Rechtsstand: 26.06.2026
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € Steuerfreibetrag richtig nutzen
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG mindert die Summe der Einkünfte. Er beträgt aktuell 4.260 € für das erste Kind und zusätzlich 240 € für jedes weitere Kind. Die Entlastung erhalten Alleinerziehende über die Steuerklasse II, über einen zusätzlichen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug oder spätestens über die Einkommensteuererklärung mit der Anlage Kind.
Wir prüfen, ob Ihnen der Entlastungsbetrag zusteht, ob Steuerklasse II richtig hinterlegt ist und ob ein zusätzlicher Freibetrag für weitere Kinder beantragt werden sollte.
Steuererklärung für Alleinerziehende prüfen lassen
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Kurzüberblick
Grundbetrag
4.260 € für das erste Kind.
Weitere Kinder
+ 240 € je weiterem Kind.
Lohnsteuer
Grundbetrag über Steuerklasse II; Erhöhungsbetrag für weitere Kinder per Antrag.
Steuererklärung
Geltendmachung über die Anlage Kind.
Infografik: Entlastungsbetrag in 6 Schritten prüfen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt aktuell 4.260 € im Kalenderjahr. Für jedes weitere Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Betrag um 240 € je Kind.
| Anzahl der Kinder | Entlastungsbetrag pro Jahr | Hinweis |
|---|---|---|
| 1 Kind | 4.260 € | Grundbetrag |
| 2 Kinder | 4.500 € | 4.260 € + 240 € |
| 3 Kinder | 4.740 € | 4.260 € + 2 × 240 € |
| 4 Kinder | 4.980 € | 4.260 € + 3 × 240 € |
Liegen die Voraussetzungen nicht im ganzen Jahr vor, wird der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Beispiel: Eine Mutter ist ab April alleinerziehend und erfüllt ab diesem Monat alle Voraussetzungen. Für Januar bis März liegt kein Anspruch vor. Der Entlastungsbetrag wird daher nur für 9 Monate berücksichtigt: 4.260 € × 9/12 = 3.195 €.
Welche Voraussetzungen gelten für den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind alleinstehend. Das bedeutet insbesondere: Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren oder Sie sind verwitwet.
- Zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind. Für dieses Kind muss Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen.
- Das Kind ist identifizierbar. In der Regel erfolgt dies über die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes.
- Keine schädliche Haushaltsgemeinschaft. Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, die nicht selbst ein begünstigtes Kind ist.
- Die Voraussetzungen liegen monatsbezogen vor. Fällt eine Voraussetzung für einen vollen Kalendermonat weg, erfolgt eine Kürzung um 1/12.
Wie beantragen Alleinerziehende die Steuerklasse II?
Der Entlastungsbetrag für das erste Kind wird beim laufenden Lohnsteuerabzug grundsätzlich über die Steuerklasse II berücksichtigt. Die erstmalige Berücksichtigung erfolgt über einen Antrag beim Finanzamt bzw. über ELSTER.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen.
- Stellen Sie über ELSTER oder beim Finanzamt den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bzw. Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale.
- Fügen Sie die Anlage Kind hinzu.
- Prüfen Sie nach Verarbeitung die ELStAM bzw. Ihre Gehaltsabrechnung.
- Beantragen Sie für weitere Kinder ggf. zusätzlich den Erhöhungsbetrag als Freibetrag.
Anlage Kind: Entlastungsbetrag in der Steuererklärung eintragen
Wird der Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, kann er in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind geltend gemacht werden. Das gilt insbesondere bei:
- erstmaliger Alleinerziehung im Laufe des Jahres,
- Trennung im Laufe des Jahres,
- Geburt eines Kindes,
- weiteren Kindern, für die der Erhöhungsbetrag nicht als Freibetrag eingetragen war,
- Wechselmodell oder Meldung des Kindes in mehreren Haushalten,
- nachträglicher Korrektur der Steuerklasse.
Wichtig: Für jedes Kind ist die Anlage Kind sorgfältig auszufüllen. Maßgeblich sind insbesondere Kindergeldanspruch, Haushaltszugehörigkeit, Meldeverhältnisse und steuerliche Identifikationsnummer.
Wann ist eine Haushaltsgemeinschaft schädlich?
Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass keine schädliche Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn gemeinsam gewirtschaftet wird – etwa durch Kostenbeteiligung, tatsächliche Mithilfe oder gemeinsame Haushaltsführung.
