Umsatzsteuergesetz: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und bei Scheingeschäften

Umsatzsteuer: Zu den formellen Voraussetzungen für eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG gehören insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Kein Vorsteuerabzug ist möglich, wenn für den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen, Eilbe-schluss des 2. Senats vom 20.11.2012, 2 V 264/12, rechtskräftig.

 

FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 2 V 264/12
Beschluss des Senats vom 20.11.2012
Rechtskraft: rechtskräftig
Normen: UStG § 14, UStG § 15
Leitsatz: Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Auch ist die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehbar, wenn das andere Unternehmen tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Ein Vorsteuerabzug bleibt versagt, wenn für den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen.
Überschrift: Umsatzsteuergesetz: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und bei Scheingeschäften
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine 2009 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand sich auf das Be- und Entladen von Containern sowie Lagerarbeiten aller Art erstreckt. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist A.
In dem Streitzeitraum 2010 und Januar bis Juli 2011 führte die Antragstellerin u. a. auch Kommissionierungsarbeiten und Qualitätskontrollen für den Fruchthandel durch. Die Antragstellerin beschäftigte für die übernommenen Aufträge keine eigenen Mitarbeiter, sondern bediente sich der Hilfe von Subunternehmern.
Gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin wurde in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.
Für den Streitzeitraum führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Auf Grund der Prüfungsergebnisse erkannte der Antragsgegner u. a. einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der B GmbH (im Folgenden B), der C GmbH (im Folgenden C), der D GmbH (im Folgenden D), der E GmbH (im Folgenden E) und des Einzelunternehmers F nicht an. Auf die zu diesen Unternehmen eingereichten Unterlagen und geschlossenen Verträge sowie den Betriebsprüfungsbericht wird für weitere Einzelheiten Bezug genommen.
Mit geändertem Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 23.08.2012 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer für 2010 auf 72.686,91 € fest. Ebenfalls änderte er am 23.08.2012 die Vorauszahlungsbescheide für Januar bis Juli 2011 und setzte die USt-Vorauszahlung für Januar 2011 auf 11.976,63 €, für Februar 2011 auf 4.298,11 €, für März 2011 auf 3.453,44 €, für April 2011 auf 3.362,79 €, für Mai 2011 auf 11.859,50 €, für Juni 2011 auf 13.529,31 € und für Juli 2011 auf 13.054,66 € fest.
Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 30.08.2012 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.08.2012 ab. Über den dagegen am 12.09.2012 eingelegten Einspruch hat der Antragsgegner bisher ebenso wenig entschieden wie über den Einspruch vom 30.08.2012.
Am 01.10.2012 beantragte die Antragstellerin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich nicht mit dem Ziel der Steuerverkürzung an so genannten Dienstleistungsketten beteiligt habe. Sie habe sich vielmehr stets von der Unternehmereigenschaft der von ihr beauftragten Subunternehmer vergewissert. So habe sie sich auch bei den hier betroffenen Subunternehmern nach einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erkundigt, die Gewerbeerlaubnis sowie weitere Unterlagen angefordert, bevor sie dann den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt habe. Die Arbeiten seien – wie auch der Antragsgegner wohl einräume – tatsächlich erbracht und die Rechnungen der Subunternehmer in bar oder durch Überweisung bezahlt worden. Zudem sei ein Schaden nicht eingetreten, denn ihres Wissens seien die betroffenen Unternehmen ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2010 und der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar 2011 bis Juli 2011 auszusetzen, soweit darin ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen B GmbH, der C GmbH, der D GmbH, der E GmbH und des F nicht berücksichtigt worden ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ernstlich zweifelhaft sei. Es seien bereits die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht gegeben. Die Leistungsbeschreibung mit „Qualitätskontrolle“ und einer Auflistung von Containernummern sei nicht ausreichend, insbesondere wenn sich die Vergütung für die entladenden Container nach deren Größe, der Anzahl der enthaltenen Collies und Sorten richte. Auch eine Leistungsbeschreibung „Container Be- und Entladen“, „Lagereinheiten“ oder „Lagerarbeiten“ sei nicht ausreichend konkret. Die Rechnungen der E enthielten jeweils auf der zweiten Seite einen unzutreffenden Briefkopf. Bei vielen Rechnungen sei ein Leistungsort nicht angegeben, so dass nicht erkennbar sei, bei welchem Endkunden die Leistungen durchgeführt worden seien. Insoweit nimmt der Antragsgegner auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug.
