Vorsorgepauschale bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten: BMF schafft Klarheit ab 2026

Die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ab 2026 auch bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten, kurz DO-Angestellten, ausdrücklich berücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24. Juni 2026 Randnummer 14 seines Anwendungsschreibens zur Vorsorgepauschale ab 2026 neu gefasst. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2026.

Worum geht es bei der Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Abzugsbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie sorgt dafür, dass bestimmte Vorsorgeaufwendungen – etwa für Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung – bereits bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung typisierend berücksichtigt werden. Sie wird ausschließlich beim Lohnsteuerabzug angesetzt; darüber hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Ab 2026 setzt sich die Vorsorgepauschale nach dem BMF-Schreiben vom 14. August 2025 aus mehreren Teilbeträgen zusammen: Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung, private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Rechtsgrundlage ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG.

Was hat das BMF jetzt geändert?

Das BMF stellt klar: Der typisierte Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht nur bei pflichtversicherten oder freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern anzusetzen. Er ist ausdrücklich auch bei gesetzlich krankenversicherten DO-Angestellten zu berücksichtigen. Das gilt für zwei Fallgruppen:

Erstens für teilkostenversicherte DO-Angestellte. Zweitens für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung mit vollem Sachleistungsanspruch versichert sind und bei denen der Beihilfeanspruch entfällt; das BMF verweist hierfür auf Fälle des § 3 Nummer 11 Satz 4 EStG.

Praktisch bedeutet das: Lohnbüros und Besoldungsstellen dürfen diese Arbeitnehmergruppe beim Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale nicht mehr übersehen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum ist die Klarstellung wichtig?

DO-Angestellte sind keine Beamten, haben aber häufig eine beamtenähnliche Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger als Personen, die trotz weitgehend öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung weder Beamte sind noch einen beamtenrechtlichen Status haben; die Dienstordnung wirkt aber auf das Dienstverhältnis ein.

Gerade deshalb entstehen in der Lohnabrechnung Sonderfragen: Besteht ein Beihilfeanspruch? Wird auf Beihilfe verzichtet? Liegt Teilkostenversicherung vor? Gibt es einen vollen Sachleistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung? Das neue BMF-Schreiben nimmt genau diese Konstellationen auf und ordnet sie für den Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale ein.

Wann darf der Arbeitgeber den KV-Teilbetrag ansetzen?

Der Arbeitgeber darf den typisierten Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Krankenversicherung nur ansetzen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Außerdem muss der Arbeitgeber, also etwa das Lohnbüro oder die Besoldungsstelle, Kenntnis von der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Das kann zum Beispiel durch Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder durch Vorlage eines geeigneten Nachweises des Arbeitnehmers geschehen.

Das ist ein entscheidender Punkt: Nicht jede Stelle im Arbeitgeberumfeld hat automatisch denselben Informationsstand. Wenn beispielsweise nur eine Beihilfestelle bestimmte Informationen kennt, das Lohnbüro aber keinen geeigneten Nachweis hat, kann der Ansatz in der Lohnabrechnung scheitern.

Was gilt bei Inlands- und Auslandsversicherung?

Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und zusätzlich im Ausland, bleiben Beiträge an einen ausländischen Sozialversicherungsträger im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt. Für den Krankenversicherungs-Teilbetrag kommt es nach dem BMF-Schreiben auf Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung an.

Praxisbeispiel

Eine DO-Angestellte ist in der gesetzlichen Krankenversicherung teilkostenversichert und zahlt eigene Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Sie legt der Besoldungsstelle einen geeigneten Nachweis vor. Ab 2026 darf die Besoldungsstelle für den Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale den typisierten Arbeitnehmeranteil ansetzen.

Anders wäre es, wenn die Besoldungsstelle keine Kenntnis von der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Krankenversicherung nicht allein aufgrund einer Vermutung berücksichtigen.

Steuer-Tipp

DO-Angestellte sollten prüfen, ob die Besoldungsstelle oder das Lohnbüro alle relevanten Nachweise zur gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen hat. Ein fehlender Nachweis kann dazu führen, dass der Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale im laufenden Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wird.

Achtung: Häufiger Fehler

Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von tatsächlichem Krankenversicherungsbeitrag und typisiertem Arbeitnehmeranteil. Das BMF stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Arbeitnehmeranteil typisierend auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns berechnet wird – unabhängig davon, wie die tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge im Einzelfall berechnet werden.

Checkliste für Lohnbüros und Besoldungsstellen

Prüfen Sie bei gesetzlich krankenversicherten DO-Angestellten ab 2026 insbesondere:

  1. Liegt eine gesetzliche Krankenversicherung vor?
  2. Leistet der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung?
  3. Handelt es sich um teilkostenversicherte DO-Angestellte oder um DO-Angestellte mit vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs?
  4. Liegt dem Lohnbüro oder der Besoldungsstelle ein geeigneter Nachweis vor?
  5. Werden ausländische Sozialversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug zutreffend außen vor gelassen?
  6. Ist die Lohnabrechnungssoftware auf die Anwendung ab 1. Januar 2026 vorbereitet?

FAQ

Was ist die Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Abzug im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie berücksichtigt typisiert bestimmte Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers, ohne dass im laufenden Lohnsteuerabzug jede einzelne Aufwendung individuell geprüft wird. Grundlage ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG.

Gilt die neue BMF-Klarstellung rückwirkend?

Das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Welche DO-Angestellten sind betroffen?

Betroffen sind gesetzlich krankenversicherte DO-Angestellte. Das BMF nennt ausdrücklich teilkostenversicherte DO-Angestellte sowie DO-Angestellte mit vollem Sachleistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Wegfall des Beihilfeanspruchs.

Muss der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zahlen?

Ja. Der entsprechende Teilbetrag ist nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet.

Reicht es, wenn irgendeine interne Stelle von der Versicherung weiß?

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber beziehungsweise die zuständige Abrechnungsstelle Kenntnis hat. Das BMF nennt ausdrücklich das Lohnbüro oder die Besoldungsstelle und verweist auf einen geeigneten Nachweis durch den Arbeitnehmer.

Werden ausländische Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt?

Nein, wenn parallel Sozialversicherungspflicht im Inland und im Ausland besteht, bleiben Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 bringt eine wichtige Klarstellung für die Lohnabrechnung: Gesetzlich krankenversicherte DO-Angestellte sind beim Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung in die Vorsorgepauschale einzubeziehen, wenn sie tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leisten und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat. Für Besoldungsstellen und Lohnbüros ist das vor allem eine Dokumentations- und Prozessfrage.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026, IV C 5 – S 2367/00012/005/018, DOK COO.7005.100.2.15144800, „Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten“, anzuwenden ab 1. Januar 2026.

BMF-Schreiben vom 14. August 2025, IV C 5 – S 2367/00012/004/033, BStBl I 2025, S. 1628, „Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026“.

§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG, Einbehaltung der Lohnsteuer; Rechtsgrundlage der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren.

§ 3 Nummer 11 Satz 4 EStG und § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG, Bezugnahmen im BMF-Schreiben zur Beihilfe beziehungsweise zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen.

BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 AZR 679/10, zur rechtlichen Einordnung von Dienstordnungsangestellten.