Wesentliche Änderungen für private Stiftungen bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

Die neuesten Entwicklungen in der steuerrechtlichen Behandlung rechtsfähiger privater Stiftungen des bürgerlichen Rechts bringen bedeutende Änderungen mit sich, die sowohl Stiftungen als auch deren Destinatäre direkt betreffen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie ein darauf folgender koordinierter Ländererlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. April 2024 klären die Anforderungen an die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos für diese Stiftungen.

Hintergrund des Urteils

In seinem Urteil vom 17. Mai 2023 (I R 42/19) hat der BFH entschieden, dass für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos notwendig ist. Dies begründet der BFH damit, dass es an einer spezifischen Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung mangelt.

Bedeutung des Urteils

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Art und Weise, wie private Stiftungen ihre steuerlichen Pflichten erfüllen und wie Ausschüttungen an ihre Destinatäre behandelt werden. Insbesondere betrifft dies die Regelungen zur Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Absatz 7 KStG in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG.

Konsequenzen aus dem BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben, welches auf den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder basiert, stellt klar, dass auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung die Annahme einer Einlagenrückgewähr nicht möglich ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass auf der Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird, was bedeutet, dass Beträge des Einlagekontos nicht für Ausschüttungen verwendet werden können. Diese Klarstellung hat unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Destinatäre.

Praktische Auswirkungen

Für die Praxis bedeutet dies, dass private Stiftungen und deren Berater die steuerlichen Implikationen dieser Entscheidung genau prüfen müssen. Insbesondere ist zu beachten, dass Ausschüttungen aus dem Vermögen der Stiftung nicht mehr als Rückgewähr von Einlagen behandelt werden können, was potenziell zu einer höheren steuerlichen Belastung für die Empfänger dieser Leistungen führen kann.

Fazit

Die Entscheidung des BFH und die darauffolgenden Klarstellungen durch das BMF bedeuten eine signifikante Änderung in der steuerlichen Behandlung privater Stiftungen. Stiftungen sowie ihre Destinatäre sollten sich dieser Änderung bewusst sein und gegebenenfalls ihre steuerliche Planung anpassen. Es empfiehlt sich, in dieser komplexen Materie professionellen steuerlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen korrekt erfüllt werden und keine unerwünschten steuerlichen Konsequenzen entstehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen