Pauschale Berücksichtigung von anderen Corona-Hilfen auf die „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln hat in zwei Urteilen vom 06.12.2024 entschieden, dass das Abrechnungsverfahren des Bundes im Rahmen des Förderprogramms „Coronahilfen Profisport“ rechtswidrig ist. Es hob die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts auf.

Hintergrund des Förderprogramms „Coronahilfen Profisport“

Im Zuge der Corona-Krise hatte die Bundesregierung das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ins Leben gerufen, um Vereinen, Verbänden und Unternehmen im professionellen oder semiprofessionellen Sport, die aufgrund der Pandemie Einnahmeverluste durch ausgefallene Veranstaltungen erlitten, zu helfen. Eine der Fördervoraussetzungen war, dass der geförderte Empfänger im betreffenden Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielen durfte.

Die Problematik der pauschalen Anrechnung

Das Bundesverwaltungsamt hatte jedoch bei der nachträglichen Überprüfung der Fördermittel sämtliche anderen Corona-Beihilfen, die dem Empfänger für den gleichen Zeitraum bewilligt worden waren, pauschal als Einnahmen berücksichtigt. In Folge dieser pauschalen Berechnung wurde in einigen Fällen ein Gewinn ermittelt, was dazu führte, dass die bereits ausgezahlten Hilfen teilweise oder vollständig zurückgefordert wurden.

Die betroffenen Klägerinnen wendeten sich gegen diese Entscheidung und argumentierten, dass Corona-Beihilfen nur dann berücksichtigt werden dürften, wenn sie den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen oder zumindest auf Grundlage der speziellen Förderrichtlinien des Programms.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln

Das Verwaltungsgericht Köln gab den Klagen der betroffenen Vereine und Verbände statt. Die pauschale Berücksichtigung sämtlicher Corona-Beihilfen als Einnahmen sei rechtswidrig, da die Förderrichtlinien eine spezielle Regelung für die Anrechnung anderer Corona-Beihilfen vorsehen. Diese Regelung setze voraus, dass die jeweiligen Fördergegenstände übereinstimmen. Das Bundesverwaltungsamt habe diese Prüfung jedoch nicht vorgenommen.

Das Gericht stellte klar, dass nicht die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze zur Anwendung kommen, sondern die spezifischen Regelungen der Förderrichtlinien für die Anrechnung der Corona-Beihilfen vorrangig sind.

Fazit

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sorgt für Klarheit in der Handhabung der „Coronahilfen Profisport“. Fördermittel können nicht pauschal mit anderen Corona-Hilfen verrechnet werden, ohne die Übereinstimmung der Fördergegenstände zu prüfen. Das Urteil stellt sicher, dass die betroffenen Empfänger von Fördermitteln nicht aufgrund einer fehlerhaften Anrechnung zur Rückzahlung gezwungen werden.