich negativen Folgen.


🔍 Was ist passiert?

  • Ein Weingutsbesitzer plante eine Expansion und wollte sich das damalige Zinsniveau sichern.
  • Er schloss 2011/2012 zwei Forward-Zins-Swap-Verträge, obwohl der konkrete Finanzierungsbedarf erst mehrere Jahre später (2015) eintrat.
  • Als der Marktzins zwischenzeitlich fiel, wurde das Projekt mit günstigeren Darlehen umgesetzt – die Swap-Verträge liefen jedoch weiter und führten zu hohen Ausgleichszahlungen.
  • Diese machte der Unternehmer als Betriebsausgaben geltend.

🧾 Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte grundsätzlich:

Zins-Swaps können Betriebsausgaben sein, wenn sie zur Absicherung eines betrieblichen Zinsänderungsrisikos abgeschlossen werden.

Aber: Voraussetzung ist eine enge inhaltliche Verbindung zum betrieblichen Darlehen (Laufzeit, Höhe, Zweck) – oder zumindest ein nachvollziehbares Finanzierungskonzept, wenn der Swap dem Darlehen zeitlich vorgelagert ist.

❗ Entscheidend: Die betriebliche Behandlung muss von Anfang an erfolgen – insbesondere:

  • Verbuchung von Swap-Ausgleichszahlungen als laufender betrieblicher Aufwand
  • Gutschriften der Bank ebenfalls als betriebliche Einnahmen
  • Keine nachträgliche Zuordnung im Jahresabschluss

Im Urteilsfall war dies nicht erfüllt – die Aufwendungen wurden erst rückwirkend im Jahresabschluss zugeordnet. Der BFH ließ daher offen, ob eine betriebliche Veranlassung überhaupt vorlag, da bereits die formale Behandlung fehlerhaft war.


📌 Was bedeutet das für Unternehmer?

💡 Swap-Verträge – diese Punkte sollten Sie unbedingt beachten:

AnforderungWarum sie wichtig ist
📑 Finanzierungskonzept dokumentierenSwap muss betriebliches Ziel verfolgen (z. B. Zinsabsicherung)
🧾 Laufende Buchhaltung beachtenAusgleichszahlungen müssen zeitnah und betrieblich verbucht werden
🔗 Konnexität zum Darlehen prüfenLaufzeit, Betrag und Zweck sollten möglichst genau übereinstimmen
❌ Keine private SpekulationSteuerlich riskant und nicht abziehbar

👥 Für wen ist das Urteil besonders relevant?

  • Unternehmen mit Zinsabsicherungsstrategien
  • Land- und Forstwirte, die Fremdfinanzierungen über Jahre planen
  • Steuerberater, die bei Jahresabschluss oder Investitionsfinanzierung unterstützen
  • Unternehmer, die Swap-Verträge auch außerhalb konkreter Kredite abschließen

✅ Unser Fazit

Zinsswaps können ein sinnvolles Absicherungsinstrument sein – aber nur dann steuerlich wirksam, wenn sie:

von Anfang an klar betrieblich begründet sind
nachweislich dokumentiert wurden
durchgehend korrekt verbucht werden


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Einzelfallberatung. Für Ihre individuelle Situation bieten wir Ihnen gern eine fundierte Prüfung und Begleitung an.