Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitgeber tarifliche Nachtarbeitszuschläge unterschiedlich behandeln dürfen, je nachdem, ob die Nachtarbeit regelmäßig oder unregelmäßig anfällt. Bei regelmäßiger Nachtarbeit müssen die Zuschläge gemäß dem tariflichen Prozentsatz versteuert werden, während bei unregelmäßiger Nachtarbeit nur der ermäßigte Steuersatz von 25 Prozent angewendet werden muss. Die Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit orientiert sich dabei an der Häufigkeit, mit der Nachtarbeit anfällt. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der gelegentlich Nachtarbeit leistete und dafür unterschiedlich hohe tarifliche Zuschläge erhielt. Das BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers und betonte, dass die unterschiedliche Besteuerung der Zuschläge aufgrund der verschiedenen Tarifverträge gerechtfertigt sei.

BAG, Pressemitteilung vom 22.02.2023 zum Urteil 10 AZR 332/20 vom 22.02.2023