Lohnsteuerkarte: Was das heute bedeutet – und wie ELStAM die Papierkarte ersetzt
Elektronische Lohnsteuerkarte (ELSTAM) vom Finanzamt
Inhaltsverzeichnis:
- Was war die Lohnsteuerkarte?
- Welche Daten standen auf der Lohnsteuerkarte?
- Umstellung: Von der Papierkarte zu ELStAM
- ELStAM: So funktioniert die „elektronische Lohnsteuerkarte“
- Warum manchmal Steuerklasse VI abgerechnet wird
- Was tun bei falscher Steuerklasse, Kinderfreibetrag oder Kirchensteuer?
- Freibeträge: Steuervorteile schon im laufenden Jahr nutzen
- Rechtsweg: Wer ist wofür zuständig?
- FAQ zur Lohnsteuerkarte / ELStAM
- Weitere Infos + Aktuelles
Viele Mandanten fragen noch nach der Lohnsteuerkarte. Tatsächlich wurde die Papier-Lohnsteuerkarte seit 2013 durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich, was früher auf der Lohnsteuerkarte stand, wie ELStAM heute funktioniert und was Sie bei Arbeitgeberwechsel, falscher Steuerklasse oder gesperrten Daten beachten sollten.
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1) Was war die Lohnsteuerkarte?
Die Lohnsteuerkarte war bis einschließlich 2010 der papiergebundene Nachweis der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale. Arbeitgeber nutzten diese Merkmale, um bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer korrekt einzubehalten.
Die Gemeinden stellten Lohnsteuerkarten letztmalig für das Kalenderjahr 2010 aus. Im Übergang zur Digitalisierung durfte die Lohnsteuerkarte 2010 für den Lohnsteuerabzug weiter genutzt werden, bis der jeweilige Arbeitgeber in das ELStAM-Verfahren eingestiegen war.
2) Welche Daten standen auf der Lohnsteuerkarte?
Auf der Papier-Lohnsteuerkarte waren typischerweise u. a. folgende Angaben vermerkt:
- Steuerklasse (z. B. I, III, IV, V, VI)
- Kinderfreibeträge
- Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge (z. B. nach § 39a EStG)
- Kirchensteuermerkmal
Der Vorteil: Bestimmte steuerliche Entlastungen (z. B. über Freibeträge) konnten bereits im laufenden Jahr lohnsteuermindernd berücksichtigt werden – also direkt über die Gehaltsabrechnung.
3) Umstellung: Von der Papierkarte zu ELStAM
Seit 2013 wird die Papier-Lohnsteuerkarte durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. In vielen Texten (und auch im Sprachgebrauch) ist weiterhin von der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ die Rede – gemeint ist damit inhaltlich das ELStAM-Verfahren.
Top Lohnsteuerkarte
4) ELStAM: So funktioniert die „elektronische Lohnsteuerkarte“
Im ELStAM-Verfahren ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Bereitstellung der Merkmale zuständig. Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch ab (nach Anmeldung des Arbeitnehmers im Verfahren).
Typische ELStAM-Daten sind:
- Steuerklasse
- Kinderfreibeträge
- Frei- und Hinzurechnungsbeträge
- Kirchensteuermerkmale
Um den ELStAM-Datensatz zu erhalten, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine elektronische "Anmeldung zur Nutzung des ELStAM-Verfahrens" ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Alternativ kann auch der Arbeitgeber die Anmeldung für die Beschäftigten durchführen.
In der Anmeldung müssen persönliche Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Steuer-ID gemacht werden. Außerdem können Angaben zu Freibeträgen, Steuerklassen, Kirchenzugehörigkeit und Kinderfreibeträgen gemacht werden, die für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs relevant sind.
Sobald die Anmeldung beim Finanzamt eingegangen ist, wird der ELStAM-Datensatz erstellt und an den Arbeitgeber übermittelt. Der Arbeitgeber kann die ELStAM-Daten dann für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs verwenden.
Es ist wichtig, dass die Angaben in der ELStAM-Anmeldung korrekt und aktuell sind, da Fehler oder falsche Angaben zu einer falschen Berechnung des Lohnsteuerabzugs führen können. Es empfiehlt sich daher, die Angaben regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen eine Aktualisierung beim Finanzamt vorzunehmen.
Die Arbeitgeber benötigen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Diese Informationen sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und werden den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Lohnsteuerrechner 2025 (PAP 22.11.24)
Bei ELStAM werden dem Arbeitgeber die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bei ELSTAM hinterlegt und stehen dem Arbeitgeber - nach einer Berechtigungsprüfung - zum elektronischen Abruf bereit.
Wenn Sie im Laufe des Jahres ein Dienstverhältnis aufnehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber folgende Angaben machen:
- Identifikationsnummer
- Geburtsdatum
- Mitteilung, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt
- Mitteilung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden soll.
Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen und erhält bei Vorliegen des ersten Dienstverhältnisses je nach dessen persönlicher Verhältnisse die Steuerklasse I, II, III, IV, V oder VI.
Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt, wird die Steuerklasse VI zugeteilt. Hinweis: Haben Sie beim Finanzamt einen Freibetrag für das weitere Dienstverhältnis beantragt, weil im ersten Dienstverhältnis keine Steuer anfällt, melden Sie dies bitte dem (Neben-)Arbeitgeber. Nur dann wird der Freibetrag im weiteren Dienstverhältnis auch berücksichtigt.
Steuerlich bedeutsame Änderungen werden nach Ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt des Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers berücksichtigt. Antragsgebundene Freibeträge sind wie bisher jährlich beim Finanzamt zu beantragen, soweit sie nicht bereits mehrjährig beantragt wurden (wie z. B. Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene).
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Der ELStAM-Datensatz enthält die Informationen, die früher auf der Lohnsteuerkarte vermerkt waren, wie z.B. die Steuerklasse, die Höhe des Freibetrags, die Kirchenzugehörigkeit und die Anzahl der Kinderfreibeträge. Mit Hilfe dieser Informationen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug korrekt berechnen.
Daher benötigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen physischen Ausdruck der Lohnsteuerkarte mehr, sondern müssen lediglich sicherstellen, dass die beim Finanzamt hinterlegten ELStAM-Daten korrekt und aktuell sind. Sollten sich Änderungen ergeben, wie z.B. eine Heirat oder die Geburt eines Kindes, müssen die Angaben dem Finanzamt mitgeteilt werden, damit die ELStAM-Daten entsprechend angepasst werden können.
Es ist wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre ELStAM-Daten regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass sie korrekt und aktuell sind, da Fehler oder falsche Angaben zu einer falschen Berechnung des Lohnsteuerabzugs führen können.
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Merksatz: Früher stand alles auf Papier (Lohnsteuerkarte). Heute stehen dieselben Kerndaten digital in ELSTAM.
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5) Warum manchmal Steuerklasse VI abgerechnet wird
Wenn dem Arbeitgeber keine ELStAM vorliegen oder die Daten gesperrt sind, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen, bis korrekte Merkmale vorliegen. Das führt häufig zu einem deutlich höheren Lohnsteuerabzug.
Bei neuem Job, Nebenjob oder Arbeitgeberwechsel sollten Sie frühzeitig prüfen, ob Ihre ELStAM korrekt bereitstehen und beim Arbeitgeber richtig angemeldet sind. So vermeiden Sie unnötige Abzüge nach Steuerklasse VI.
6) Was tun bei falscher Steuerklasse, Kinderfreibetrag oder Kirchensteuer?
Wenn die Lohnabrechnung „komisch“ aussieht, liegt es oft an falschen oder veralteten ELStAM-Daten. Typische Fälle sind: falsche Steuerklasse (z. B. nach Heirat/Trennung), fehlende Kinderfreibeträge oder ein falsches Kirchensteuermerkmal.
- Schritt 1: Lohnabrechnung prüfen (Steuerklasse, Kinder, Kirchensteuer, Freibeträge).
- Schritt 2: ELStAM-Klärung über das Finanzamt/ELStAM-Verfahren (z. B. Antrag/Änderung).
- Schritt 3: Arbeitgeber informieren, sobald korrekte ELStAM vorliegen (Abruf/Anmeldung).
Wichtig: Korrekturen sind im laufenden Jahr häufig einfacher umzusetzen. Ist das Jahr „zu“, erfolgt eine Korrektur oft über die Einkommensteuererklärung.
