Seit 2009 droht Steuerpflichtigen, die ihre Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung nicht erfüllen, ein sogenanntes Verzögerungsgeld. Dieses Bußgeld kann empfindlich hoch sein und muss auch dann gezahlt werden, wenn die Unterlagen nachträglich beigebracht werden.
Hintergrund:
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde § 146 Abs. 2b AO eingeführt, um die Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern zu verbessern. Das Verzögerungsgeld soll Steuerpflichtige dazu anhalten, ihre Mitwirkungspflichten ernst zu nehmen und die angeforderten Unterlagen und Auskünfte fristgerecht bereitzustellen.
Wann kann ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden?
Ein Verzögerungsgeld kann insbesondere in folgenden Fällen festgesetzt werden:
- Bei Nichterteilung von Auskünften: Wenn der Steuerpflichtige die Fragen des Prüfers nicht oder nicht vollständig beantwortet.
- Bei Nichtvorlage von Unterlagen: Wenn der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.
- Bei Nichteinräumung des Datenzugriffs: Wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt keinen Zugriff auf seine elektronischen Daten gewährt.
Höhe des Verzögerungsgeldes
Das Verzögerungsgeld kann bis zu 25.000 Euro pro Tag betragen. Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich nach der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Verzögerung.
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
In einem aktuellen Urteil hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass das Verzögerungsgeld auch dann rechtmäßig ist, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllt. Dies bedeutet, dass das Bußgeld auch dann gezahlt werden muss, wenn die Unterlagen nachträglich beigebracht werden.
Fazit
Das Verzögerungsgeld ist ein scharfes Sanktionsinstrument, mit dem die Finanzverwaltung die Durchsetzung ihrer Mitwirkungsrechte sicherstellen will. Steuerpflichtige sollten daher ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung ernst nehmen und die angeforderten Unterlagen und Auskünfte fristgerecht bereitzustellen.
Weitere Informationen:
- BMF: Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO
- Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil zum Verzögerungsgeld
- Bundesfinanzhof, Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz
Hinweis:
Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.