Unterhalt im Trennungsjahr absetzen: Zwei Finanzgerichte urteilen unterschiedlich
Unterhalt im Trennungsjahr absetzen:
Ist das steuerlich möglich, wenn Ehegatten bereits
dauernd getrennt leben, aber noch verheiratet sind?
Zwei Finanzgerichte haben dazu im Jahr 2026
gegensätzliche Entscheidungen getroffen.
Das Finanzgericht Niedersachsen lehnt den
Sonderausgabenabzug ab. Das Finanzgericht Düsseldorf
lässt ihn bei Einzelveranlagung dagegen zu.
Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) die
umstrittene Rechtsfrage klären.
Die Urteile sind nach den veröffentlichten Angaben
nicht rechtskräftig. Beim BFH sind die Verfahren
X R 26/26 und X R 23/26 anhängig.
Betroffene sollten ihre Steuerbescheide prüfen
und gegebenenfalls ihre Rechte sichern.
Wann lassen sich Unterhaltsleistungen steuerlich absetzen?
Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten können
grundsätzlich im Rahmen des sogenannten
begrenzten Realsplittings
als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage ist
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Voraussetzung ist insbesondere, dass der zahlende
Ehegatte den Abzug beantragt und der empfangende
Ehegatte zustimmt. Der gesetzliche Höchstbetrag
beträgt 13.805 Euro pro Kalenderjahr.
Zusätzlich können bestimmte übernommene
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
berücksichtigt werden.
Beim empfangenden Ehegatten sind die Leistungen
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
als sonstige Einkünfte zu versteuern
(§ 22 Nr. 1a EStG).
Deshalb sollte vor einer Zustimmung immer
die steuerliche Situation beider Ehegatten
berücksichtigt werden.
Warum ist der Unterhaltsabzug im Trennungsjahr umstritten?
Im Kalenderjahr der Trennung besteht unter
den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG
grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit,
zwischen Einzelveranlagung und
Zusammenveranlagung zu wählen.
Die Zusammenveranlagung ermöglicht die
Anwendung des Splittingverfahrens.
Die Einzelveranlagung bedeutet dagegen,
dass die Ehegatten jeweils getrennt
zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Streitig ist, ob das gesetzliche Wahlrecht
zur Zusammenveranlagung den
Sonderausgabenabzug für Unterhalt auch dann
ausschließt, wenn tatsächlich die
Einzelveranlagung gewählt wird.
Was hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden?
Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit
Urteil vom 26. August 2026
(Az. 9 K 10/26) entschieden, dass
Unterhaltsleistungen an den dauernd
getrennt lebenden Ehegatten im
Trennungsjahr nicht nach
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben
abgezogen werden können.
Nach Auffassung des Gerichts dient das
begrenzte Realsplitting insbesondere dazu,
den Wegfall des steuerlichen Splittingvorteils
abzumildern.
Im Jahr der Trennung könne dieser Zweck
noch nicht greifen, weil den Ehegatten
grundsätzlich weiterhin das Wahlrecht
zur Zusammenveranlagung offenstehe.
Das Gericht räumte ein, dass sich ein
ausdrücklicher Ausschluss für das
Trennungsjahr nicht aus dem Wortlaut
des Gesetzes ergibt.
Es leitete die Einschränkung jedoch
aus dem Zweck und der Systematik
der gesetzlichen Regelungen ab.
Wichtig:
Nach dieser Entscheidung soll der
Sonderausgabenabzug auch dann ausgeschlossen
sein, wenn die Ehegatten tatsächlich
die Einzelveranlagung wählen.
Die Revision wird beim Bundesfinanzhof
unter dem Aktenzeichen
X R 26/26 geführt.
Warum entschied das Finanzgericht Düsseldorf anders?
Das Finanzgericht Düsseldorf gelangte
mit Urteil vom 23. Juli 2026
(Az. 9 K 2776/25 E) zu einem anderen Ergebnis.
In dem entschiedenen Fall hatten sich
die Ehegatten im März 2023 getrennt
und für das Trennungsjahr die
Einzelveranlagung gewählt.
Das Gericht erkannte Unterhaltsleistungen
in Höhe von 11.250 Euro als Sonderausgaben an.
Nach dieser Rechtsauffassung schließt
das bloße Bestehen der Möglichkeit
einer Zusammenveranlagung den
Unterhaltsabzug nicht aus,
wenn die Ehegatten tatsächlich einzeln
veranlagt werden und die weiteren
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch dieses Verfahren liegt dem
Bundesfinanzhof vor:
X R 23/26.