7) Freibeträge: Steuervorteile schon im laufenden Jahr nutzen
Ein zentraler Nutzen der früheren Lohnsteuerkarte – und heute von ELStAM – sind Freibeträge. Sie können dafür sorgen, dass bestimmte abzugsfähige Belastungen oder Konstellationen nicht erst in der Steuererklärung wirken, sondern schon monatlich im Nettolohn.
Beispiele, wann sich ein Freibetrag lohnen kann:
- hohe Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung)
- regelmäßige Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
- Konstellationen, in denen der Gesetzgeber Freibeträge im Lohnsteuerabzug zulässt
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8) Rechtsweg: Wer ist wofür zuständig?
Historisch waren für Ausstellung und bestimmte Änderungen der Lohnsteuerkarte die Gemeinden als (Landes-)Finanzbehörden zuständig; Streitigkeiten hierzu fielen in den Finanzrechtsweg.
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Aushändigung, Eintragung oder Berichtigung der (damaligen) Lohnsteuerkarte betrafen Arbeitspapiere aus dem Arbeitsverhältnis und waren regelmäßig bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten – zuständig waren die Arbeitsgerichte.
Außerdem gilt: Die ordnungsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe der (damaligen) Lohnsteuerkarte war eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Bei Pflichtverletzungen konnte – je nach Fall – ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.
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9) FAQ: Häufige Fragen zur Lohnsteuerkarte
Gibt es die Lohnsteuerkarte noch?
Als Papierdokument grundsätzlich nicht mehr. Stattdessen wird seit 2013 das ELStAM-Verfahren genutzt, das häufig als „elektronische Lohnsteuerkarte“ bezeichnet wird.
Ich wurde mit Steuerklasse VI abgerechnet – was kann ich tun?
Häufig fehlen dem Arbeitgeber die korrekten ELStAM oder die Daten sind gesperrt/nicht abrufbar. Prüfen Sie die Anmeldung beim Arbeitgeber und lassen Sie ggf. ELStAM-Daten beim Finanzamt klären.
Kann ich Freibeträge auch heute noch eintragen lassen?
Ja. Freibeträge werden heute im Rahmen des ELStAM-Verfahrens geführt und wirken dann direkt in der Lohnabrechnung.
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Steuerklasse
Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend durch das Wohnsitzfinanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres zu Ihren Gunsten abweichen ( z. B. Eintragung der Steuerklasse 3 im Jahr 2010, Eheauflösung im Jahr 2010, Voraussetzung für die Steuerklasse 3 ist für das Jahr weggefallen). Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse 2 bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Berechnen Sie die günstigste Steuerklasse mit Faktor:
Steuerklassenwahl mit Faktor für 2025
Anstelle der Steuerklassenkombination 3/5 können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Neben dem Faktorverfahren können Ehegatten auch weiterhin die bekannten Steuerklassenkombinationen 4/4 oder 3/5 wählen. Das Faktorverfahren kann erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 angewendet werden. Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte, die durch die Gemeinde versendet wird, kann die Eintragung des Faktors beim zuständigen Finanzamt (formlos mit der Vorlage der jeweils ersten Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer-Ehegatten oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags) beantragt werden. Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Hier finden Sie Informationen weitere Informationen zur Steuerklasse. Mehr zu ELSTAM ...
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Eintragung der Identifikationsnummer
Auf der Lohnsteuerkarte ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG).
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Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Eingetragene Steuerfreibeträge (Werbungskosten oder Verluste aus anderen Einkunftsarten) müssen nicht erneut beantragt werden. Wenn sich jedoch ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Ab dem Jahr müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Sollten Sie Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben, dann sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wenn Sie keine Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen haben, dann sollten Sie prüfen lassen, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt. Mehr Infos im Steuerlexikon: Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
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Siehe auch Elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Mehr Infos auch im Steuerlexikon: Lohnsteuerkarte + Lohnsteueranmeldung
Hier finden Sie:
- die Steuertabelle (Grundtabelle und Splittingtabelle) bzw. die Lohnsteuertabelle
- online Lohnsteuerrechner
- Lohnsteuerjahresausgleich
Rechtsgrundlagen zum Thema: Lohnsteuerkarte
EStGEStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStR
EStR R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
LStR
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
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