Schädliche Fälle können sein:
- Zusammenleben mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft,
- Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung,
- volljähriges Kind ohne Kindergeldanspruch lebt im Haushalt und beteiligt sich am Haushalt,
- andere Verwandte oder Mitbewohner tragen finanziell oder tatsächlich zur Haushaltsführung bei.
Unschädliche Fälle können sein:
- minderjährige Kinder,
- volljährige Kinder, für die noch Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht,
- kurzfristige Besuchsaufenthalte,
- Krankheitsaufenthalte,
- eine andere volljährige Person führt tatsächlich einen vollständig getrennten Haushalt,
- pflegebedürftige oder blinde Person ohne tatsächliche oder finanzielle Beteiligungsmöglichkeit.
Wann gehört ein Kind zum Haushalt?
Ein Kind gehört steuerlich zum Haushalt, wenn es in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Auch eine tatsächliche Haushaltsaufnahme kann relevant sein. Vorübergehende auswärtige Unterbringung, etwa wegen Ausbildung, Studium oder Heimunterbringung, ist nicht zwingend schädlich, wenn die Bindung zum Haushalt fortbesteht.
| Fall | Bewertung | Hinweis |
|---|---|---|
| Kind ist in Ihrer Wohnung gemeldet | Haushaltszugehörigkeit wird angenommen | Steuer-ID und Kindergeldanspruch prüfen |
| Kind lebt tatsächlich überwiegend bei Ihnen | regelmäßig begünstigt | Nachweise bei abweichender Meldung bereithalten |
| Kind ist ausbildungsbedingt auswärts untergebracht | kann unschädlich sein | Familienhaushalt muss weiter Bezugspunkt bleiben |
| Kind ist bei beiden Eltern gemeldet | Zuordnung prüfen | Kindergeldbezug, tatsächliche Aufnahme und ggf. Elternbestimmung relevant |
Wechselmodell: Wer bekommt den Entlastungsbetrag?
Lebt das Kind in beiden Haushalten der getrennten Eltern, ist die Zuordnung besonders sorgfältig zu prüfen. Bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Wurde der Entlastungsbetrag aber bereits über Steuerklasse II oder in der Veranlagung von einem Elternteil beansprucht, ist eine andere Zuordnung häufig ausgeschlossen.
Beispiel: Das Kind lebt im echten Wechselmodell jeweils hälftig bei Mutter und Vater. Beide Elternteile sind alleinstehend. Haben beide die Voraussetzungen erfüllt, sollte vor Abgabe der Steuererklärung geklärt werden, wer den Entlastungsbetrag geltend macht.
Trennung, Heirat und Verwitwung: Was gilt unterjährig?
In Trennungs-, Heirats- und Todesfällen ist eine zeitanteilige Berücksichtigung möglich, wenn die Voraussetzungen des § 24b EStG im jeweiligen Zeitraum erfüllt sind. Besonders wichtig ist die monatsgenaue Prüfung.
| Fall | Grundsatz | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Trennung im laufenden Jahr | zeitanteiliger Entlastungsbetrag kann möglich sein | ab Monat des dauernden Getrenntlebens prüfen |
| Heirat im laufenden Jahr | zeitanteiliger Entlastungsbetrag kann für Monate vor der Haushaltsgemeinschaft möglich sein | insbesondere relevant, wenn vorher keine Haushaltsgemeinschaft bestand |
| Verwitwung | Entlastungsbetrag kann ab Sterbemonat möglich sein | neben Witwensplitting gesondert prüfen |
| Zusammenzug mit neuem Partner | Kürzung für volle Monate mit schädlicher Haushaltsgemeinschaft | Einzugstermin dokumentieren |
Welche Änderungen müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden?
Ändern sich die Verhältnisse zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, muss das Finanzamt informiert werden. Das gilt insbesondere, wenn eine günstigere Steuerklasse oder ein Freibetrag nicht mehr zusteht.
Mitteilungspflichtige Änderungen
- Einzug eines neuen Partners,
- Begründung einer Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person,
- Wegfall des Kindergeldanspruchs,
- Auszug des Kindes,
- Änderung der Meldeverhältnisse,
- Heirat oder Verpartnerung,
- Wegfall des Erhöhungsbetrags für weitere Kinder.
