Lohnsteuerkarte: Was heute gilt – ELStAM, Steuerklasse, Freibetrag & Steuerklasse VI

Lohnsteuerkarte und ELStAM

Die Lohnsteuerkarte in Papierform gibt es nicht mehr. Sie wurde durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt – umgangssprachlich auch „elektronische Lohnsteuerkarte“ genannt. Über ELStAM erhält Ihr Arbeitgeber die Daten, die er für den korrekten Lohnsteuerabzug braucht: insbesondere Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal.

Dieser Ratgeber erklärt verständlich, was aus der früheren Lohnsteuerkarte geworden ist, wie ELStAM funktioniert, warum manchmal Steuerklasse VI abgerechnet wird und wie Sie falsche Lohnsteuerabzugsmerkmale oder fehlende Freibeträge korrigieren lassen.

Lohnsteuerkarte und ELStAM im Kurzüberblick

  • Papier-Lohnsteuerkarte: Die Gemeinden stellten letztmals für 2010 Lohnsteuerkarten aus.
  • Seit 2013: Die früheren Angaben werden elektronisch über ELStAM bereitgestellt.
  • Arbeitgeberabruf: Der Arbeitgeber ruft die Daten elektronisch ab, nachdem Sie die erforderlichen Angaben gemacht haben.
  • Wichtige Daten: Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Kirchensteuermerkmal.
  • Fehlerkorrektur: Falsche ELStAM sollten Sie möglichst im laufenden Jahr mit Finanzamt und Arbeitgeber klären.
  • Steuerklasse VI: Kommt bei weiteren Dienstverhältnissen oder fehlendem/gesperrtem ELStAM-Abruf in Betracht.
Merksatz: Früher stand alles auf der Lohnsteuerkarte. Heute liegen die gleichen Kerndaten digital als ELStAM bei der Finanzverwaltung und werden vom Arbeitgeber abgerufen.

Was war die Lohnsteuerkarte?

Die Lohnsteuerkarte war ein Papierdokument, auf dem die Lohnsteuerabzugsmerkmale eines Arbeitnehmers standen. Arbeitgeber nutzten diese Angaben, um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten.

Auf der früheren Lohnsteuerkarte standen typischerweise:

  • Steuerklasse,
  • Zahl der Kinderfreibeträge,
  • Kirchensteuermerkmal,
  • Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge,
  • Gemeinde und Finanzamtsdaten,
  • Identifikationsnummer.

Die Papierkarte wurde durch das elektronische Verfahren ersetzt. Für aktuelle Beschäftigungsverhältnisse brauchen Arbeitnehmer daher keine Lohnsteuerkarte in Papierform mehr.

Was sind ELStAM?

ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Es handelt sich um die elektronisch bereitgestellten Daten, die der Arbeitgeber für die Lohnabrechnung benötigt.

Zu den ELStAM gehören insbesondere:

  • Steuerklasse,
  • Zahl der Kinderfreibeträge,
  • Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge,
  • Kirchensteuerabzugsmerkmale,
  • gegebenenfalls weitere für den Lohnsteuerabzug relevante Merkmale.

Seit 2026 werden im ELStAM-Verfahren zusätzlich auch Informationen zur Höhe der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung bereitgestellt, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Was muss ich dem Arbeitgeber für ELStAM mitteilen?

Wenn Sie eine neue Beschäftigung aufnehmen, müssen Sie dem Arbeitgeber keine Papier-Lohnsteuerkarte vorlegen. Damit der Arbeitgeber Ihre ELStAM abrufen kann, benötigt er insbesondere:

  • Ihre steuerliche Identifikationsnummer,
  • Ihr Geburtsdatum,
  • die Information, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt,
  • gegebenenfalls die Information, ob ein Freibetrag im weiteren Dienstverhältnis berücksichtigt werden soll.

Der Arbeitgeber meldet Sie anschließend im ELStAM-Verfahren an und ruft die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch ab. Arbeitnehmer müssen dafür grundsätzlich keine eigene „ELStAM-Anmeldung“ beim Finanzamt einreichen.

Warum wird manchmal Steuerklasse VI abgerechnet?

Die Steuerklasse VI führt meist zu einem besonders hohen Lohnsteuerabzug. Sie wird insbesondere angewendet, wenn:

  • es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt,
  • der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen kann,
  • die ELStAM-Daten gesperrt sind,
  • die steuerliche Identifikationsnummer oder das Geburtsdatum falsch übermittelt wurde,
  • der Arbeitgeber irrtümlich als Nebenarbeitgeber angemeldet wurde.