Die beiden Urteile im Vergleich
| Kriterium | FG Niedersachsen | FG Düsseldorf |
|---|---|---|
| Urteilsdatum | 26.08.2026 | 23.07.2026 |
| Aktenzeichen | 9 K 10/26 | 9 K 2776/25 E |
| Unterhaltsabzug im Trennungsjahr | Nein | Ja, bei Einzelveranlagung und Erfüllung der Voraussetzungen |
| Entscheidendes Argument | Fortbestehendes Ehegattenwahlrecht | Keine gesetzliche Sperre allein aufgrund des Wahlrechts |
| BFH-Aktenzeichen | X R 26/26 | X R 23/26 |
Infografik: Ist Unterhalt im Trennungsjahr abziehbar?
Sonderausgabenabzug ab. Das Finanzgericht
Düsseldorf bejaht ihn bei Einzelveranlagung.
Der Bundesfinanzhof muss entscheiden.
Unterhalt im Trennungsjahr
Sonderausgabenabzug umstritten
FG Niedersachsen
KEIN ABZUG
Auch bei Einzelveranlagung
9 K 10/26
FG Düsseldorf
ABZUG MÖGLICH
Bei Einzelveranlagung
9 K 2776/25 E
Bundesfinanzhof entscheidet
X R 26/26 und X R 23/26
Behandlung von Ehegattenunterhalt im Trennungsjahr.
Stand: 25.10.2026.
Rechenbeispiel: Wie hoch könnte die Steuerersparnis sein?
Ein Ehegatte zahlt nach der Trennung
monatlich 1.000 Euro Unterhalt.
Die Zahlungen erfolgen beispielsweise
über neun Monate.
- Monatlicher Unterhalt: 1.000 Euro
- Unterhaltszahlungen: 9 Monate
- Gesamter Unterhalt: 9.000 Euro
- Angenommener steuerlicher Grenzsteuersatz: 35 %
Wenn der vollständige Betrag als
Sonderausgaben berücksichtigt wird,
ergibt sich bei einem angenommenen
konstanten Grenzsteuersatz rechnerisch:
9.000 Euro × 35 % = 3.150 Euro
Die mögliche Einkommensteuerersparnis
beträgt in diesem vereinfachten
Modell 3.150 Euro.
Das Beispiel ist eine Modellrechnung,
keine individuelle Steuerberechnung.
Die tatsächliche Ersparnis hängt vom
zu versteuernden Einkommen,
dem Steuertarif und weiteren Faktoren ab.
Auch die Besteuerung beim
Unterhaltsempfänger ist zu berücksichtigen.
Steuer-Tipp: Steuerbescheid offenhalten
Hat das Finanzamt den Sonderausgabenabzug
für Unterhalt im Trennungsjahr abgelehnt,
kann ein Einspruch sinnvoll sein.
Dabei sollte auf die beiden anhängigen
BFH-Verfahren X R 23/26 und X R 26/26
hingewiesen und das Ruhen des
Einspruchsverfahrens nach
§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO geprüft werden.
Der Einspruch muss grundsätzlich innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids eingelegt werden
(§ 355 Abs. 1 AO).
Achtung: Die Anlage U hat steuerliche Folgen
Der Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt
die Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus.
Diese wird regelmäßig über die Anlage U
dokumentiert.
Die Zustimmung kann dazu führen, dass
der Empfänger den Unterhalt versteuern muss.
Ein Steuervorteil beim Zahlenden bedeutet
deshalb nicht automatisch einen
wirtschaftlichen Vorteil für beide Ehegatten.
Was gilt bei einer versäumten Klagefrist?
Das niedersächsische Urteil enthält zusätzlich
eine verfahrensrechtliche Entscheidung.
Das Finanzgericht gewährte Wiedereinsetzung
in eine versäumte Klagefrist, weil das Gericht
nicht rechtzeitig auf die fehlende
elektronische Übermittlung hingewiesen hatte.
Nach § 56 FGO kann Wiedereinsetzung
gewährt werden, wenn eine gesetzliche
Frist ohne zurechenbares Verschulden
versäumt wurde.
Die gerichtliche Fürsorgepflicht kann bei
rechtzeitig erkennbaren, offenkundigen
Formfehlern eine Rolle spielen.
