Zusammenveranlagung und Splittingtarif: Wer profitiert – und unter welchen Voraussetzungen?

Die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs ist für viele Paare steuerlich attraktiv. Doch nicht jede Partnerschaft erfüllt automatisch die Voraussetzungen für diese Vergünstigung. In diesem Beitrag geben wir Ihnen eine kompakte Übersicht darüber, wer den Splittingtarif nutzen kann, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wann kein Anspruch besteht.


✅ Wer darf den Splittingtarif anwenden?

1. Verheiratete Ehegatten

Ehegatten können zusammenveranlagt werden, wenn:

  • die Ehe rechtswirksam besteht,
  • keine dauerhafte Trennung vorliegt,
  • beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (oder als solche behandelt werden),
  • und die Voraussetzungen mindestens einmal im Laufe des Kalenderjahres erfüllt wurden.

Wichtig: Auch im Jahr der Scheidung ist eine Zusammenveranlagung noch möglich – sofern die oben genannten Voraussetzungen bis zur Scheidung vorlagen.

💡 Wiederheirat im selben Jahr?
In diesem Fall kann das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung nur für die neue Ehe ausgeübt werden.


2. Eingetragene Lebenspartnerschaften

Seit dem 1. August 2001 sind eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehen steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet:

  • Auch eingetragene Lebenspartner können den Splittingtarif beanspruchen.
  • Die Voraussetzungen entsprechen denen für Ehegatten: zivilrechtlich wirksam begründete Partnerschaft, unbeschränkte Steuerpflicht beider Partner, kein dauerndes Getrenntleben.

📌 Auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten, gilt das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung für das gesamte Kalenderjahr.


3. Verwitwete Personen – das sogenannte Gnadensplitting

Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner verstirbt, kann der überlebende Partner:

  • im Todesjahr und
  • im darauffolgenden Kalenderjahr

noch den Splittingtarif anwenden, sofern die Ehe/Partnerschaft im Todeszeitpunkt noch bestand und kein dauerndes Getrenntleben vorlag.


❌ Wer ist vom Splittingtarif ausgeschlossen?

Nicht jede Form des Zusammenlebens führt zur steuerlichen Begünstigung:

  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne Eintragung als Lebenspartnerschaft profitieren nicht vom Splittingtarif.
  • Dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner sind ausgeschlossen.
  • Bei einer Wiederverheiratung im selben Jahr entfällt die Wahlfreiheit – der Splittingtarif kann nur für die neue Ehe genutzt werden.

⚖️ Wann liegt eine wirksame Lebenspartnerschaft vor?

Für die steuerliche Anerkennung gilt:

  • Die Partnerschaft muss zivilrechtlich wirksam begründet worden sein, z. B. nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
  • Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein.
  • Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben, also weiterhin eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.

ℹ️ Ein dauerhaftes Getrenntleben liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer aufgehoben ist – etwa bei getrennten Haushalten und fehlender wirtschaftlicher Verbindung.


🧾 Fazit: Wer frühzeitig prüft, spart Steuern

Die Anwendung des Splittingtarifs kann zu einer deutlichen Steuerersparnis führen – insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen. Doch nur wer die formellen Voraussetzungen erfüllt, kann davon profitieren.

✅ Unsere Empfehlung:

Lassen Sie Ihre persönliche Lebens- und Steuersituation frühzeitig prüfen – insbesondere bei:

  • Heirat oder Lebenspartnerschaft
  • Trennung oder Scheidung
  • Tod des Partners
  • Wiederheirat im selben Jahr

📞 Lassen Sie sich beraten – wir sind für Sie da!

Sie haben Fragen zur optimalen steuerlichen Gestaltung Ihrer Partnerschaft? Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch.

Ihr Vorteil ist unser Ziel. Gemeinsam gestalten wir Ihre steuerliche Zukunft.


Wenn Sie möchten, erstelle ich Ihnen zusätzlich eine Mandanten-Checkliste oder ein Infoblatt zur Mitgabe in der Beratung.