Bei einem Nebenjob ist Steuerklasse VI normal, wenn der Hauptarbeitgeber bereits das erste Dienstverhältnis nutzt. Problematisch ist Steuerklasse VI vor allem dann, wenn sie versehentlich beim Hauptarbeitgeber angewendet wird.

Praxistipp: Prüfen Sie bei Jobwechsel, Nebenjob oder neuer Lohnabrechnung sofort die Steuerklasse. Eine falsche Steuerklasse VI sollte möglichst im laufenden Jahr korrigiert werden, damit Sie nicht bis zur Steuererklärung auf die Erstattung warten müssen.

Was tun bei falscher Steuerklasse, Kinderfreibetrag oder Kirchensteuer?

Falsche ELStAM können zu zu hoher oder zu niedriger Lohnsteuer führen. Typische Fälle sind eine falsche Steuerklasse nach Heirat oder Trennung, fehlende Kinderfreibeträge, ein falsches Kirchensteuermerkmal oder ein nicht berücksichtigter Freibetrag.

So gehen Sie vor

  1. Lohnabrechnung prüfen: Kontrollieren Sie Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Kirchensteuer und Freibeträge.
  2. Arbeitgeber fragen: Klären Sie, ob Sie als Haupt- oder Nebenarbeitgeber angemeldet wurden.
  3. ELStAM einsehen: Prüfen Sie Ihre hinterlegten Daten über Mein ELSTER oder beim Finanzamt.
  4. Änderung beantragen: Stellen Sie bei Bedarf einen Antrag auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale.
  5. Korrektur prüfen: Kontrollieren Sie die nächste Lohnabrechnung und später den Einkommensteuerbescheid.

Viele melderechtliche Änderungen, etwa Heirat, Geburt eines Kindes oder Kircheneintritt beziehungsweise Kirchenaustritt, werden grundsätzlich über die Meldebehörden an die Finanzverwaltung übermittelt. Trotzdem sollten Sie prüfen, ob die Änderung tatsächlich korrekt in der Lohnabrechnung angekommen ist.

Wie beantrage ich einen Freibetrag im Lohnsteuerabzug?

Ein Lohnsteuerfreibetrag sorgt dafür, dass bestimmte steuerlich abziehbare Aufwendungen bereits monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dadurch steigt das monatliche Netto, statt dass die Entlastung erst über die Steuererklärung erfolgt.

Ein Freibetrag kann sich insbesondere lohnen bei:

  • hohen Werbungskosten, zum Beispiel Fahrtkosten oder doppelter Haushaltsführung,
  • hohen Sonderausgaben,
  • außergewöhnlichen Belastungen,
  • Unterhaltsleistungen,
  • Verlusten aus anderen Einkunftsarten,
  • bestimmten Freibeträgen für Kinder oder Alleinerziehende.

Den Antrag stellen Sie mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Der Antrag kann elektronisch über ELSTER gestellt werden. Für das Kalenderjahr 2026 beginnt die Antragsfrist grundsätzlich am 1. November 2025 und endet am 30. November 2026. Ein Freibetrag kann grundsätzlich auch für zwei Kalenderjahre beantragt werden.

Wichtig: Wer einen Freibetrag im Lohnsteuerabzug eintragen lässt, ist häufig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Prüfen Sie daher nicht nur den monatlichen Netto-Vorteil, sondern auch die spätere Steuerveranlagung.

Mehr zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Welche Steuerklassen gibt es heute?

Die Steuerklasse ist ein zentrales Lohnsteuerabzugsmerkmal. Sie bestimmt, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält. Die endgültige Einkommensteuer wird aber erst mit der Steuererklärung festgesetzt.

Steuerklasse Typischer Anwendungsfall
I Ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Arbeitnehmer ohne Voraussetzungen für Steuerklasse II
II Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag
III Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner Steuerklasse V wählt oder keinen Arbeitslohn bezieht
IV Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer mit ähnlichen Arbeitslöhnen
IV mit Faktor Alternative zu III/V, wenn der Lohnsteuerabzug fairer auf beide Ehegatten/Lebenspartner verteilt werden soll
V Kombination mit Steuerklasse III des anderen Ehegatten/Lebenspartners
VI Weiteres Dienstverhältnis oder fehlender/gesperrter ELStAM-Abruf

Was bringt das Faktorverfahren?

Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern kann das Faktorverfahren eine Alternative zur Steuerklassenkombination III/V sein. Beide Partner bleiben in Steuerklasse IV, zusätzlich wird ein Faktor gebildet. Dadurch wird der Splittingvorteil bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und die Lohnsteuerbelastung wird gleichmäßiger verteilt.

