Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere neu aufgelegt. Die Liste enthält alle Einrichtungen, die für die NATO-Hauptquartiere in Deutschland tätig sind und die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) in Anspruch nehmen können.

Die Liste ist ab dem 1. Januar 2024 gültig.

Auswirkungen für die Praxis

Die Neuauflage der Liste hat folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Lieferanten, die Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere erbringen, müssen die Liste prüfen, um zu ermitteln, ob der Leistungsempfänger umsatzsteuerbefreit ist.
  • Berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere können sich bei Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung auf die Liste berufen.

Die Liste enthält folgende Angaben:

  • Name und Anschrift der Einrichtung
  • Art der Einrichtung
  • Die NATO-Hauptquartiere, für die die Einrichtung tätig ist

Die Liste kann auf der Homepage des BMF heruntergeladen werden.