Darüber hinaus ergäben sich aus den eingereichten Vermerken der Steuerfahndung, dass es sich bei den genannten Firmen um solche handle, die Schein- bzw. Abdeckrechnungen zur Verfügung stellten.
Dem Gericht haben drei Bände Bp-Arbeitsakten, die Rechtsbehelfsakte und die Umsatzsteuerakte zu der Steuer Nr. …/…/… vorgelegen.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist zulässig. Der Antrag nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt nicht die Durchführung eines Vorverfahrens voraus, so dass es für die Zulässigkeit nicht darauf ankommt, dass der Antragsgegner über den Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung vom 30.08.2012 nicht entschieden hat.
Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2005 – I B 208/04, BStBl II 2005, 351; Beschluss vom 03.02.1993 – I B 90/92, BStBl II 1993, 426). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antraggegner hat zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen versagt.
1. Die streitigen Rechnungen erfüllen ganz überwiegend bereits nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Es ist jedoch zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH, Urteil vom 10.11.1994 – V R 45/93, BStBl II 1995, 395; Urteil vom 21.01.1993 – V R 30/88, BStBl II 1993, 385; Urteil vom 24.09.1987 – V R 50/85, BStBl II 1988, 688, 691f.; Beschluss vom 29.11.2002 – V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; Beschluss vom 14.10.2002 – V B 9/02, BFH/NV 2003, 213;. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.09.2005 – 6 V 2616/05, juris).
a) Rechnungen der B
Den Anforderungen an eine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung werden die Rechnungen der B vom 06.04.2010, 17.05.2010 (Nr. …/05/2010), 17.05.2010 (Nr. …/05/2010), 30.05.2010 und 30.06.2010 nicht gerecht. Soweit die Rechnungen vom 06.04.2010 und 30.05.2010 lediglich die Angabe „Qualitätskontrollen“ enthalten, ist diese Bezeichnung so allgemein, dass eine mehrfache Abrechnung derselben Leistung nicht kontrolliert werden könnte. Auch wird durch weitere Angaben keine Konkretisierung der abgerechneten Leistung vorgenommen, denn weder die Angabe der Firma „…, Hbg“, nach dem Vortrag der Antragstellerin einer der Hauptauftraggeber, noch das unter der „Art.-Nr.“ aufgeführte Datum oder die Menge, ohne Angabe der Mengeneinheit, ermöglichen eine eindeutige Zuordnung der abgerechneten Leistung.
Die Rechnungen vom 17.05.2010 bezeichnen unter „Bauvorhaben“ offenbar einen Auftraggeber der Antragstellerin (G bzw. H), unter der Rechnungsposition „Bezeichnung“ werden offenbar Containernummern angegeben, ohne dass dies eindeutig festgestellt werden kann. Soweit keine solche Kombination aus Buchstaben und Zahlen angegeben ist, wird die Leistung mit „Paletten kommissioniert“, „Paletten umpacken“ oder „Entladen von Wechselbrücken und Verteilung der Waren und Halle A + B“ angegeben. Auch diese Leistungsbeschreibung lässt eine leichte und eindeutige Kontrolle der abgerechneten Leistung nicht zu, denn bei einer Mehrheit der abgerechneten Positionen ist die Art der erbrachten Leistung nicht im Ansatz bezeichnet. Auch der mit der B geschlossene Rahmenvertrag kann nicht zur Konkretisierung herangezogen werden, denn nach § 1 Abs. 1 des Vertrages könnten unterschiedliche Leistungen (entladen, beladen, kommissionieren, allgemeine lagermäßige Arbeiten) mit den Einzelrechnungen abgerechnet worden sein. Im Übrigen ist in den Rechnungen kein Bezug auf die Regelung des Rahmenvertrags genommen worden.
