Erbschaftsteuer berechnen: Freibeträge, Steuersätze, Rechner & Immobilien
Erbschaftsteuer berechnen heißt: Nachlasswert ermitteln, Steuerbefreiungen prüfen, Nachlassverbindlichkeiten abziehen, persönlichen Freibetrag anwenden und anschließend den passenden Steuersatz bestimmen. Viele suchen nach „Erbschaftssteuer“ – gesetzlich heißt sie jedoch Erbschaftsteuer. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wann Erbschaftsteuer anfällt, welche Freibeträge gelten und wie Sie typische Fehler bei Immobilien, Familienheim, Betriebsvermögen und Erbschaftsteuererklärung vermeiden.
Sie können die voraussichtliche Steuerbelastung mit unserem Erbschaftsteuer-Rechner überschlägig berechnen. Bei größeren Vermögen, Immobilien, Unternehmensnachfolge, Auslandsvermögen oder Berliner Testament sollte die steuerliche Wirkung aber immer individuell geprüft werden.
Inhaltsübersicht
- Erbschaftsteuer-Rechner
- Erbschaftsteuer im Kurzüberblick
- Wer ist erbschaftsteuerpflichtig?
- Erbschaftsteuer-Freibeträge
- Steuerklassen bei Erbschaft und Schenkung
- Erbschaftsteuer-Steuersätze
- Was bleibt steuerfrei?
- Familienheim steuerfrei erben oder schenken
- Erbschaftsteuer bei Immobilien
- Betriebsvermögen und Unternehmensnachfolge
- Auslandsvermögen und Doppelbesteuerung
- Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten
- Erbschaftsteuererklärung und Anzeigepflicht
- Erbschaftsteuer sparen: legale Gestaltungen
- FAQ zur Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer-Rechner: Steuer online berechnen
Mit dem Rechner können Sie eine erste Orientierung zur möglichen Erbschaftsteuer erhalten. Tragen Sie insbesondere den Wert des Erwerbs, Ihre Verwandtschaft zum Erblasser, mögliche Freibeträge und abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten ein.
Erbschaftssteuer Rechner
Bitte beachten Sie: Der Rechner ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Gerade bei Immobilien, Nießbrauch, Vorerbschaft/Nacherbschaft, Berliner Testament, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen kann die tatsächliche Steuer stark von einer überschlägigen Berechnung abweichen.
Wie funktioniert die Erbschaftsteuer im Kurzüberblick?
Der Erbschaftsteuer unterliegen insbesondere Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Besteuert wird nicht der gesamte Nachlass als solcher, sondern grundsätzlich die Bereicherung des einzelnen Erwerbers.
- Nachlass oder Schenkung bewerten: Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert zum Stichtag, also beim Erbfall der Todestag.
- Steuerbefreiungen prüfen: Zum Beispiel Familienheim, Hausrat, Betriebsvermögen oder Versorgungsfreibeträge.
- Nachlassverbindlichkeiten abziehen: Dazu gehören etwa Erblasserschulden, Vermächtnisse, Pflichtteile und Erbfallkosten.
- Persönlichen Freibetrag anwenden: Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.
- Steuerklasse und Steuersatz bestimmen: Je näher die Verwandtschaft, desto günstiger sind in der Regel Freibetrag und Tarif.
Wer ist erbschaftsteuerpflichtig?
Die Erbschaftsteuerpflicht hängt vor allem vom Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und der Belegenheit des Vermögens ab.
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt insbesondere vor, wenn der Erblasser, Schenker, Erbe oder Beschenkte im Zeitpunkt des Erwerbs Inländer ist. Dann kann grundsätzlich das weltweite Vermögen in Deutschland steuerpflichtig sein.
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Besteht kein relevanter Inlandsbezug der beteiligten Personen, kann trotzdem deutsches Inlandsvermögen steuerpflichtig sein. Dazu zählen insbesondere in Deutschland belegene Immobilien oder bestimmtes inländisches Betriebsvermögen.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
In Wegzugsfällen kann außerdem eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht relevant werden. Sie betrifft insbesondere bestimmte Fälle, in denen ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und weiterhin ein besonderer steuerlicher Bezug zu Deutschland besteht.
Welche Erbschaftsteuer-Freibeträge gelten?
Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Sie gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen. Bei Schenkungen können Freibeträge grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder; Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro |
| Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro |
| Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen | 100.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro |
Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag
Neben dem persönlichen Freibetrag kann beim Erwerb von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag greifen. Für Ehegatten und Lebenspartner beträgt er bis zu 256.000 Euro. Für Kinder ist er nach dem Alter gestaffelt und beträgt maximal 52.000 Euro.
Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?
Die Steuerklasse beeinflusst den Steuersatz. Sie ist nicht mit der Lohnsteuerklasse zu verwechseln.
Steuerklasse I
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
- Kinder und Stiefkinder,
- Enkel und weitere Abkömmlinge,
- Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II
- Eltern und Großeltern bei Schenkungen,
- Geschwister,
- Nichten und Neffen,
- Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
- geschiedene Ehegatten und frühere Lebenspartner.
Steuerklasse III
- alle übrigen Erwerber,
- nicht verwandte Personen,
- Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.
Wie hoch sind die Erbschaftsteuer-Steuersätze?
Die Erbschaftsteuer wird nach einem progressiven Tarif erhoben. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug von Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten und Freibeträgen.
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Was bleibt bei der Erbschaftsteuer steuerfrei?
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es sachliche Steuerbefreiungen. Dazu gehören unter anderem:
- Hausrat: Für Personen der Steuerklasse I bleibt Hausrat bis zu 41.000 Euro steuerfrei; für Steuerklasse II und III gilt ein niedrigerer Betrag.
- Andere bewegliche körperliche Gegenstände: Für Erwerber der Steuerklasse I können weitere Gegenstände bis zu 12.000 Euro steuerfrei bleiben.
- Familienheim: Unter bestimmten Voraussetzungen ist das selbst genutzte Familienheim steuerfrei.
- Unterhalts- und Ausbildungszuwendungen: Angemessene Zuwendungen zu Unterhalt oder Ausbildung können steuerfrei sein.
- Übliche Gelegenheitsgeschenke: Zum Beispiel angemessene Geschenke zu Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum.
- Betriebsvermögen: Für begünstigtes Unternehmensvermögen können Verschonungsregeln greifen.
Wann ist das Familienheim steuerfrei?
Das Familienheim ist eine der wichtigsten Steuerbefreiungen bei Erbschaft und Schenkung. Gemeint ist eine Wohnung oder ein Haus, das den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Eine Ferien- oder Wochenendwohnung reicht nicht aus.
Schenkung des Familienheims an Ehegatten oder Lebenspartner
Die lebzeitige Übertragung des selbst genutzten Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann steuerfrei sein. Diese Gestaltung ist oft ein wichtiger Baustein der Nachfolgeplanung, weil sie zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen wirkt.
Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten oder Lebenspartner
Erbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim, kann der Erwerb steuerfrei sein, wenn der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war und der Erwerber unverzüglich selbst einzieht.
Die Steuerbefreiung fällt grundsätzlich rückwirkend weg, wenn der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgibt. Ausnahmen sind möglich, wenn zwingende Gründe vorliegen, etwa Pflegebedürftigkeit.
Erwerb durch Kinder
Auch Kinder können das Familienheim steuerfrei erben. Zusätzlich gilt jedoch eine wichtige Begrenzung: Begünstigt ist die Wohnfläche nur bis zu 200 Quadratmetern. Darüber hinausgehende Flächenanteile sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Wie wird eine Immobilie für die Erbschaftsteuer bewertet?
Immobilien werden für die Erbschaftsteuer nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet. Je nach Immobilienart kommen insbesondere Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren in Betracht.
- Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser: häufig Vergleichswertverfahren, soweit geeignete Vergleichsdaten vorliegen.
- Vermietete Immobilien: häufig Ertragswertverfahren.
- Besondere Objekte: unter Umständen Sachwertverfahren.
Wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. Dafür kommen insbesondere ein geeignetes Gutachten oder ein zeitnaher Kaufpreis in Betracht.
Steuertipp: Lassen Sie bei geerbten Immobilien prüfen, ob der festgestellte Grundbesitzwert realistisch ist. Eine überhöhte Bewertung kann direkt zu unnötiger Erbschaftsteuer führen.
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Was gilt bei Betriebsvermögen und Unternehmensnachfolge?
