BFH stärkt Gesellschafter: Steuerbescheide trotz Bestandskraft änderbar

Ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid muss nicht immer endgültig sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. September 2026 (Az. IX R 16/25) entschieden, dass Steuerbescheide nach § 32a Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auch dann noch geändert werden können, wenn sich die steuerlichen Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erst mittelbar beim Gesellschafter zeigen.

Das Urteil ist besonders für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften interessant, die an mehreren Unternehmen beteiligt sind. Es eröffnet die Möglichkeit, steuerlich relevante Folgewirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung auch nach Eintritt der Bestandskraft berücksichtigen zu lassen.

Worum ging es in dem BFH-Verfahren?

Im entschiedenen Fall war ein Unternehmer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (A-GmbH). Gleichzeitig hielt er 50 Prozent der Anteile an einer weiteren GmbH (B-GmbH).

Die A-GmbH hatte der B-GmbH mehrere Darlehen über insgesamt 485.000 Euro gewährt. Nachdem die B-GmbH ihre Rückzahlungsverpflichtungen weitgehend nicht erfüllte, wurde die verbleibende Darlehensforderung wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht.

Das Finanzamt behandelte den Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 479.995 Euro und berücksichtigte diesen Betrag steuerlich bei der A-GmbH sowie beim Gesellschafter.

Nach der Auflösung der B-GmbH wollte der Gesellschafter diesen Vorgang zusätzlich als verdeckte Einlage in die B-GmbH berücksichtigt wissen. Dadurch sollten sich seine nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen und ein entsprechender Auflösungsverlust steuerlich berücksichtigt werden.

Das Problem: Der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr 2015 war bereits bestandskräftig. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der BFH stellte klar, dass § 32a Abs. 1 KStG nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare steuerliche Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfasst.

Wird bei einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich berücksichtigt und ein entsprechender Steuerbescheid erlassen oder geändert, kann dies somit auch eine Änderung des Steuerbescheids des Gesellschafters ermöglichen.

Das gilt beispielsweise, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung zugleich als verdeckte Einlage in eine andere Kapitalgesellschaft zu behandeln ist und daraus nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung entstehen.

Entscheidend ist, dass die steuerlichen Folgewirkungen auf demselben Sachverhalt beruhen, der zur Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft geführt hat.

Wichtig: Der BFH erkannte den geltend gemachten Auflösungsverlust nicht unmittelbar an. Er verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, weil noch geklärt werden musste, ob tatsächlich eine verdeckte Einlage vorlag, welchen Wert diese hatte und ob der Verlust dem betreffenden Steuerjahr zuzuordnen war.

Warum ist das Urteil für Unternehmer und Gesellschafter wichtig?

Die Entscheidung hat besondere Bedeutung für Unternehmensstrukturen mit mehreren verbundenen Kapitalgesellschaften.

Gewährt eine GmbH einer anderen, gesellschaftsrechtlich verbundenen GmbH einen Vorteil, kann dies steuerlich mehrere Folgen auslösen:

  • Bei der leistenden GmbH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung entstehen.
  • Beim gemeinsamen Gesellschafter kann ein steuerpflichtiger Beteiligungsertrag vorliegen.
  • Bei der begünstigten Gesellschaft kann zugleich eine verdeckte Einlage anzunehmen sein.
  • Die verdeckte Einlage kann beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung führen und damit einen späteren Veräußerungs- oder Auflösungsverlust beeinflussen.

Nach der Entscheidung des BFH können solche mittelbaren Folgen im Rahmen des § 32a Abs. 1 KStG auch dann berücksichtigt werden, wenn der betreffende Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist.

Allerdings setzt die Änderung voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die geltend gemachten steuerlichen Folgen tatsächlich nachgewiesen werden können.

Welche Grenzen gelten bei der Änderung von Steuerbescheiden?

Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder bestandskräftige Steuerbescheid nachträglich beliebig geändert werden kann.

Die Änderung muss einen Zusammenhang mit dem Sachverhalt aufweisen, der zur Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft geführt hat.

Besonders bei Darlehensverzichten zwischen verbundenen Gesellschaften kommt es darauf an, ob tatsächlich ein gesellschaftlich veranlasster Forderungsverzicht vorliegt. Auch die Werthaltigkeit der Forderung spielt eine entscheidende Rolle.

Eine lediglich ausgebuchte, bereits vollständig wertlose Darlehensforderung begründet nicht automatisch nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an der begünstigten Gesellschaft.

Zudem sind die Festsetzungsfristen zu beachten. Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG endet die Festsetzungsfrist für die erfasste Änderung grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des betreffenden Körperschaftsteuerbescheids.

Steuer-Tipp: Auch abgeschlossene Steuerfälle prüfen lassen

Sind Sie an mehreren GmbHs beteiligt oder gab es in der Vergangenheit Darlehensverzichte, Forderungsausfälle oder verdeckte Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen?

Dann kann es sinnvoll sein, bereits bestandskräftige Steuerbescheide noch einmal steuerlich überprüfen zu lassen.

Insbesondere sollten Sie klären, ob aus einer verdeckten Gewinnausschüttung weitere steuerlich relevante Folgen entstanden sind, die bislang nicht berücksichtigt wurden. Wichtig sind dabei die Dokumentation der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle, die Bewertung möglicher Einlagen und die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.

Fazit: Mehr Möglichkeiten zur nachträglichen Steuerkorrektur

Mit seinem Urteil vom 8. September 2026 (Az. IX R 16/25) stärkt der Bundesfinanzhof die Möglichkeit, steuerliche Folgewirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung auch nach Eintritt der Bestandskraft zu berücksichtigen.

Die zentrale Aussage: Nicht nur die verdeckte Gewinnausschüttung selbst, sondern auch ihre mittelbaren Auswirkungen können eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigen.

Für Gesellschafter verbundener Kapitalgesellschaften kann dies erhebliche steuerliche Bedeutung haben. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Änderung und gegebenenfalls eine Steuerentlastung möglich ist, hängt jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Sie möchten prüfen lassen, ob das Urteil Auswirkungen auf Ihre Steuerbescheide hat? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Beurteilung Ihrer Unternehmensbeteiligungen und möglicher Korrekturmöglichkeiten.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsprechung

  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.09.2026, IX R 16/25, ECLI:DE:BFH:2026:U.080926.IXR16.25.0, veröffentlicht am 22.10.2026. BFH-Urteil im Volltext
  • § 32a Abs. 1 KStG – Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung. Gesetzestext
  • § 17 Abs. 2 und 4 EStG – Veräußerungs- und Auflösungsgewinne beziehungsweise -verluste bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen.
  • BFH, Beschluss vom 09.06.1997, GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 – verdeckte Einlagen und Forderungsverzicht.

Rechtsstand: 25.10.2026