Rechtsstand: 05.07.2026
Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Steuersätze und ErbStG verständlich erklärt
Die Erbschaftsteuer – häufig auch Erbschaftssteuer geschrieben – wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Entscheidend sind vor allem der Wert des Erwerbs, das persönliche Verhältnis zum Erblasser oder Schenker, die geltenden Freibeträge und die Frage, ob Steuerbefreiungen wie das Familienheim oder begünstigtes Betriebsvermögen greifen.
Erbschaftsteuer-Rechner: Steuer, Freibetrag und Steuersatz berechnen
Nutzen Sie den Rechner, um eine erste Orientierung zur möglichen Erbschaftsteuer, zu persönlichen Freibeträgen und zum einschlägigen Steuersatz zu erhalten. Die Berechnung ersetzt keine individuelle Prüfung, weil Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten, Vorschenkungen und Auslandsvermögen das Ergebnis erheblich verändern können.
Erbschaftssteuer Rechner
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Ausgangspunkt ist der steuerpflichtige Erwerb: Vereinfacht wird vom Wert des erhaltenen Vermögens abgezogen, was nach dem ErbStG steuerfrei bleibt oder als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
Was regelt das Erbschaftsteuergesetz?
Das ErbStG erfasst insbesondere den Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und bestimmte Vermögensbindungen bei Stiftungen oder Vereinen. Für Erbfälle ist besonders wichtig: Nicht jeder Erbe muss automatisch Erbschaftsteuer zahlen – häufig verhindern persönliche Freibeträge oder besondere Steuerbefreiungen eine Steuerbelastung.
Die amtliche Bezeichnung lautet Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die Schreibweise Erbschaftssteuer ist zwar umgangssprachlich sehr verbreitet, gesetzlich verwendet wird jedoch Erbschaftsteuer.
Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer 2026?
Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Sie gelten grundsätzlich je Erwerber und je Erblasser oder Schenker.
| Erwerber | Freibetrag | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | Zusätzlich kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Betracht kommen. |
| Kinder und Stiefkinder; Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € | Gilt pro Kind und pro Elternteil. |
| Enkelkinder | 200.000 € | Bei Kindern verstorbener Kinder kann ein höherer Freibetrag greifen. |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € | Zum Beispiel Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen. |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 € | Zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder. |
| Personen der Steuerklasse III | 20.000 € | Zum Beispiel nicht verwandte Personen. |
Quelle: § 16 ErbStG, Rechtsstand 05.07.2026.
Welche Steuerklassen und Steuersätze gelten?
Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. Sie ist nicht mit der Lohnsteuerklasse zu verwechseln.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: § 19 ErbStG, Rechtsstand 05.07.2026.
Beispiel: Kind erbt Geldvermögen
Ein Kind erbt 550.000 €. Der persönliche Freibetrag beträgt 400.000 €. Steuerpflichtig bleiben vor weiteren Abzügen 150.000 €. Dieser Betrag fällt in Steuerklasse I in die Tarifstufe bis 300.000 €; der Steuersatz beträgt 11 %. Die Erbschaftsteuer läge vereinfacht bei 16.500 €.
Welche Steuerbefreiungen sollten Erben kennen?
Familienheim: Steuerfrei für Ehegatten und Lebenspartner?
Die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims kann für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner steuerfrei sein. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft; insbesondere ist die Wohnfläche bei der erbschaftsteuerlichen Familienheim-Befreiung für Kinder auf 200 Quadratmeter begrenzt. Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Befreiung rückwirkend entfallen, sofern kein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall vorliegt.
Mehr zur Steuerbefreiung für Wohneigentum und Familienheim
Vermietete Wohnimmobilien
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur mit 90 % ihres Werts angesetzt. Der steuerliche Vorteil beträgt damit wirtschaftlich 10 % des maßgeblichen Werts.
Erbfallkostenpauschale
Für typische Erbfallkosten – zum Beispiel Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege oder Nachlassabwicklung – wird ein Betrag von 15.000 € ohne Einzelnachweis abgezogen. Die Erhöhung von 10.300 € auf 15.000 € gilt für Erwerbe nach dem 31.12.2024.
Steuertipps Erbschaft- und Schenkungsteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge und Anzeigepflichten machen das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht komplex. Dieses Merkblatt bietet Ihnen einen kompakten Überblick und zeigt, welche Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig geprüft werden sollten.
Welche Pflichten gelten nach dem Erbfall? §§ 20 bis 35 ErbStG im Überblick
Nach dem Erbfall geht es nicht nur um Freibeträge und Steuersätze. Wichtig sind auch Anzeige-, Erklärungs-, Zahlungs- und Nachweispflichten. Die folgenden Vorschriften gehören in der Praxis zu den wichtigsten Regelungen im Abschnitt „Steuerfestsetzung und Erhebung“.
