Verlängerung der Steuererklärungsfrist ohne Beauftragung

Die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO ist ein komplexes Thema, das durch ein aktuelles Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 17.9.2024 – 8 K 8033/24) erneut beleuchtet wurde. Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass eine Verlängerung der Erklärungsfrist ohne Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstandes nicht möglich ist. Hier die wichtigsten Erkenntnisse:

Hintergrund der Entscheidung

Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO wird ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eingereicht wird. Ausnahmen nach § 152 Abs. 3 AO greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einer Fristverlängerung durch die Finanzbehörde (§ 109 AO) oder wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird.

Im vorliegenden Fall wurde eine vermögensverwaltende GmbH von einer Steuerberaterin betreut, die jedoch nicht mehr beauftragt war. Die Steuererklärungen wurden verspätet eingereicht, was zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führte.

Wichtige Urteilsaspekte

  1. Beauftragung und Beraterprivileg:
    • Die Beauftragung nach § 149 Abs. 3 AO setzt eine Geschäftsbesorgung nach § 675 und § 611 BGB voraus.
    • Ohne die Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstandes ist eine Verlängerung der Frist nicht möglich.
    • Die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters der GmbH (hier ein Rechtsanwalt) reicht nicht aus, um die Abgabefrist zu verlängern.
  2. Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge:
    • Bei der Körperschaftsteuer war die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtmäßig, da keine Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO vorlag.
    • Für die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer war die Festsetzung hingegen rechtswidrig, da ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 € und ein Umsatzsteuer-Guthaben festgestellt wurden (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO).
  3. Ermessensausfall:
    • Das Finanzamt hatte das Vorliegen einer Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO nicht erkannt und dadurch sein Ermessen nicht ausgeübt.
    • Die Festsetzung der Verspätungszuschläge war infolge des Ermessensausfalls rechtswidrig.

Revisionszulassung

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, da Klärungsbedarf besteht:

  • Wann liegt eine Beauftragung im Sinne des § 149 Abs. 3 AO vor?
  • Wie ist die Finanzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen?
  • Inwieweit kann das Beraterprivileg bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften, die von Familienmitgliedern beherrscht werden, angewandt werden?

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstands für die Verlängerung der Abgabefristen. Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass sie rechtzeitig entsprechende Nachweise vorlegen, um Verspätungszuschläge zu vermeiden. Die noch ausstehende Revision könnte weitere Klarheit schaffen und bestehende Unsicherheiten beseitigen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.9.2024 – 8 K 8033/24