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen, Anteilen an Personengesellschaften oder bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften können erhebliche Steuervergünstigungen greifen. Gleichzeitig sind die Regeln besonders komplex.
Was kann begünstigtes Betriebsvermögen sein?
- Einzelunternehmen,
- Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften,
- Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent,
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Regelverschonung und Optionsverschonung
Bei begünstigtem Betriebsvermögen kommt grundsätzlich eine Regelverschonung von 85 Prozent oder unter strengeren Voraussetzungen eine Optionsverschonung von 100 Prozent in Betracht. Wichtig sind insbesondere Behaltensfristen, Lohnsummenregelungen und die Abgrenzung von begünstigtem Vermögen und Verwaltungsvermögen.
Große Unternehmensvermögen
Bei sehr großen Erwerben gelten zusätzliche Prüfungen. Ab bestimmten Schwellen kommen ein Abschmelzmodell oder eine Verschonungsbedarfsprüfung in Betracht. Hier sollte vor der Übertragung zwingend eine steuerliche Modellrechnung erstellt werden.
Wie werden Unternehmen und GmbH-Anteile bewertet?
Nicht börsennotierte Unternehmen und GmbH-Anteile werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet. Lässt sich dieser nicht aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, kommen anerkannte Bewertungsmethoden in Betracht, insbesondere das vereinfachte Ertragswertverfahren.
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag kapitalisiert. Der Substanzwert darf dabei grundsätzlich nicht unterschritten werden.
Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
Wie wird Auslandsvermögen bei der Erbschaftsteuer behandelt?
Bei unbeschränkter Steuerpflicht kann auch Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Gleichzeitig kann im Ausland ebenfalls Erbschaftsteuer, Nachlasssteuer oder eine vergleichbare Steuer anfallen.
Eine Doppelbelastung kann je nach Staat durch ein Doppelbesteuerungsabkommen oder durch Anrechnung ausländischer Steuer gemildert werden. Die Prüfung ist anspruchsvoll, weil jeder Staat eigene Regeln zur Bewertung, Steuerpflicht und Anrechnung hat.
Übersicht zu Doppelbesteuerungsabkommen
Welche Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig?
Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Zu unterscheiden sind insbesondere:
- Erblasserschulden: Schulden, die bereits der Verstorbene hatte, zum Beispiel Darlehen oder Steuerschulden.
- Erbfallschulden: Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen.
- Kosten der Nachlassregelung: zum Beispiel Bestattung, Grabdenkmal, übliche Grabpflege und Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses.
Wie hoch ist der Pauschbetrag für Erbfallkosten?
Für Erbfallkosten wird aktuell ein Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Höhere Kosten können abziehbar sein, müssen dann aber nachgewiesen werden.
Nicht abzugsfähig sind reine Kosten der Nachlassverwaltung. Die Abgrenzung ist in der Praxis wichtig: Kosten zur Erlangung, Sicherung oder Verteilung des Nachlasses können begünstigt sein; laufende Verwaltungskosten häufig nicht.
Wann muss eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden?
Jeder steuerpflichtige Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Eine Erbschaftsteuererklärung ist abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Die vom Finanzamt gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Typische Unterlagen für die Erbschaftsteuererklärung sind:
- Sterbeurkunde, Testament, Erbvertrag oder Erbschein,
- Nachlassverzeichnis,
- Konto- und Depotstände zum Todestag,
- Immobilienunterlagen und Grundbuchauszüge,
- Darlehensunterlagen und sonstige Schulden,
- Nachweise zu Bestattungs- und Erbfallkosten,
- Angaben zu Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre,
- Unterlagen zu Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteilen,
- Unterlagen zu Auslandsvermögen und ausländischer Steuer.
Mehr Infos zur Erbschaftsteuererklärung
Wie lässt sich Erbschaftsteuer legal sparen?
Erbschaftsteuer lässt sich häufig nicht durch eine einzelne Maßnahme optimieren, sondern durch eine vorausschauende Gesamtplanung. Wichtig ist, dass steuerliche Gestaltung zu den familiären und wirtschaftlichen Zielen passt.
1. Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Lebzeitige Schenkungen können persönliche Freibeträge mehrfach nutzbar machen, weil sie grundsätzlich alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen.
