Kinder im Steuerrecht

Kinder + Steuer

Wie Sie Kinder in der Steuererklärung von der Steuer absetzen: Kinderfreibetrag, Kindergeld, Unterhalt an Kinder, Ausbildungskosten, Behindertenpauschbetrag usw.


Willkommen auf meiner Seite Kinder in der Steuererklärung

Hier erfahren Sie, welche Kosten Sie in der Steuererklärung für Kinder absetzen können und alles über das Kindergeld sowie Kinderfreibetrag:


Kinder

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erfolgt durch das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge. Die Freibeträge stehen allen Eltern bis zum 18. Lebensjahr des Kindes voraussetzungslos zu. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt - zum Beispiel, wenn sich Ihr Kind in einer Berufsausbildung befindet. Im Jahr 2022 beträgt der Kinderfreibetrag 5.620 Euro. Für 2023 beträgt er 6.024 Euro. Für 2024 beträgt er 6.384 Euro.

Das Kindergeld steht allen Familien unabhängig von ihrem Einkommen zu. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Ist Ihr Kind arbeitslos, wird das Kindergeld bis zum 21. Befindet sich Ihr Kind in der Ausbildung, erhalten Sie Kindergeld bis zum 25. Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen. Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 250 Euro im Monat. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit Kindergeld erhalten. Zuständig ist in der Regel die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.


Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Auch Alleinerziehende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag.



Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Er beträgt 2.928 Euro. Auch dieser Freibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Wenn Sie ein minderjähriges Kind allein erziehen, können Sie auf Antrag den Anteil des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.

Über die Gewährung der Kinderfreibeträge entscheidet das Finanzamt. Es führt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung durch. Erreicht das Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, werden diese von Ihrem Einkommen abgezogen und mit dem bereits erhaltenen Kindergeld verrechnet.

Angaben zu Kindern sind in der Einkommensteuererklärung unabhängig davon vorzunehmen, ob sie auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt sind oder nicht. Bitte geben Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnort an. Geben Sie bitte bei Ihren volljährigen Kindern auch an, ob diese verheiratet sind.


Kinderfreibetrag und Kindergeld

Es wird geprüft, ob die Kinderfreibeträge für jedes einzelne Kind unter Anrechnung des Kindergeldes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. Tragen Sie bitte für jedes einzelne Kind für das Anspruch auf Kindergeld bestand ein. Beispiel: Für das im Dezember geborene Kind haben die Eltern einen Kindergeldanspruch. Dieses Kindergeld wird jedoch erst im Januar ausgezahlt. Gleichwohl sind in der der Anlage Kind einzutragen.



Kindergeld & Kinderfreibetrag Rechner

Für welches Jahr?ab 2023
Für welches Kind?
Alter des Kindes:

Monatliches Bruttoeinkommen des Kindes: Euro
Monatliche Sozialversicherung des Kindes: Euro
Differenz der Werbungskosten des Kindes,
die mehr als 920 Euro betragen:
Euro

Werden die Eltern zusammen veranlagt oder ist der andere Elternteil gestorben oder lebte er im Ausland und war nicht unbeschränkt steuerpflichtig, beträgt der Kinderfreibetrag 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil) und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Das Gleiche gilt, wenn ein Pflege- oder Adoptiv-Kindschaftsverhältnis nur zu einer Person besteht, der Wohnsitz oder Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (machen Sie bitte die entsprechenden Angaben).

Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil beantragen, dass der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu mindestens 75% erfüllt hat. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils sowie seine tatsächlichen Unterhaltsleistungen sind nachzuweisen (z.B. durch Scheidungsurteil, Zahlungsbelege). Ist jedoch ein Elternteil, z.B. mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel, nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, kann der ihm zustehende Kinderfreibetrag nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden. Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrags ist nicht möglich.

Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil abweichend vom Kinderfreibetrag die Übertragung des halben Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, sofern das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf können einheitlich mit Zustimmung des leiblichen Elternteils auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; eine monatsweise Übertragung der Freibeträge ist nicht möglich.

Auch derjenige Elternteil hat einen Anspruch auf Kindergeld, dem das Kindergeld nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden kann. In diesen Fällen ist beim anderen Elternteil nicht das in voller Höhe ausgezahlte, sondern das halbe Kindergeld anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf einen Elternteil übertragen wurde (s.u.) Erläuterungen zum Ausbildungsfreibetrag).



