📅 Urteil vom 10.04.2025 – BFH VI R 11/22
📍 Pressemitteilung Nr. 40/25 vom 20.06.2025
⚖️ Worum geht es?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt:
Zins-Swap-Verträge können als Betriebsausgabe anerkannt werden – aber nur, wenn sie von Anfang an durchgängig betrieblich veranlasst sind und konsequent als solche behandelt werden.
Im Streitfall ging es um einen Unternehmer, der Swap-Geschäfte abschloss, um das Zinsniveau für eine geplante Betriebserweiterung abzusichern. Die Finanzverwaltung sah darin jedoch keine betriebliche Veranlassung, sondern eine private Spekulation – mit steuerlich negativen Folgen.
🔍 Was ist passiert?
- Ein Weingutsbesitzer plante eine Expansion und wollte sich das damalige Zinsniveau sichern.
- Er schloss 2011/2012 zwei Forward-Zins-Swap-Verträge, obwohl der konkrete Finanzierungsbedarf erst mehrere Jahre später (2015) eintrat.
- Als der Marktzins zwischenzeitlich fiel, wurde das Projekt mit günstigeren Darlehen umgesetzt – die Swap-Verträge liefen jedoch weiter und führten zu hohen Ausgleichszahlungen.
- Diese machte der Unternehmer als Betriebsausgaben geltend.
🧾 Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte grundsätzlich:
✅ Zins-Swaps können Betriebsausgaben sein, wenn sie zur Absicherung eines betrieblichen Zinsänderungsrisikos abgeschlossen werden.
❌ Aber: Voraussetzung ist eine enge inhaltliche Verbindung zum betrieblichen Darlehen (Laufzeit, Höhe, Zweck) – oder zumindest ein nachvollziehbares Finanzierungskonzept, wenn der Swap dem Darlehen zeitlich vorgelagert ist.
❗ Entscheidend: Die betriebliche Behandlung muss von Anfang an erfolgen – insbesondere:
- Verbuchung von Swap-Ausgleichszahlungen als laufender betrieblicher Aufwand
- Gutschriften der Bank ebenfalls als betriebliche Einnahmen
- Keine nachträgliche Zuordnung im Jahresabschluss
Im Urteilsfall war dies nicht erfüllt – die Aufwendungen wurden erst rückwirkend im Jahresabschluss zugeordnet. Der BFH ließ daher offen, ob eine betriebliche Veranlassung überhaupt vorlag, da bereits die formale Behandlung fehlerhaft war.
📌 Was bedeutet das für Unternehmer?
💡 Swap-Verträge – diese Punkte sollten Sie unbedingt beachten:
Anforderung | Warum sie wichtig ist |
---|---|
📑 Finanzierungskonzept dokumentieren | Swap muss betriebliches Ziel verfolgen (z. B. Zinsabsicherung) |
🧾 Laufende Buchhaltung beachten | Ausgleichszahlungen müssen zeitnah und betrieblich verbucht werden |
🔗 Konnexität zum Darlehen prüfen | Laufzeit, Betrag und Zweck sollten möglichst genau übereinstimmen |
❌ Keine private Spekulation | Steuerlich riskant und nicht abziehbar |
👥 Für wen ist das Urteil besonders relevant?
- Unternehmen mit Zinsabsicherungsstrategien
- Land- und Forstwirte, die Fremdfinanzierungen über Jahre planen
- Steuerberater, die bei Jahresabschluss oder Investitionsfinanzierung unterstützen
- Unternehmer, die Swap-Verträge auch außerhalb konkreter Kredite abschließen
✅ Unser Fazit
Zinsswaps können ein sinnvolles Absicherungsinstrument sein – aber nur dann steuerlich wirksam, wenn sie:
✔ von Anfang an klar betrieblich begründet sind
✔ nachweislich dokumentiert wurden
✔ durchgehend korrekt verbucht werden
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Einzelfallberatung. Für Ihre individuelle Situation bieten wir Ihnen gern eine fundierte Prüfung und Begleitung an.