Die Rechnung vom 30.06.2010 nimmt nur scheinbar eine konkretere Leistungsbeschreibung vor, in dem die Art der Leistung mit „Entladen und Verteilung der Waren in Halle D“ abgerechnet wird. Die Angaben der Rechnung sind jedoch in sich nicht stimmig, denn die Art der Waren wird mit „Brücken“ bezeichnet, die Mengenangabe weist jedoch drei Stellen hinter dem Komma aus. Zudem passt auch der Stückpreis von 35 € nicht zu der Einheit „Brücken“, so dass aus diesem Grunde nicht von einer ausreichend eindeutigen Leistungsbeschreibung ausgegangen werden kann.
Die weiteren Rechnungen vom 28.03.2010, 14.03.2010 und 10.04.2010 nehmen mit der Bezeichnung der erbrachten Arbeit und mit der Bezeichnung der (be- oder entladenen oder kommissionierten) Container eine Leistungsbeschreibung vor, die gerade noch eine Kontrolle der erbrachten Leistung ermöglichen könnte. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, denn auch aus anderen Gründen ist der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen zu versagen (hierzu unter 2.).
b) Rechnungen der C
Die hier streitigen Rechnungen der C enthalten bis auf die Rechnung vom 09.07.2010 keine den formellen Anforderungen genügende Leistungsbeschreibung. Art und Umfang der Leistung wird in ganz allgemein gehaltenen Bezeichnungen wie „40′ Entladen von Waren“, „Lagereinheiten“ oder „Container be- und entladen + kommissionieren“ umschrieben, die eine Kontrolle im Hinblick auf Mehrfachabrechnungen nicht ermöglicht. Eine Konkretisierung erfolgt auch nicht dadurch, dass in Einzelfällen ein Firmenname in der Rechnung angegeben ist, denn auch dadurch kann eine eindeutige Bestimmung der abgerechneten Leistung nicht erfolgen.
Soweit die Rechnung vom 09.07.2010 Containernummern ausweist und es an anderer Stelle (unter Ort der Ausführung) heißt „Container Be- und Entladen“, kann es dahin stehen, ob darin eine ausreichende Leistungsbeschreibung zu sehen ist, denn der Vorsteuerabzug ist aus anderen Gründen zu versagen (hierzu unter 2.).
c) Rechnungen der D
Soweit die Rechnungen der D als Leistungsbeschreibung lediglich Angaben wie „Lagerarbeiten“ oder „Lagerarbeiten, Qualitätskontrolle“ enthalten, genügt dies nicht den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. Eine Konkretisierung der Art der Leistung erfolgt auch nicht in einem ausreichenden Maße durch Angabe einer Stundenanzahl und einem Preis pro Stunde, denn auch dadurch wird eine Kontrolle im Hinblick auf Mehrfachabrechnungen nicht möglich. Nachweise über die abgerechneten Arbeitsstunden sind den Rechnungen nicht beigefügt und auch der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden.
Soweit die übrigen Rechnungen neben der Bezeichnung der Leistung mit „Container Be- und Entladen“ die einzelnen Container mit Nummern bezeichnen, kann es auch hier offen bleiben, ob die Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen genügen, denn der Vorsteuerabzug ist auf Grund eines fehlenden Leistungsaustauschs zu versagen (hierzu unter 2.).
d) Rechnungen der E
Ebenfalls enthalten die Rechnungen der E zu einem großen Teil keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Leistungsbeschreibung. Art und Umfang der Leistung werden in allgemeiner Form mit „Qualitätskontrollen“, „Containerentladung“, „Umpackarbeiten“, „Grobreinigung“, „Treppenhausreinigung“ oder mit „40′ Entladen von Waren“ bezeichnet, ohne dass darüber hinaus eine Konkretisierung erfolgt, die eine Kontrolle im Hinblick auf Mehrfachabrechnungen ermöglicht. Soweit in Rechnungen unter der Bezeichnung der Leistung Auftragsnummern aufgeführt werden, ergibt sich auch daraus nicht eine Konkretisierung der Art der Leistung, denn die Aufträge sind den Rechnungen nicht als Anlage beigefügt. Im Übrigen wurde von der Betriebsprüfung festgestellt, dass die Antragstellerin über keinerlei schriftlichen Unterlagen über Auftragsvergaben oder weiteren Schriftverkehr mit ihren Subunternehmern verfügte. Insoweit hat die Antragstellerin selbst darauf hingewiesen, dass sie alles telefonisch erledigen würde.
