Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere neu aufgelegt. Die Liste enthält alle Einrichtungen, die für die NATO-Hauptquartiere in Deutschland tätig sind und die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) in Anspruch nehmen können.
Die Liste ist ab dem 1. Januar 2024 gültig.
Auswirkungen für die Praxis
Die Neuauflage der Liste hat folgende Auswirkungen für die Praxis:
- Lieferanten, die Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere erbringen, müssen die Liste prüfen, um zu ermitteln, ob der Leistungsempfänger umsatzsteuerbefreit ist.
- Berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere können sich bei Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung auf die Liste berufen.
Die Liste enthält folgende Angaben:
- Name und Anschrift der Einrichtung
- Art der Einrichtung
- Die NATO-Hauptquartiere, für die die Einrichtung tätig ist
Die Liste kann auf der Homepage des BMF heruntergeladen werden.