Steuerrechner: Erstattung mit Entlastungsbetrag berechnen
Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, mit welcher Steuererstattung Sie rechnen können. Der Rechner hilft insbesondere, wenn Steuerklasse II bisher nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurde.
Rechner Steuerertattung
Downloads und Videos zum Entlastungsbetrag
Video: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Video: Steuerklasse II und Voraussetzungen
Checkliste: Entlastungsbetrag sicher beantragen
| Prüfpunkt | Erledigt? | Hinweis |
|---|---|---|
| Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht | ☐ | Anspruch je Kind prüfen |
| Kind gehört zum Haushalt | ☐ | Meldung und tatsächliche Betreuung prüfen |
| Steuer-ID des Kindes vorhanden | ☐ | für Anlage Kind erforderlich |
| Keine schädliche Haushaltsgemeinschaft | ☐ | andere volljährige Personen im Haushalt prüfen |
| Steuerklasse II beantragt | ☐ | über ELSTER oder Finanzamt |
| Erhöhungsbetrag für weitere Kinder beantragt | ☐ | zusätzlicher Freibetrag möglich |
| Anlage Kind vollständig ausgefüllt | ☐ | spätestens in der Einkommensteuererklärung |
| Änderungen mitgeteilt | ☐ | z. B. Zusammenzug, Heirat, Wegfall Kindergeld |
Typische Fehler beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Der Entlastungsbetrag wird nicht beantragt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Es wird fälschlich angenommen, dass nur Kinder bis 14 Jahre zählen.
- Der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder wird nicht als Freibetrag beantragt.
- Ein neuer Partner zieht ein, aber Steuerklasse II wird nicht geändert.
- Ein volljähriges Kind ohne Kindergeldanspruch lebt im Haushalt und wird übersehen.
- Die Steuer-ID des Kindes fehlt in der Steuererklärung.
- Bei Wechselmodell wird der Entlastungsbetrag doppelt oder falsch zugeordnet.
- Im Trennungsjahr wird der zeitanteilige Entlastungsbetrag nicht geprüft.
- Nach Heirat wird der Freibetrag weiter berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen entfallen sind.
- Die Anlage Kind wird unvollständig ausgefüllt.
FAQ: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 € für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 €.
Ist der Entlastungsbetrag auf Kinder bis 14 Jahre beschränkt?
Nein. Entscheidend ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und das Kind zum Haushalt gehört.
Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag über den Lohn?
Der Grundbetrag wird über Steuerklasse II berücksichtigt. Die Steuerklasse II kann über ELSTER oder beim Finanzamt beantragt werden. Für weitere Kinder kann zusätzlich ein Freibetrag beantragt werden.
Kann ich den Entlastungsbetrag nachträglich in der Steuererklärung beantragen?
Ja. Wenn der Entlastungsbetrag nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde, kann er über die Einkommensteuererklärung und die Anlage Kind geltend gemacht werden.
Was ist eine schädliche Haushaltsgemeinschaft?
Eine schädliche Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn eine andere volljährige Person mit Ihnen zusammenlebt und tatsächlich oder finanziell zur Haushaltsführung beiträgt. Ausnahmen gelten insbesondere für Kinder, für die Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Ist ein neuer Partner im Haushalt schädlich?
Ja, in der Regel führt eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft zum Wegfall des Entlastungsbetrags.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag beim Wechselmodell?
Bei gleichwertiger Aufnahme des Kindes in beide Haushalte ist die Zuordnung sorgfältig zu prüfen. Der Entlastungsbetrag kann insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.
Kann der Entlastungsbetrag im Trennungsjahr gewährt werden?
Ja, eine zeitanteilige Berücksichtigung kann möglich sein, wenn die Voraussetzungen ab dem Monat des dauernden Getrenntlebens erfüllt sind.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen unterjährig wegfallen?
Der Entlastungsbetrag wird für volle Kalendermonate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen. Außerdem müssen ungünstige Änderungen dem Finanzamt mitgeteilt werden.
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Rechtsstand und Quellen
Dieser Beitrag berücksichtigt den Rechtsstand vom 26.06.2026. Maßgeblich sind insbesondere § 24b EStG, die Lohnsteuer-Hinweise, das BMF-Anwendungsschreiben vom 23.11.2022 sowie die ELSTER-Hinweise zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Steuerklasse II.