| Vorschrift | Kernaussage | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| § 20 ErbStG | Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber. Bei einer Schenkung kann auch der Schenker Steuerschuldner sein. | Bei mehreren Beteiligten sollte früh geklärt werden, wer Anzeige erstattet und wer die Steuer wirtschaftlich trägt. |
| § 21 ErbStG | Ausländische Erbschaftsteuer kann unter Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. | Ausländische Steuerbescheide, Zahlungsnachweise und Übersetzungen sollten vollständig dokumentiert werden. |
| § 22 ErbStG | Von der Steuerfestsetzung wird abgesehen, wenn die festzusetzende Steuer höchstens 50 € beträgt. | Die Kleinbetragsgrenze ersetzt keine Anzeige- oder Mitwirkungspflichten. |
| § 23 ErbStG | Regelt die Besteuerung von Renten, Nutzungen und wiederkehrenden Leistungen. | Bei Rentenrechten ist die Bewertung häufig komplex; die Wahl zwischen Jahressteuer und Ablösung sollte berechnet werden. |
| § 24 ErbStG | Regelt eine Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. | Das ist keine allgemeine Ratenzahlungsregel für jeden Erben. |
| § 25 ErbStG | Die Vorschrift ist weggefallen. | Ältere Texte sollten hier nicht mehr mit veralteten Inhalten arbeiten. |
| § 26 ErbStG | Ermäßigung bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins. | Die zeitlichen Voraussetzungen sind eng; Satzung, Errichtung und Aufhebung sollten geprüft werden. |
| § 27 ErbStG | Begünstigt unter Voraussetzungen den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb der Steuerklasse I. | Relevant, wenn Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach vererbt wird. |
| § 28 ErbStG | Ermöglicht unter Voraussetzungen eine Stundung, insbesondere bei begünstigtem Vermögen und bestimmten Immobilienfällen. | Stundung immer beantragen und Liquiditätslage dokumentieren; bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Stundung enden. |
| § 29 ErbStG | Regelt das Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen, etwa bei Rückgabe aufgrund eines Rückforderungsrechts. | Bei Rückabwicklung einer Schenkung sollte sofort geprüft werden, ob ein Antrag oder eine Korrektur möglich ist. |
| § 30 ErbStG | Der Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. | Auch wenn später keine Steuer entsteht, sollte die Anzeigepflicht ernst genommen werden. |
| § 31 ErbStG | Das Finanzamt kann eine Erbschaftsteuererklärung verlangen; die gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen. | Die Erklärungspflicht entsteht regelmäßig erst durch Aufforderung des Finanzamts. |
| § 32 ErbStG | Regelt die Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter, etwa Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. | Bei Testamentsvollstreckung sollte die Zuständigkeit für Steuererklärung und Bescheidprüfung klar geregelt sein. |
| § 33 ErbStG | Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen treffen eigene Anzeigepflichten. | Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Bank- oder Versicherungsanzeigen Ihre eigene Anzeigepflicht vollständig ersetzen. |
| § 34 ErbStG | Gerichte, Behörden, Beamte und Notare haben bestimmte Vorgänge dem Finanzamt mitzuteilen. | Notarielle oder gerichtliche Vorgänge können dem Finanzamt bereits bekannt sein; das entbindet nicht automatisch von Mitwirkungspflichten. |
| § 35 ErbStG | Regelt die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts, grundsätzlich nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers. | Bei Auslandsbezug sollte die Zuständigkeit früh geklärt werden. |
Checkliste: Was sollten Erben jetzt tun?
- Nachlass erfassen: Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Versicherungen, Schulden und Kosten zusammentragen.
- Verwandtschaftsverhältnis klären: Daraus ergeben sich Steuerklasse und persönlicher Freibetrag.
- Vorschenkungen prüfen: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren berücksichtigen.
- Steuerbefreiungen prüfen: Familienheim, vermietete Wohnimmobilien, Betriebsvermögen und persönliche Versorgungsfreibeträge.
- Fristen beachten: Erwerb grundsätzlich binnen drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen.
- Unterlagen sichern: Erbschein, Testament, Nachlassverzeichnis, Wertgutachten, Kontoauszüge, Auslandssteuerbescheide.
- Beratung einholen: Besonders bei Immobilien, Unternehmen, Auslandssachverhalten oder streitiger Erbauseinandersetzung.
FAQ zur Erbschaftsteuer
Heißt es Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer?
Amtlich heißt die Steuer Erbschaftsteuer. Die Schreibweise Erbschaftssteuer ist umgangssprachlich verbreitet und wird häufig gesucht, ist aber nicht die gesetzliche Bezeichnung.
Wann muss ich eine Erbschaft beim Finanzamt anzeigen?
Ein steuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Muss jeder Erbe eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Nicht automatisch. Das Finanzamt kann die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen. Die vom Finanzamt gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € je Elternteil.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €. Zusätzlich kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Betracht kommen.
Ist das geerbte Familienheim steuerfrei?
Das Familienheim kann unter strengen Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Bei Kindern ist die Begünstigung insbesondere auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Außerdem ist die fortgesetzte Selbstnutzung regelmäßig zentral.
Was passiert bei ausländischer Erbschaftsteuer?
Ausländische Erbschaftsteuer kann unter Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Dafür sind Nachweise über Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer erforderlich.
Kann die Erbschaftsteuer gestundet werden?
Ja, unter besonderen Voraussetzungen. § 28 ErbStG enthält Stundungsregelungen, etwa für begünstigtes Vermögen und bestimmte Immobilienfälle. Eine Stundung muss beantragt und begründet werden.
Erbschaftsteuer rechtzeitig prüfen lassen
Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen, Auslandsvermögen oder größeren Vorschenkungen entscheidet die richtige Gestaltung oft über erhebliche Steuerbeträge. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig steuerlich prüfen.
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 1 ErbStG – Steuerpflichtige Vorgänge; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb und Erbfallkostenpauschale von 15.000 €; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen, insbesondere Familienheim; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13d.html
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__17.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- §§ 20 bis 35 ErbStG – Steuerfestsetzung und Erhebung; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 – Erhöhung der Erbfallkostenpauschale von 10.300 € auf 15.000 €: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/387/regelungstext.pdf