Das Faktorverfahren kann sinnvoll sein, wenn beide Partner Arbeitslohn beziehen und hohe Nachzahlungen bei der Steuererklärung vermieden werden sollen.

Stand 2026: Die Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV sowie IV mit Faktor können weiterhin relevant sein. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können eine Änderung der Steuerklassenkombination grundsätzlich mehrfach im Jahr beantragen.

Berechnen Sie die günstigste Steuerklassenkombination mit Faktor:

Steuerklassenwahl mit Faktor für 2025

EhemannEhefrau
Beitragsbemessungsgrenze
Pflegeversicherung
krankenversicherte Arbeitnehmer
Jahresbruttogehalt
Kinderlos

Wie kann ich ELStAM online einsehen?

Ihre bei der Finanzverwaltung gespeicherten ELStAM können Sie über Mein ELSTER einsehen. Dort können Sie auch Anträge zu Lohnsteuerabzugsmerkmalen stellen, zum Beispiel den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

Prüfen Sie insbesondere:

  • Steuerklasse,
  • Kinderfreibeträge,
  • Kirchensteuermerkmal,
  • eingetragene Freibeträge,
  • Haupt- und Nebenarbeitgeber.

Rechner: Lohnsteuer, Steuerklasse und Erstattung prüfen

Lohnsteuer-Rückzahlung berechnen

Wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, kann sich eine Einkommensteuererklärung lohnen. Mit dem Rechner erhalten Sie eine erste Orientierung.

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Lohnsteuer 2025 berechnen

Mit dem Lohnsteuerrechner können Sie überschlägig prüfen, wie sich Steuerklasse, Freibetrag und Bruttolohn auf den monatlichen Lohnsteuerabzug auswirken.

Lohnsteuerrechner 2025 (PAP 22.11.24)

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         

Tipp: Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei unserer Online-Steuerberatung.

FAQ: Häufige Fragen zur Lohnsteuerkarte und ELStAM

Gibt es die Lohnsteuerkarte noch?

Nein, die Papier-Lohnsteuerkarte gibt es im laufenden Lohnsteuerverfahren nicht mehr. Seit 2013 werden die Daten elektronisch über ELStAM bereitgestellt.

Was bedeutet elektronische Lohnsteuerkarte?

Damit ist in der Regel das ELStAM-Verfahren gemeint. Arbeitgeber rufen die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch ab.

Muss ich meine ELStAM selbst beantragen?

Nein. Der Arbeitgeber meldet Sie im ELStAM-Verfahren an. Sie müssen ihm dafür insbesondere Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum und die Information geben, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

Warum steht auf meiner Abrechnung Steuerklasse VI?

Steuerklasse VI gilt typischerweise bei einem weiteren Dienstverhältnis. Sie kann aber auch entstehen, wenn der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen kann, falsche Daten verwendet wurden oder der Abruf gesperrt ist.

Wie ändere ich meine Steuerklasse?

Eine Änderung der Steuerklasse beantragen Sie beim Finanzamt beziehungsweise elektronisch über ELSTER. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sind verschiedene Kombinationen möglich, insbesondere IV/IV, III/V und IV mit Faktor.

Kann ich einen Freibetrag eintragen lassen?

Ja. Freibeträge werden heute elektronisch in den ELStAM gespeichert. Sie beantragen diese über den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

Was passiert, wenn die ELStAM falsch sind?

Wenden Sie sich an das Finanzamt und informieren Sie anschließend Ihren Arbeitgeber. Häufig kann der Arbeitgeber nach der Korrektur einen aktualisierten ELStAM-Abruf vornehmen.

Bekomme ich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück?

Ja, zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann grundsätzlich über die Einkommensteuererklärung erstattet werden. Sinnvoll ist aber, Fehler möglichst schon im laufenden Jahr zu korrigieren.

Fazit: Lohnsteuerkarte ist Geschichte – ELStAM regelmäßig prüfen

Die frühere Lohnsteuerkarte wurde durch ELStAM ersetzt. Für Arbeitnehmer ist wichtig, dass die gespeicherten Daten korrekt sind. Fehler bei Steuerklasse, Hauptarbeitgeber, Kinderfreibetrag, Kirchensteuer oder Freibetrag können direkt zu falschen Nettolöhnen führen.

Sie möchten Ihre Lohnabrechnung, Steuerklasse oder Freibeträge prüfen lassen? Wir unterstützen Sie bei ELStAM-Korrekturen, Steuerklassenwahl, Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Einkommensteuererklärung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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