Erbschaftssteuer

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ErbschaftssteuerSie interessieren sich für Erbschaftssteuer? Dann sind Sie hier richtig. Sie finden hier Informationen zur Erbschaftssteuer, wie Erbschaftsteuer-Freibeträge, Erbschaftssteuerrechner, Erbschaftssteuersätze. Wie Sie Erbschaftssteuer sparen können - insbesondere bei Immobilien - erfahren Sie bei meiner  Steuerberatung zum Thema Erbschaftssteuer. Gerne helfe ich Ihnen auch bei Ihrer Erbschaftssteuererklärung.

 

Sie können die Erbschaftssteuer mit dem kostenlosen online Erbschaftssteuer-Rechner ermitteln.

 

Hier finden Sie Informationen zur Erbschaftssteuer:

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Die Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer (Steuerpflicht) unterliegen insbesondere

1. der Erwerb von Todes wegen und

2. die Schenkungen unter Lebenden.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

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Erbschaftssteuerfrei bleiben insbesondere

  1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt und beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt.

  2. andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

  3. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung ( Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;

  4.  Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;

  5. die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Daneben gibt es weitere Steuerbefreiungen: Dem überlebenden Ehegatten steht im Todesfall z. B. ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von € 256.000 zu. Kindern steht dieser Versorgungsfreibetrag ebenfalls gestaffelt nach Alter zu (siehe Erbschaftssteuerrechner).

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Bewertung Erbschaftssteuer 

Das Vermögen wird zum Zwecke der Erbschaftssteuer auf den Todestag wie folgt bewertet:

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Erbschaftssteuer Immobilien - Immobilienbewertung

Immobilien sind nach dem für die Erbschaftssteuer vorgesehenem Ertragswertverfahren zu bewerten. Das Ertragswertverfahren ist in den erbschaftssteuerlichen Vorschriften für die Immobilienbewertung und der Wertermittlungsverordnung geregelt. Wichtiger Hinweis zur Immobilienbewertung: Seit dem 1. Januar 2009 kommt es - nicht nur in Berlin - in vielen Fällen zu einer Überbewertung von Immobilien. Aus diesem Grund biete ich eine kostenlose Überprüfung der Immobilienbewertung in Zusammenarbeit mit Sachverständigen an. Sie können selbst vorab kostenlos eine Immobilienbewertung online nach dem Ertragswertverfahren durchführen und mir diese dann übersenden. Ich prüfe dann kostenlos, ob ein Gutachten für Ihre Immobilie zu einer Erbschaftssteuerersparnis führt. Steuervorteile und Steuersparmöglichkeiten bei Immobilien gibt es speziell bei Denkmalimmobilien und Familienwohnheimen.

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Von der Erbschaftssteuer sind Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

  1.  die vom Erblasser herrührenden Schulden;

  2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;

  3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

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Steuerklassen Erbschaftssteuer

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Erbschaftssteuerklassen unterschieden:

Erbschaftssteuerklasse I:

  1.  der Ehegatte,

  2. die Kinder und Stiefkinder,

  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Erbschaftssteuerklasse II

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

  2. die Geschwister,

  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

  4. die Stiefeltern,

  5. die Schwiegerkinder,

  6. die Schwiegereltern,

  7. der geschiedene Ehegatte;

Erbschaftssteuerklasse III:

alle Übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Ein Ahnenforschungsprogramm zur Darstellung der verwandtschaftlichen Beziehungen können Sie kostenlos hier als Download erhalten.

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Erbschaftssteuer Freibeträge

Steuerklasse

Verwandtschaftsverhältnis

 Erbschaftssteuerfreibetrag (Euro)

I

Ehegatte

500.000

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder

400.000

Enkelkinder

200.000

Eltern und Großeltern bei Erbschaften

100.000

II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen
Geschwister
Neffen und Nichten
Stiefeltern, Schwiegereltern
Geschiedene Ehegatten

20.000

III

alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen

20.000

III

gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

500.000

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Der Erbschaftssteuersatz:

Steuerpflichtiger Erwerb

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000  

7 %

30 %

30 %

300.000  

11 %

30 %

30 %

600.000  

15 %

30 %

30 %

6.000.000  

19 %

30 %

30 %

13.000.000  

23 %

50 %

50 %

26.000.000  

27 %

50 %

50 %

über 26.000.000  

30 %

50 %

50 %

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Erbschaftssteuergesetz und Erbschaftssteuerrichtlinien

Die gesetzliche Grundlage für die Erbschaftssteuer finden Sie im Erbschaftssteuergesetz. Bitte beachten Sie, dass nicht nur an dem alten Erbschafssteuergesetz, sondern auch an dem neuen Erbschaftssteuergesetz erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Es sind deswegen mehrere Finanzgerichtsverfahren anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuergesetz urteilen wird.

Die Erbschaftssteuer-Richtlinien behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen zum Erbschaftssteuergesetz, um eine einheitliche Anwendung des Erbschaftssteuerrechts durch die Finanzämter sicherzustellen.

 

Steuerberatung und Erbschaftssteuererklärung

Gerne berate ich Sie, wie Sie durch ein steueroptimales Testament Erbschaftssteuer sparen können ( siehe auch "Berliner Testament"). Durch eine optimierte Übertragung des Vermögens kann man Erbschaftssteuer vermeiden oder reduzieren (Steuersparmodelle). Sie können die Erbschaftssteuererklärung auch selbst anfertigen. Hier finden Sie die Erbschaftssteuerformulare. Sie sollten sich aber besser durch einen Steuerberater  fachkundig beraten lassen. Die Steuerberatungskosten für die Erbschaftssteuererklärung können Sie mit dem Steuerberatergebühren-Rechner berechnen. Fordern Sie gleich meine Steuerberatung zu Ihrer Erbschaftssteuererklärung an:

E-Mail: Erbschaftssteuer@SteuerSchroeder.de

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Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
www.steuerschroeder.de

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Erbschaftssteuererklärung vom Steuerberater Berlin

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