2. Nießbrauch und Wohnrechte prüfen
Bei der Übertragung von Immobilien kann ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht den steuerlichen Wert der Schenkung mindern und zugleich die Versorgung des Schenkers sichern.
3. Berliner Testament steuerlich prüfen
Das Berliner Testament ist beliebt, kann aber erbschaftsteuerlich nachteilig sein, weil Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben können. Vermächtnisse oder gezielte Vor- und Nacherbschaftsgestaltungen können helfen, müssen aber sorgfältig formuliert werden.
4. Familienheim gezielt übertragen
Die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten kann besonders attraktiv sein. Beim Erwerb von Todes wegen sind Selbstnutzung und Zehnjahresfrist entscheidend.
5. Unternehmensnachfolge früh planen
Bei Betriebsvermögen sollten Behaltensfristen, Lohnsummen, Verwaltungsvermögen und Liquidität für mögliche Steuerzahlungen vorab simuliert werden.
Steuertipp: Erbschaftsteuerplanung sollte nicht erst nach dem Erbfall beginnen. Wer rechtzeitig plant, kann Freibeträge, Bewertungsabschläge und Steuerbefreiungen deutlich besser nutzen.
FAQ: Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer
Heißt es Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer?
Die gesetzliche Bezeichnung lautet Erbschaftsteuer. Umgangssprachlich wird häufig „Erbschaftssteuer“ verwendet. Gemeint ist in der Regel dieselbe Steuer.
Ab welchem Betrag fällt Erbschaftsteuer an?
Erbschaftsteuer fällt erst an, wenn der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug von Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten und Freibeträgen positiv ist. Die Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab.
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil und Erwerb.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Hinzukommen kann beim Erwerb von Todes wegen ein Versorgungsfreibetrag.
Ist ein geerbtes Haus immer steuerpflichtig?
Nein. Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Außerdem können Freibeträge, Schulden, Erbfallkosten und gegebenenfalls ein niedrigerer Verkehrswert die Steuer mindern.
Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Ein steuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Eine Erbschaftsteuererklärung wird abgegeben, wenn das Finanzamt sie anfordert.
Kann ich Bestattungskosten abziehen?
Ja. Erbfallkosten können mit einem Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Nachweis berücksichtigt werden. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden.
Was ist bei Schenkungen zu beachten?
Schenkungen unter Lebenden unterliegen ebenfalls der Schenkungsteuer. Die persönlichen Freibeträge können grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Frühzeitige Planung kann daher erhebliche Steuerersparnisse bringen.
Fazit: Erbschaftsteuer frühzeitig berechnen und gestalten
Die Erbschaftsteuer kann durch Freibeträge, Steuerbefreiungen und Nachlassverbindlichkeiten deutlich reduziert werden. Besonders viel Gestaltungsspielraum besteht bei Immobilien, Familienheim, Schenkungen zu Lebzeiten, Berliner Testament und Unternehmensnachfolge.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: erbschaftsteuer
EStGEStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
KStG 8c
AO
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AEAO
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
ErbStG 1 10 13a 13b 17 19 19a 20 21 22 28 28a 29 30 32 33 34 37a
ErbStR 1 1.1 1.2 2.2 3.1 3.5 3.6 3.7 5.1 6 10.1 10.2 10.10 12.2 12.3 13.4 13.9 13a.3 13a.4 13a.6 13a.8 13a.12 13a.13 13a.14 13b.1 13b.3 13b.8 13b.11 13b.17 13b.19 13c 15.3 17 19a.3 21 25 27 28 30
ErbStDV 1 2 3 4 6 7 8 10 13 muster-1 muster-2 muster-3 muster-4 muster-5 muster-6
BewG 29 103 142 151 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203
EStH 10.5 12.4
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
KStH 10.1
GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.3.1.1 E.3.4.2 E.3.5 E.5.1.4 E.5.2 E.7.4.1 E.9.2 E.9.3 E.10.1 E.10.7 E.10.11 E.12.2 E.13a.4.11 E.13a.8 E.13b.1 E.15.1 E.17 E.21 E.22 E.23 E.27 E.28 E.32 E.37 B.12.1 B.151.2 B.151.6 B.151.8 B.153 B.154 B.167.3 B.195.2
AStG 4 15 21
StBerG
§ 37 StBerG Steuerberaterprüfung
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