Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerkarte + ELSTAM
Inhaltsverzeichnis:
- Lohnsteuerkartenverfahren
- Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
- Steuerklasse
- Wer führt künftig Änderungen auf der Lohnsteuerkarte durch?
- Lohnsteuerkarte Ausstellung
- Eintragung der Identifikationsnummer
- Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung
- Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
- Lohnsteuerkartenmuster
- Weitere Infos + Aktuelles
Die elektronische Lohnsteuerkarte
Die Papier-Lohnsteuerkarte wurde letztmalig für das Jahr 2010 versandt. Sie wurde ab dem Jahr 2013 durch ein elektronisches Verfahren (ELSTAM = elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)ersetzt werden. Gleichzeitig mit der Umstellung des Verfahrens wechselt ab dem 01.01.2013 die Zuständigkeit von den Meldebehörden auf die Finanzämter für steuerliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, etc.).
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Lohnsteuerkartenverfahren
Die Gemeinden (Meldebehörden) haben letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Abs. 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2011 durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren „ElsterLohn II”) abgelöst.
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Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Eingetragene Steuerfreibeträge (Werbungskosten oder Verluste aus anderen Einkunftsarten) müssen nicht erneut beantragt werden. Wenn sich jedoch ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Ab dem Jahr müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Sollten Sie Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben, dann sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wenn Sie keine Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen haben, dann sollten Sie prüfen lassen, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt. Mehr Infos im Steuerlexikon: Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
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Steuerklasse
Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend durch das Wohnsitzfinanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres zu Ihren Gunsten abweichen ( z. B. Eintragung der Steuerklasse 3 im Jahr 2010, Eheauflösung im Jahr 2010, Voraussetzung für die Steuerklasse 3 ist für das Jahr weggefallen). Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse 2 bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Anstelle der Steuerklassenkombination 3/5 können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Neben dem Faktorverfahren können Ehegatten auch weiterhin die bekannten Steuerklassenkombinationen 4/4 oder 3/5 wählen. Das Faktorverfahren kann erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 angewendet werden. Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte, die durch die Gemeinde versendet wird, kann die Eintragung des Faktors beim zuständigen Finanzamt (formlos mit der Vorlage der jeweils ersten Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer-Ehegatten oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags) beantragt werden. Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Hier finden Sie Informationen weitere Informationen zur Steuerklasse. Mehr zu ELSTAM ...
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Wer führt künftig Änderungen auf der Lohnsteuerkarte durch?
Ab dem Jahr 2012 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen) von den Meldebehörden auf die Wohnsitzfinanzämter. Die Wohnsitzfinanzämter werden bereits im Jahr 2010 für Eintragungen zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2012 betreffen.
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Lohnsteuerkarte Ausstellung
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 39.1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend. Ergänzend gilt Folgendes:
- Bescheinigung der Steuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.
- Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug: Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.
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Eintragung der Identifikationsnummer
Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG).
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Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung
Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.
-> siehe auch Zweitwohnungsteuer
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Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
- Verlangt der Arbeitnehmer die vorübergehende Überlassung der Lohnsteuerkarte , hat er dem Arbeitgeber gegenüber glaubhaft zu machen, dass er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage beim Finanzamt benötigt.
- Abweichend von Absatz 2 darf die Lohnsteuerkarte auch dann endgültig herausgegeben werden, wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufbewahrte Lohnsteuerkarte gegen eine bisher einem anderen Arbeitgeber vorgelegte Lohnsteuerkarte austauschen will (Steuerkartenwechsel). In diesem Fall haben Arbeitgeber, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln, vor der Herausgabe der Lohnsteuerkarte auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. Nach dem Steuerkartenwechsel ist der Lohnsteuerabzug nach den Eintragungen der neu vorgelegten Lohnsteuerkarte vorzunehmen; § 41c EStG ist nicht anzuwenden.
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Lohnsteuerkartenmuster
Das Muster der Lohnsteuerkarte ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des EStG bestimmt worden und ist unten wieder gegeben. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten dem Muster entsprechen.
IV. Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr und besondere Angaben |
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1. Dauer des Dienstverhältnisses |
vom-bis |
vom-bis |
vom-bis |
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2. Zeiträume ohne
Anspruch auf |
Anzahl "U": |
Anzahl "U": |
Anzahl "U": |
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EUR |
Ct |
EUR |
Ct |
EUR |
Ct |
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3.
Bruttoarbeitslohn einschl. |
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4. Einbehaltene
Lohnsteuer |
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5. Einbehaltener
Solidaritätszuschlag |
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6. Einbehaltene
Kirchensteuer des |
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7. Einbehaltene
Kirchensteuer des Ehegatten |
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8. In 3.
enthaltene steuerbegünstigte |
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9.
Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge |
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10. Ermäßigt
besteuerter Arbeitslohn für mehrere |
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11. Einbehaltene
Lohnsteuer |
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12. Einbehaltener
Solidaritätszuschlag |
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13. Einbehaltene
Kirchensteuer des |
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14. Einbehaltene
Kirchensteuer des Ehegatten |
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15.
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Zuschuß zum |
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16. Steuerfreier |
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Auslands- |
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17. Steuerfreie
Arbeitgeberleistungen für Fahrten |
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18.
Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für |
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19. Steuerfreie
Beiträge des Arbeitgebers an eine |
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20.
Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeits- |
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21. Steuerfreie
Verpflegungszuschüsse bei |
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22. Steuerfreie
Arbeitgeberleistungen bei |
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23. Steuerfreie
Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen |
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24.
Arbeitnehmeranteil am Gesamt- |
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25. Ausgezahltes Kindergeld |
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Anschrift des
Arbeitgebers |
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||||
Finanzamt, an das
die Lohnsteuer |
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Top Lohnsteuerkarte
Siehe auch Elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Mehr Infos auch im Steuerlexikon: Lohnsteuerkarte + Lohnsteueranmeldung
Hier finden Sie:
- die Steuertabelle (Grundtabelle und Splittingtabelle) bzw. die Lohnsteuertabelle
- online Lohnsteuerrechner
- Lohnsteuerjahresausgleich
Rechtsgrundlagen zum Thema: Lohnsteuerkarte
EStG 52b;EStR 46.1;
LStR 39a.1;