Die Höhe der Säumniszuschläge ist auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 verfassungskonform. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 17. Juli 2024 (Az. X B 79/23, NV) erneut bestätigt und damit an seinem Urteil vom 23. August 2023 (Az. X R 30/21, BStBl II 2024, 215) festgehalten. Zweifel, die in einem summarischen Verfahren von einem anderen BFH-Senat geäußert wurden, begründen keine Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO.
Hintergrund
Laut ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Diese Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. BFH, Beschluss vom 16. November 2022 – X B 46/22, BFH/NV 2023, 118).
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall zahlte die Klägerin die gegen sie festgesetzte Einkommensteuer für 2006 teilweise nicht, da sie zahlungsunfähig und überschuldet war. Das Finanzamt (FA) stellte mit Abrechnungsbescheid vom 15. Oktober 2020 die für 2014 bis 2020 entstandenen Säumniszuschläge in Höhe von 3.698,50 € fest. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA die Säumniszuschläge in Höhe eines Teilbetrags von 1.849,25 € und wies den Einspruch zurück. Die Klägerin machte weiterhin geltend, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig sei, was jedoch erfolglos blieb.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begehrte die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts und wegen Divergenz.
Entscheidung des BFH
Die Richter des X. Senats des BFH wiesen die Beschwerde zurück. Die Revision sei nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht mehr vorlägen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Höhe des Zinsanteils der Säumniszuschläge (§ 240 AO) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sei nicht mehr klärungsbedürftig. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. August 2023 habe der Senat entschieden, dass sowohl für die Jahre vor 2018 als auch danach verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nicht bestehen. Diese Ansicht hält der Senat fest.
Die Entscheidung des VIII. Senats des BFH in einem summarischen Verfahren, in dem erneut verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge geäußert wurden, ändert daran nichts. Diese Entscheidung ist in einem summarischen Verfahren ergangen und kann daher den Senat weder binden noch die geklärte höchstrichterliche Rechtsprechung ändern.
Fazit
Das Urteil des X. Senats des BFH vom 23. August 2023 (X R 30/21) hat klargestellt, dass die Höhe des Zinsanteils der Säumniszuschläge (§ 240 AO) sowohl für die Zeit vor als auch nach dem 31.12.2018 verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dieser Rechtsauffassung hält der BFH auch im Beschluss vom 17. Juli 2024 fest.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17. Juli 2024 – X B 79/23, NV