Erbschaftssteuer


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Sie interessieren sich für Erbschaftssteuer oder müssen eine Erbschaftssteuererklärung abgeben? Hier finden Sie Informationen zur Erbschaftssteuer: Auf dieser Seite erfahren Sie:

was der Erbschaftssteuer unterliegt,

was bei der Erbschaftssteuer steuerfrei bleibt,

wie das Vermögen zum Zwecke der Erbschaftsteuer bewertet wird,

was von der Erbschaftssteuer abzugsfähig ist,

welche Steuerklassen es bei der Erbschaftssteuer gibt,

welche Steuerfreibeträge es bei der Erbschaftssteuer gibt  und

wie hoch die Erbschaftssteuersätze sind.

 Gerne berate ich Sie auch persönlich, wie Sie durch ein steueroptimales Testament Erbschaftssteuer sparen können. Fordern Sie gleich meine Steuerberatung zu Ihrer Erbschaftssteuererklärung an: Erbschaftssteuer@SteuerSchroeder.de.

 

Die Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) unterliegen insbesondere

1.  der Erwerb von Todes wegen und
2.  die Schenkungen unter Lebenden.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

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Erbschaftssteuerfrei bleiben insbesondere

1.  Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt und beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt.
2. andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
3. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;
4. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
5. die üblichen Gelegenheitsgeschenke.
Daneben gibt es weitere Steuerbefreiungen: Dem überlebenden Ehegatten steht im Todesfall z. B. ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von € 256.000 zu. Kindern steht dieser Versorgungsfreibetrag ebenfalls gestaffelt nach Alter zu.

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Bewertung: Sämtliche Vermögensgegenstände müssen zum Stichtag bewertet werden.

- Barvermögen wird mit dem Nominalwert angesetzt.
- Wertpapiere sind mit dem Kurswert anzusetzen.
- Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH-Anteile) werden nach dem sog. Stuttgarter Verfahren bewertet.
- Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem sog. Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftssteuer) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird.
Wichtiger Hinweis zur Grundbesitzbewertung: Der steuerliche Wert einer Immobilie kann unterhalb des Verkehrswertes liegen. In diesem Fall lassen sich durch die Übertragung von Immobilien hervorragend Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer sparen. Leider kommt es in Berlin in einigen Fällen zu einer Überbewertung von Immobilien. Hier biete ich die Immobilienbewertung in Zusammenarbeit mit  Sachverständigen an. Aber auch bei Denkmalimmobilien gibt es Steuersparmöglichkeiten.

- Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

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Von der Erbschaftssteuer sind Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig:

1.  die vom Erblasser herrührenden Schulden;
2.  Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.  die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

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Steuerklassen Erbschaftssteuer:

 Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Erbschaft-Steuerklasse I:

1.  der Ehegatte,
2.  die Kinder und Stiefkinder,
3.  die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.  die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Erbschaft-Steuerklasse II

1.  die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.  die Geschwister,
3.  die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.  die Stiefeltern,
5.  die Schwiegerkinder,
6.  die Schwiegereltern,
7.  der geschiedene Ehegatte;

Erbschaft-Steuerklasse III:

alle Übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Ein Ahnenforschungsprogramm zur Darstellung der verwandtschaftlichen Beziehungen können Sie kostenlos hier als Download erhalten.

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Steuerfreibeträge Erbschaftssteuer:

Steuerklasse Verwandtschaftsverhältnis  Freibetrag (Euro)
I Ehegatte 500.000
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000
Enkelkinder 200.000
Eltern und Großeltern bei Erbschaften 100.000
II Eltern und Großeltern bei Schenkungen
Geschwister
Neffen und Nichten
Stiefeltern, Schwiegereltern
Geschiedene Ehegatten
20.000
III alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen 20.000
III gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 500.000

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Die Steuersätze der Erbschaftssteuer:

   steuerpflichtiger  Erwerb

   Steuerklasse I    

 Steuerklasse II     

Steuerklasse III  

75.000

7 %

30 %

30 %

300.000

11 %

30 %

30 %

600.000

15 %

30 %

30 %

6.000.000

19 %

30 %

30 %

13.000.000

23 %

50 %

50 %

26.000.000

27 %

50 %

50 %

über 26.000.000

30 %

50 %

50 %

Durch eine optimierte Übertragung des Vermögens kann man eine erneute Besteuerung mit Erbschaftssteuer vermeiden oder reduzieren (Steuersparmodelle). Sie sollten sich daher fachkundig durch einen Steuerberater beraten lassen. Auch hier erhalten Sie gerne meine Unterstützung.

E-Mail: Erbschaftssteuer@SteuerSchroeder.de

 

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
(
Lageplan, Anfahrts-/ Wegbeschreibung)

Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112


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