Hat dagegen ein Elternteil Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag, weil der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wurde, ist bei diesem das volle Kindergeld anzusetzen, und zwar unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wurde.


Beispiel: Das 17-jährige Kind der geschiedenen Eheleute lebt bei der Mutter. Auf Antrag wird der halbe Kinderfreibetrag, der dem Vater zusteht, auf die Mutter übertragen, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht erfüllt. Die Mutter hat das volle Kindergeld einzutragen, da ihr der volle Kinderfreibetrag zusteht.


Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind –wie vorliegend A– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).


Bei Kindern, die sich lediglich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, aber weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören oder über einen eigenen Haushalt im Inland verfügen, ist die Anschrift im Inland einzutragen. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, werden die Freibeträge für Kinder bei Ländern der Ländergruppe 2 um ein Viertel, bei Ländern der Ländergruppe 3 um die Hälfte und bei Ländern der Ländergruppe 4 um drei Viertel gekürzt (siehe Ländergruppen).


Einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen (z. B. ausländisches Kindergeld, Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung) geben Sie bitte ebenfalls in der Steuererklärung an.


Für Kinder für die es kein Kindergeld mehr gibt und immer noch zu Hause wohnen winkt auch eine Steuerersparnis! Wie das klappt und wie viel Sie absetzen können, erfahren Sie in diesem Video.

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Merkblatt zum Kindergeld

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über das Kindergeldrecht nach dem Einkommensteuergesetz geben. Fragen beantwortet Ihnen Ihre Familienkasse.



Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse genau durch. Überzahlungen bei Wegfall des Kindergeldes müssen Sie zurückzahlen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für das Kindergeld erheblich sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich Ihrer Familienkasse mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen. Willenserklärungen von Ihnen oder von Ihrem Kind erkennt die Familienkasse erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem die Erklärung bei ihr eingeht. Das Kindergeld kann rückwirkend maximal für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse gezahlt werden.


1. Für alle Kindergeldempfänger

1.1 Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Das Existenzminimum umfasst auch den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Ihres Kindes. Im laufenden Kalenderjahr erhalten Sie zunächst das Kindergeld monatlich gezahlt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt oder ob die steuerlichen Freibeträge für Kinder abzuziehen sind.


1.2 Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes, die nicht auf Ihre Sonderzuständigkeit verzichtet haben, sind grundsätzlich zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und Versorgungsempfänger, wenn Sie

  • - in Deutschland wohnen oder
  • - im Ausland wohnen und in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.

Wer im Ausland wohnt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld erhalten.


1.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass Sie durch die an Sie vergebene steuerliche Identifikationsnummer identifiziert sind. Das gilt grundsätzlich entsprechend für Ihr Kind.


1.4 Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz wohnen.


Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,
  • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), Kinder des eingetragenen Lebenspartners und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  • Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen.

1.5 Kindergeld wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen Voraussetzungen (siehe Nr. 2). Das Kindergeld beträgt für Kinder, die im Inland wohnen, monatlich für die ersten zwei Kinder jeweils 194 Euro (204 Euro ab Juli 2019), für das dritte Kind 200 Euro (210 Euro ab Juli 2019) und für jedes weitere Kind je 225 Euro (235 Euro ab Juli 2019). Lebt ein Elternteil in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Abkommensstaat, wird das Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt.


1.6 Lebt das Kind nicht gemeinsam mit beiden Eltern im Haushalt, wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind bei keinem Elternteil in den Haushalt aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der ihm laufend den höheren Barunterhalt zahlt. Leben die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, können sie bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Hierdurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld und die Höhe des Gesamtanspruchs ändern (Zählkind). Für Angehörige des öffentlichen Dienstes kann damit eine Änderung der kindbezogenen Leistungen verbunden sein.


2. Besondere Voraussetzungen bei Kindern über 18 Jahren


2.1 Ihr Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es

  • für einen Beruf ausgebildet wird; dazu zählt auch der Besuch von allgemeinbildenden Schulen,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten),
  • mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder
  • einen anderen geregelten Freiwilligendienst leistet.

