Voraussetzungen und Durchsetzung einer Nettolohnvereinbarung

Voraussetzungen und Durchsetzung einer Nettolohnvereinbarung

Kernfrage

Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aus dem vereinbarten Nettolohn hochgerechneten Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben zusätzlich zu leisten. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte neben der Frage, ob im Streitfall eine Nettolohnvereinbarung tatsächlich vorlag, zu klären, ob und ab welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer im Falle einer Nettolohnvereinbarung auf Zahlung der ausstehenden Lohnbestandteile (hier Lohnsteuer) klagen kann.

Sachverhalt

Der Kläger war Profisportler, der im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel ein Handgeld und eine Ablösesumme über seinen Spielervermittler erhalten hatte. Da Handgeld und Ablöse unversteuert blieben, wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Mit seiner auf Zahlung des „fehlenden“ Steuerbetrages gerichteten Klage machte der Sportler geltend, dass mit dem Verein die Zahlung des Handgeldes und der Ablöse netto vereinbart gewesen sei. Der Verein bestritt hierbei nicht nur, dass eine Nettolohnvereinbarung vorgelegen habe, sondern trug auch vor, er habe nicht gewusst, dass die Zahlungen an den Spielervermittler von diesem an den Sportler weitergeleitet worden seien.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab. Dabei unterstrich es zunächst, dass derjenige, der sich auf die Nettolohnvereinbarung beruft, für deren Vorliegen auch beweispflichtig ist. Dies sei dem Sportler bisher nicht ausreichend gelungen. Abgewiesen wurde die Klage aber deshalb, weil die eingeklagten Steuerbeträge noch nicht an das Finanzamt abgeführt worden waren. Sei dies aber der Fall, sei allenfalls Freistellung denkbar.

Konsequenz

Macht ein Arbeitnehmer das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung geltend, ist er für deren Vorliegen beweispflichtig. Eine Zahlungsklage ist erst dann zulässig, wenn die Steuern (und ggf. Sozialversicherungsabgaben) vom Arbeitnehmer an die Behörden abgeführt worden sind. Vorher ist allenfalls eine auf Freistellung von der Abgabenlast gerichtete Klage denkbar.