Soweit in einigen Rechnungen neben der Leistungsbeschreibung „Be- und Entladen“ durch Angabe von Containernummern eine gewisse Konkretisierung ermöglicht wird, kann es offen bleiben, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, denn der Vorsteuerabzug ist auch aus anderen Gründen zu versagen (hierzu unter 2.).
Darüber hinaus enthalten die Rechnungen aus Dezember 2010 nicht die Steuernummer des leistenden Unternehmers oder dessen USt-ID-Nummer, so dass auch insoweit die notwendigen Angaben der Rechnung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG nicht vorliegen.
e) Rechnungen des F
Sämtliche Rechnungen des F erfüllen nicht die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG. Die Rechnungen bezeichnen die Art der Leistung nur ganz allgemein mit „Qualitätskontrollen“. Daneben wird die Menge in Collies angegebenen sowie ein Datum. Aber auch diese weiteren Angaben führen nicht zu einer Konkretisierung der Leistungsbeschreibung, die eine leichte und eindeutige Kontrolle im Hinblick auf Mehrfachabrechnungen ermöglicht würde. Vielmehr bleibt die Bezeichnung der abgerechneten Leistung insgesamt derart im Allgemeinen, dass eine Nachprüfung, ob die Leistung überhaupt erbracht worden ist und ob sie schon einmal abgerechnet wurde, nicht ermöglicht wird.
Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ist demnach schon aus formellen Gründen zu versagen.
2. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nicht darlegen können, dass den Rechnungen auch tatsächlich ein Leistungsaustausch zugrunde gelegen hat. Die von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung dargelegten Hinweise, dass den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen, hat die Antragstellerin nicht widerlegen können. Sie trägt jedoch für den geltend gemachten Vorsteuerabzug die Darlegungslast.
Alle Subunternehmer der Antragstellerin, aus deren Rechnungen der Antragsgegner einen Vorsteuerabzug abgelehnt hat, beschäftigten nach den Feststellungen der USt-Sonderprüfung (vgl. Tz. 5 bis 9 des USt-Sonderprüfungsberichts vom 03.08.2012) keine eigenen Mitarbeiter, die die abgerechneten Leistungen hätten erbringen können. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin konnten die Subunternehmer ihre Arbeitsleistung nicht ohne weiteres durch weitere Subunternehmer erbringen, denn dazu hätten sie der schriftlichen Zustimmung ihrer Auftraggeberin bedurft. Die Antragstellerin hat mit den betroffenen Subunternehmern B, C, E und F jeweils inhaltlich gleich lautende Rahmenvereinbarungen geschlossen, in denen u. a. vereinbart worden war, dass der Auftragnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragsgebers Subunternehmer einschalten darf (vgl. § 7 Abs. 2 des Rahmenvertrags). Solche schriftlichen Zustimmungen gibt es jedoch nicht. Vielmehr gibt es nach den – unbestrittenen – Feststellungen der Betriebsprüfung überhaupt keine schriftlichen Unterlagen über Geschäftskontakte, insbesondere keine schriftlichen Aufträge, Unterlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung der übernommenen Aufträge, wie z. B. Arbeitsnachweise oder Entladeberichte, oder sonstigen Schriftverkehr, so dass es neben dem Rahmenvertrag und den Rechnungen keine Hinweise auf ein Auftragsverhältnis gibt.
Entgegen der Vereinbarung im Rahmenvertrag hat die Antragstellerin sich nicht regelmäßig vor einer Auftragserteilung Unterlagen über die Existenz und Zuverlässigkeit der Subunternehmer vorlegen lassen, wie die Gewerbeanmeldung, den Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft, eine Steuerbescheinigung u. a. m. (vgl. § 12 Abs. 2 des Rahmenvertrags). Entsprechende Unterlagen, soweit sie der Antragstellerin vorgelegt wurden, wurden häufig erst nach einer Auftragserteilung und Abrechnung von Leistungen vorgelegt, teilweise erst, nachdem die Geschäftsbeziehungen bereits wieder beendet waren.