2.2 Hat ein in Nr. 2.1 genanntes Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, wird es nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Ein Schulabschluss stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung dar.

Sowohl die Berufsausbildung als auch ein Studium müssen in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und werden in der Regel durch eine staatliche oder staatlich anerkannte (Hochschul-) Prüfung abgeschlossen. Als Abschluss einer berufsqualifizierenden Hochschulprüfung wird in der Regel ein entsprechender Hochschulgrad verliehen (z. B. Diplom). Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird.

Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn dem weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, welche auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Damit werden neben der nichtselbständigen Arbeitnehmertätigkeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten erfasst.

Anspruchsschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.

Anspruchsunschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,

  • die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, d. h. wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist,
  • die geringfügig im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV ist,
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

2.3 Steht Ihr Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist es bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland arbeitsuchend gemeldet, kann es bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berücksichtigt werden.


2.4 Ohne Altersbegrenzung wird Ihr Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


Tipp: Berechnen Sie Kindergeld, Kindefreibetrag, Ausbildungsfreibetrag Kindergeldrechner + Familienleistungsausgleich

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Kindergeldantrag

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Kinder mit Behinderung

Steht Ihrem Kind bzw. Enkelkind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, ein Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, können Sie diesen geltend machen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Geben Sie den Grad der Behinderung an und fügen Sie die Nachweise bei, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung in der Regel vom Versorgungsamt; bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht als Nachweis.


Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) gewährt werden. Ist bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder ein dem Kind zustehender Pauschbetrag für Behinderte oder Hinterbliebene zu übertragen, werden diese Beträge grundsätzlich auf die Eltern zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern kann der Pauschbetrag in einem beliebigen Verhältnis aufgeteilt werden.



Mehr Infos: Kinder - Behinderte und Behinderung).

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Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, die zwar genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 250 Euro pro Monat und Kind.

Siehe auch Rechner Kinderzuschlag


Kinderzuschlag wird für jedes unverheiratete Kind unter 25 Jahren gezahlt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen für das Kind Kindergeld erhalten. Außerdem darf Ihr Einkommen nicht unter einer bestimmten Grenze liegen. Diese beträgt 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende. Außerdem können Sie den Kinderzuschlag erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter Ihrem SGB II-Anspruch bleiben. Das Einkommen Ihrer Kinder, zum Beispiel Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, wird nur zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.


Ein Antrag lohnt sich auch, wenn Sie alleinerziehend sind und ein geringes Einkommen haben. Zusätzlich zum Kinderzuschlag können Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, zum Beispiel die kostenlose Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule und Kita und ein Schulbedarfspaket in Höhe von 174 Euro.

Außerdem sind Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld von den KiTa-Gebühren befreit. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag für Sie in Frage kommt, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen.

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Akteulles + weitere Infos

Eine junge Frau hat nach dem Abitur ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin bei der Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Anschließend hat sie ein Studium zur Volljuristin mit Schwerpunkt Steuerrecht aufgenommen. Die Eltern der jungen Frau haben Kindergeld beantragt, da sie der Meinung sind, dass es sich bei der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin und dem Studium der Rechtswissenschaft um eine einheitliche Erstausbildung handelt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Kindergeldantrag abgelehnt. Das Gericht hat entschieden, dass die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine typische Zwischenstufe zur Erreichung eines weiterführenden Abschlusses ist, sondern eine eigenständige Basis für eine qualifizierte Berufsausübung darstellt.

Die Eltern der jungen Frau haben Revision eingelegt. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Bundesfinanzhof wird sich daher mit dem Fall befassen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird voraussichtlich auch für andere Berufsausbildungen von Bedeutung sein, die aufeinander aufbauen.

Weitere Informationen zum Kinderfreibetrag und Kindergeld finden Sie hier:


Siehe auch Einkommensteuererklärung


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeld

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 10

EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG § 63 Kinder

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 69

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 78 Übergangsregelungen

EStG § 85 Kinderzulage

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

AO 
AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 53 Mildtätige Zwecke

LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 31 32.6 32.9 32.10 32.11 33a.1 65 66 72 74
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

BGB 1612b 1612c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Alle bereitgestellten Informationen und Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Steuerberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Für persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen empfehlen wir, sich direkt an uns zu wenden.




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