Umsatzsteuer: Wenn die Auskunft des Finanzamtes zum Verhängnis wird

Umsatzsteuer: Wenn die Auskunft des Finanzamtes zum Verhängnis wird

Einführung
Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen nur Leistungen, die im Inland steuerbar sind. Dies wiederum setzt voraus, dass der Ort der Leistung im Inland liegt. Allerdings bereitet die Bestimmung des Leistungsortes häufig massive Probleme. Selbst wenn aus deutscher Sicht das Problem gelöst scheint, schließt dies nicht aus, dass sich Konflikte mit ausländischen Kunden ergeben, die eine abweichende Rechtsansicht vertreten.

Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte sich verpflichtet, mit der von ihr unterhaltenen Fußballmannschaft Werbeleistungen für einen schweizer Tourismusverband durchzuführen. Die Werbung wurde anlässlich von Sportveranstaltungen im heimischen Stadion erbracht. Nach Auskunft des zuständigen Finanzamts sollten die Umsätze in Deutschland steuerbar sein. Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin mit Ausweis von deutscher Umsatzsteuer ab (circa 40.000 EUR), die in der Folgezeit bestandskräftig festgesetzt wurde. Der Tourismusverband zahlte zwar die Nettoentgelte, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellt sich gegen die Aussage des Finanzamtes. Demnach ist die erbrachte Leistung als Werbeleistung zu qualifizieren, die in der Schweiz der Umsatzsteuer unterliegt, nicht jedoch in Deutschland.

Konsequenzen
Nicht nur für diesen Fall gilt, dass auch verbindliche Auskünfte des Finanzamts zwar für einen gewissen Vertrauensschutz sorgen, dieser aber nichts nützt, wenn es vors Gericht geht. Dies gilt nicht nur für die Finanzgerichte, sondern auch für die Zivilgerichte, wie das OLG ausdrücklich betont. Gerade in der Umsatzsteuer ist, Tendenz zunehmend, zu beobachten, dass Urteile der Gerichte für die Steuerpflichtigen böse enden, die sich alleine an der Auffassung der Finanzverwaltung orientiert haben. Um sich diesem Risiko nicht unnötig auszusetzen, sollte daher bei Geschäften mit Auslandsbezug im Zweifel die umsatzsteuerliche Behandlung immer im Vorfeld geklärt und mit dem Vertragspartner abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, muss zumindest dafür Sorge getragen werden, dass die Bescheide nicht bestandskräftig werden, um später gegebenenfalls noch Korrekturen vornehmen zu können.