Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Weniger Papierkram, mehr Zeit fürs Wesentliche

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) will der Gesetzgeber ein deutliches Zeichen setzen: Wirtschaft, Bürger und Verwaltung sollen spürbar entlastet werden – mit einem Einsparpotenzial von rund 944 Millionen Euro jährlich. Wir zeigen, was sich durch das BEG IV ändert, was Sie als Unternehmer, Arbeitgeber oder Berater jetzt wissen müssen – und welche praktischen Fragen offen bleiben.


1. Aufbewahrungsfristen: Ab 2024 nur noch 8 Jahre für Belege

Ein zentrales Highlight des Gesetzes: Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre. Das spart Lagerkosten, reduziert Stromverbrauch bei elektronischer Archivierung und sorgt für ökologische wie ökonomische Entlastung.

Die neue Frist gilt rückwirkend ab 30.10.2024außer für Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht unterliegen. Hier gilt weiterhin eine zehnjährige Frist bis einschließlich 2025. Der Hintergrund: Mögliche Auswirkungen auf laufende Cum-Ex-Verfahren sollen vermieden werden.

📌 Wichtig: Die Verkürzung gilt nicht für Handelsbücher und Jahresabschlüsse. Auch die sechsjährigen Aufbewahrungsfristen (z. B. für Geschäftsbriefe) bleiben bestehen.


2. Neue Herausforderungen bei Selbstanzeigen

Ein brisanter Punkt: Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wirft neue Fragen bei steuerlichen Selbstanzeigen auf.

Wenn Unterlagen rechtmäßig nach acht Jahren vernichtet wurden – wie sollen Jahre neun und zehn noch vollständig erklärt werden?

Hier empfiehlt es sich, für diese Jahre einen „Sicherheitszuschlag“ vorzusehen – etwa auf Basis eines Mittelwerts oder einer linearen Hochrechnung der Vorjahre zzgl. 10 %. Ziel ist es, die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht zu gefährden.

🔍 Fazit: Selbstanzeigen werden aufwendiger – steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.


3. Neue Vollmachtsdatenbank für die Sozialversicherung

Ein echter Fortschritt für Steuerberater und Arbeitgeber: Ab 2028 startet die neue Vollmachtsdatenbank (VDB) Sozialversicherung – zunächst optional, ab 2030 verpflichtend. Generalvollmachten werden dann zentral hinterlegt und müssen nicht mehr für jeden Träger einzeln erteilt werden.

✅ Vorteil: Weniger Bürokratie, schnellere Verfahren, geringerer Verwaltungsaufwand – für Arbeitgeber, Berater und Sozialversicherungsträger gleichermaßen.


4. Weitere Highlights im Überblick

📑 Digitale Verträge und Bescheide

  • Arbeitsverträge können künftig digital (z. B. per E-Mail) abgeschlossen werden – nur in risikobehafteten Branchen bleibt die Papierform Pflicht.
  • Digitale Steuerbescheide: Ab 2026 ist keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers mehr nötig – wer lieber Papier möchte, muss widersprechen.

📉 Umsatzsteuer-Voranmeldung: Weniger oft, mehr Spielraum

  • Die Schwelle für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung steigt ab 2025 von 7.500 auf 9.000 Euro – mehr Unternehmer profitieren vom vierteljährlichen Rhythmus.

💶 Differenzbesteuerung: Erleichterung für Händler

  • Der Schwellenwert für die vereinfachte Besteuerung bei Wiederverkäufern steigt von 500 auf 750 Euro pro Wirtschaftsgut.

🧾 Freistellungsbescheinigung: Gültigkeit verlängert

  • Die Gültigkeitsdauer nach § 50c EStG steigt ab 2025 von drei auf fünf Jahre – weniger Anträge, mehr Planungssicherheit.

📬 Hotelmeldepflicht entfällt

  • Deutsche Staatsangehörige müssen sich künftig nicht mehr in Hotels anmelden – ein Symbol für spürbaren Bürokratieabbau im Alltag.

5. Fazit: Spürbare Erleichterungen mit Detailfragen

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bringt viele praxisnahe Erleichterungen, die Unternehmen, Verwaltung und Beratern Zeit und Ressourcen sparen. Gleichzeitig wirft es neue Fragen auf – etwa bei der Steuerstrafverteidigung, der Verfahrensdokumentation und der Beweispflicht bei Selbstanzeigen.

Sie wollen wissen, wie Sie die neuen Möglichkeiten gezielt nutzen und Risiken vermeiden?

📞 Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin – wir unterstützen Sie beim Übergang in die neue Bürokratie-Realität.