Auffällig ist des Weiteren, dass die Subunternehmer nacheinander der Antragstellerin immer nur für wenige Monate sonstige Leistungen in Rechnung stellten. Ein Subunternehmer löste den vorherigen vollständig ab, wobei es nur geringfügige zeitliche Überschneidungen gab. Auch zu einem späteren Zeitpunkt trat ein Subunternehmer nicht wieder als Vertragspartner auf, wie es sonst im Geschäftsverkehr durchaus üblich ist.
Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die Subunternehmer, den Rechnungen und der Art der vorgetragenen Bezahlung ergeben sich weitere Ungereimtheiten, die den Eindruck verstärken, dass die hier betroffenen Subunternehmer der Antragstellerin gegenüber keine Leistungen erbracht haben.
So hat die B der Antragstellerin bereits seit Februar 2010 Leistungen in Rechnung gestellt, obwohl die GmbH erst durch Gesellschaftsvertrag vom 12.03.2010 gegründet wurde und eine Gewerbeanmeldung erst im April 2010 erfolgte. Die Rechnungen enthielten bereits im Februar 2010 den Ausweis der Handelsregisternummer und die Angabe der USt-ID-Nummer, obwohl das Unternehmen erst im Mai 2010 ins Handelsregister eingetragen wurde und das Bundeszentralamt für Steuern der B erst mit Bescheid vom … 06.2010 eine USt-ID-Nummer mitgeteilt hatte. Die Rechnungen müssen demnach rückdatiert worden sein. Ein Grund hierfür ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Scheincharakter der Rechnungen wird darüber hinaus auch daran deutlich, dass die Rechnungen ausweislich der vorgelegten Quittungen angeblich alle am Tag der
Rechnungserstellung in bar bezahlt worden sein sollen, was angesichts der Rückdatierung schon nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund fallen weitere Ungereimtheiten, wie fehlender Abzug des eingeräumten Skontos, kaum mehr ins Gewicht.
Bei der E hat die Antragstellerin sich entgegen der Vereinbarung im Rahmenvertrag Unterlagen nach § 12 Abs. 2 nicht vorlegen lassen. Für den Scheinrechnungscharakter dieser Rechnungen spricht des Weiteren, dass zum Teil nur die erste Seite der Rechnung die E als Rechnungsausteller aufführt, während auf den weiteren Seiten der Rechnung eine „E GmbH“ als Rechnungsaussteller aufgeführt ist. Einem tatsächlich am Markt auftretenden Unternehmen würde kaum der Fehler unterlaufen, dass unter einer unzutreffenden Firma Teile der Rechnung erstellt werden, zumal es sich dabei nicht um versehentliche Ausdrucke auf falschem Briefpapier handelt. Bei der E GmbH handelte es sich nach Ermittlungen der Steuerfahndung um ein Scheinunternehmen.
Die Rechnungen der D sollen ausweislich der vorgelegten Quittungen alle in bar bezahlt worden sein. Die Bar-Bezahlung von Rechnungen bei Beträgen im vier- und fünfstelligen Bereich ist jedoch unüblich und bedürfte zumindest einer Begründung. Gründe für dieses ungewöhnliche Geschäftsverhalten sind jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass die Vermutung naheliegt, dass tatsächlich eine Bezahlung nicht erfolgt ist.
Die Antragstellerin hat die von der USt-Sonderprüfung im Prüfungsbericht bereits aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nicht wiederlegen oder erklären können. Es sind keine ergänzenden Nachweise vorgelegt worden, dass die genannten Subunternehmen tatsächlich gegenüber der Antragstellerin Leistungen erbracht haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass möglicherweise auch der Antragsgegner davon ausgeht, dass die Antragstellerin ihrerseits die Leistungen gegenüber ihren Auftraggebern erbracht hat. Die Antragstellerin kann ihre Aufträge auch in anderer Weise erfüllt haben. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin, dass ihm die Unternehmen namentlich bekannt seien und er alle Rechnungen bezahlt habe, ist so allgemein, dass sie nicht geeignet ist, die konkreten Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Scheinrechnungen zu widerlegen.
Nach allem bestehen nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung eines Vorsteuerabzugs aus den streitgegenständlichen Rechnungen.
3. Die Antragstellerin hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.