Im Urteil vom 17. Mai 2023, I R 29/20, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden ist.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine deutsche Kapitalgesellschaft, im Jahr 2013 Anteile an einer niederländischen Gesellschaft erworben. Die Anteile waren wirtschaftlich nachteilig, sodass die Klägerin im Jahr 2014 einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend machte. Im Rahmen eines Vergleichs zahlte der Verkäufer der Klägerin eine Schadensersatzsumme, die im Jahr 2015 versteuert wurde. Im Jahr 2016 verkaufte die Klägerin die Anteile an einer anderen Gesellschaft.
Das Finanzamt (FA) erließ einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2016, in dem es die Veräußerung der Anteile als steuerpflichtigen Gewinn behandelte. Die Klägerin erhob Klage gegen den Bescheid. Sie argumentierte, dass die Veräußerung der Anteile aufgrund des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG steuerfrei sei.
Der BFH wies die Klage der Klägerin ab. Er hat entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden ist. Die Vorschrift soll verhindern, dass eine Körperschaft Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft versteuern muss, die sie zuvor wirtschaftlich zu einem Verlust erworben hat.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Würdigung des FA, die beiden Verträge seien steuerlich nicht „verbunden“, sondern zwei voneinander getrennte Geschäftsvorfälle, nicht zu beanstanden ist. Das FA hat in seiner Würdigung die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und keine Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt.
Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Sie besagt, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden ist.