Zur Ermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags

Zur Ermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags

Kernfrage

Aufgrund der Umstellung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren waren verschiedene Übergangsregelungen seitens des Gesetzgebers erforderlich. So sieht das Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine Körperschaftsteuererhöhung vor, wenn im Zeitpunkt der Umstellung ein positiver Endbestand an EK 02 festgestellt wurde. Zum 1.1.2007 wurde eine Neuregelung derart vorgenommen, dass die Ermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags unabhängig vom Ausschüttungsverhalten der Körperschaft erfolgt. Der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag beträgt demnach grundsätzlich 3 % des zum 31.12.2006 festgestellten Betrags an EK 02, ist jedoch auf den Betrag beschränkt, der sich ergeben würde, wenn die Körperschaft ihr gesamtes zum 31.12.2006 vorhandenes „Eigenkapital laut Steuerbilanz“ für eine Ausschüttung verwenden würde. Höchstrichterlich entschieden war bislang noch nicht, ob bei der Höchstbetragsberechnung das Eigenkapital um das Nennkapital zu kürzen ist.

Sachverhalt

Streitgegenstand war die Festsetzung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags einer GmbH auf den 31.12.2006. Nach Auffassung des Finanzamts war für die Festsetzung von einem Eigenkapital laut Steuerbilanz i. H. v. 198.937 EUR auszugehen. Dieser Betrag beinhaltete auch das Nennkapital von 103.000 EUR. Die GmbH klagte gegen die Festsetzung, da ihrer Meinung nach das Nennkapital nicht zu berücksichtigen sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung der GmbH.

Entscheidung

Für die Ermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags sei eindeutig auf das Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals abzustellen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzestext als auch der Gesetzesbegründung. Für eine derartige Auslegung spräche zudem der Sinn und Zweck der Vorschrift, da auch während des Anrechnungsverfahrens die Rückzahlung von Nennkapital grundsätzlich nicht zur Herstellung einer Ausschüttungsbelastung führe.

Konsequenz

Das für den Steuerpflichtigen günstige Urteil des BFH ist wenig überraschend, war doch schließlich schon zuvor wohl einhellige Auffassung im Schrifttum, dass für die Höchstbetragsermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags auf das um das Nennkapital gekürzte Eigenkapital abzustellen ist. Ungeklärt ist aber weiterhin, ob die Urteilsgrundsätze auch analog für den Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (steuerliches Einlagekonto) angewandt werden können.