Unwirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgevertrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist.

Die Klausel lautet wie folgt:

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist und die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt.

Die Klausel ist nicht klar und verständlich, weil sie nicht erkennen lässt, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und Vermittlungskosten belastet wird. Die Klausel benennt für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen.

Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil diese die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen können. Der Verbraucher kann nicht wissen, ob er Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zahlen muss und in welcher Höhe. Dies kann dazu führen, dass er eine Leibrente gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließt.

Die Beklagte hätte die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen. Sie hätte beispielsweise die Kosten in einem bestimmten Prozentsatz oder als absoluten Betrag festlegen können.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen, da sie den Verbraucherschutz stärkt. Die Klausel war intransparent und benachteiligte die Verbraucher unangemessen.

Quelle: Bundesgerichtshof Urteil XI ZR 290/22 vom 21.11.2023