Ein automatischer Anspruch auf Wiedereinsetzung
besteht jedoch nicht. Entscheidend sind die
Umstände des Einzelfalls.
Was sollten getrennt lebende Ehegatten jetzt tun?
- Unterhaltszahlungen dokumentieren:
Zahlungsnachweise und Vereinbarungen aufbewahren. - Veranlagungsart vergleichen:
Einzel- und Zusammenveranlagung steuerlich prüfen. - Zustimmung klären:
Die Auswirkungen des Realsplittings auf beide
Ehegatten ermitteln. - Steuerbescheid prüfen:
Wurde der Unterhaltsabzug versagt,
Rechtsbehelfsmöglichkeiten untersuchen. - BFH-Verfahren berücksichtigen:
Bei einem passenden Streitfall auf
X R 23/26 und X R 26/26 verweisen.
Häufige Fragen zum Unterhalt im Trennungsjahr
1. Kann ich Unterhalt bereits im Trennungsjahr steuerlich absetzen?
Das ist derzeit umstritten. Das FG Düsseldorf
bejaht den Sonderausgabenabzug bei
Einzelveranlagung, während das FG Niedersachsen
ihn auch in diesem Fall ablehnt.
Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
2. Was ist das begrenzte Realsplitting?
Das begrenzte Realsplitting ermöglicht
unter gesetzlichen Voraussetzungen den
Sonderausgabenabzug bestimmter
Unterhaltsleistungen an geschiedene
oder dauernd getrennt lebende Ehegatten.
3. Wie viel Unterhalt kann ich steuerlich absetzen?
Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG beträgt
der Höchstbetrag grundsätzlich
13.805 Euro jährlich.
Bestimmte Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung können hinzukommen.
4. Muss mein Ehepartner dem Abzug zustimmen?
Ja. Der Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt die
Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus.
5. Muss der Empfänger die Unterhaltszahlungen versteuern?
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind,
unterliegen die entsprechenden Leistungen
beim Empfänger grundsätzlich
§ 22 Nr. 1a EStG.
6. Kann ich im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung wählen?
Grundsätzlich ja, sofern die
Voraussetzungen des § 26 EStG im
betreffenden Kalenderjahr erfüllt waren.
Für die Zusammenveranlagung ist die
entsprechende Wahl beider Ehegatten
erforderlich.
7. Was kann ich bei einer Ablehnung durch das Finanzamt tun?
Sie können innerhalb der gesetzlichen
Frist Einspruch einlegen und sich
auf die anhängigen BFH-Verfahren berufen.
Das Ruhen des Einspruchsverfahrens
nach § 363 Abs. 2 AO sollte geprüft werden.
Fazit: BFH-Entscheidung kann für getrennte Ehegatten wichtig werden
Die gegensätzlichen Urteile zeigen,
dass die steuerliche Behandlung von
Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr
noch nicht abschließend geklärt ist.
Für Betroffene kann es um erhebliche
Steuerbeträge gehen. Deshalb empfiehlt
es sich, Unterhaltszahlungen und die
gewählte Veranlagungsart rechtzeitig
steuerlich prüfen zu lassen.
Unsere Empfehlung:
Lassen Sie Ihre individuelle Situation
prüfen, bevor Sie einer bestimmten
steuerlichen Behandlung des
Ehegattenunterhalts zustimmen oder
einen Steuerbescheid bestandskräftig
werden lassen.
Sie haben Fragen zur Besteuerung im Trennungsjahr?
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung der
steuerlichen Folgen und Ihrer
Handlungsmöglichkeiten.
Weiterführende Themen
- Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung im Trennungsjahr?
- Realsplitting: Voraussetzungen und Anlage U
- Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid
Quellen
Niedersächsisches Finanzgericht,
Newsletter 11/2026 vom 21.10.2026
, Urteil vom 26.08.2026, 9 K 10/26,
Revision X R 26/26.- FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2026,
9 K 2776/25 E,
ECLI:DE:FGD:2026:0723.9K2776.25E.00,
Revision X R 23/26.
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
– Sonderausgabenabzug für Unterhalt.
§ 22 Nr. 1a EStG
– Besteuerung beim Empfänger.
§ 26 EStG
– Ehegattenveranlagung.
§ 355 AO
– Einspruchsfrist.
§ 363 AO
– Ruhen des Einspruchsverfahrens.
§ 56 FGO
– Wiedereinsetzung.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche
Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit
einem Steuerberater.