Rechtsstand: 05.07.2026

Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Steuersätze und ErbStG verständlich erklärt

Die Erbschaftsteuer – häufig auch Erbschaftssteuer geschrieben – wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Entscheidend sind vor allem der Wert des Erwerbs, das persönliche Verhältnis zum Erblasser oder Schenker, die geltenden Freibeträge und die Frage, ob Steuerbefreiungen wie das Familienheim oder begünstigtes Betriebsvermögen greifen.

Erbschaftsteuer-Rechner: Steuer, Freibetrag und Steuersatz berechnen

Nutzen Sie den Rechner, um eine erste Orientierung zur möglichen Erbschaftsteuer, zu persönlichen Freibeträgen und zum einschlägigen Steuersatz zu erhalten. Die Berechnung ersetzt keine individuelle Prüfung, weil Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten, Vorschenkungen und Auslandsvermögen das Ergebnis erheblich verändern können.

Erbschaftssteuer Rechner

Verwandtschaft zum Erblasser

Hausrat
Euro
Vermögen: Geld etc.
Euro

Selbst genutztes Wohneigentum
Euro
Quadratmeterzahl (qm)
 m²  

Immobilien (Immobilienbewertung)
Euro

Nachlassverbindlichkeiten
Euro

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Infografik zeigt den Ablauf von Nachlasswert über Freibeträge und Steuerklasse bis zum Steuersatz und Steuerbescheid. 1. Erwerb Erbe, Vermächtnis oder Schenkung 2. Wert Vermögen minus abziehbare Kosten 3. Freibetrag z. B. Ehegatte 500.000 € 4. Tarif Steuerklasse und Steuersatz Steuer Praxis: Vorschenkungen derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet.

Ausgangspunkt ist der steuerpflichtige Erwerb: Vereinfacht wird vom Wert des erhaltenen Vermögens abgezogen, was nach dem ErbStG steuerfrei bleibt oder als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei größeren Vermögenswerten frühzeitig eine lebzeitige Nachfolgeplanung. Persönliche Freibeträge können nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums erneut nutzbar sein. Entscheidend ist aber die Gesamtgestaltung – insbesondere bei Immobilien, Betriebsvermögen und Vorbehaltsnießbrauch.

Was regelt das Erbschaftsteuergesetz?

Das ErbStG erfasst insbesondere den Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und bestimmte Vermögensbindungen bei Stiftungen oder Vereinen. Für Erbfälle ist besonders wichtig: Nicht jeder Erbe muss automatisch Erbschaftsteuer zahlen – häufig verhindern persönliche Freibeträge oder besondere Steuerbefreiungen eine Steuerbelastung.

Die amtliche Bezeichnung lautet Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die Schreibweise Erbschaftssteuer ist zwar umgangssprachlich sehr verbreitet, gesetzlich verwendet wird jedoch Erbschaftsteuer.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer 2026?

Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Sie gelten grundsätzlich je Erwerber und je Erblasser oder Schenker.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
Erwerber Freibetrag Praxis-Hinweis
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 € Zusätzlich kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Betracht kommen.
Kinder und Stiefkinder; Kinder verstorbener Kinder 400.000 € Gilt pro Kind und pro Elternteil.
Enkelkinder 200.000 € Bei Kindern verstorbener Kinder kann ein höherer Freibetrag greifen.
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 € Zum Beispiel Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Personen der Steuerklasse II 20.000 € Zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder.
Personen der Steuerklasse III 20.000 € Zum Beispiel nicht verwandte Personen.

Quelle: § 16 ErbStG, Rechtsstand 05.07.2026.

Achtung / häufiger Fehler: Die Freibeträge werden nicht bei jedem einzelnen Geschenk isoliert betrachtet. Frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.

Welche Steuerklassen und Steuersätze gelten?

Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. Sie ist nicht mit der Lohnsteuerklasse zu verwechseln.

Steuersätze nach § 19 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Quelle: § 19 ErbStG, Rechtsstand 05.07.2026.

Beispiel: Kind erbt Geldvermögen

Ein Kind erbt 550.000 €. Der persönliche Freibetrag beträgt 400.000 €. Steuerpflichtig bleiben vor weiteren Abzügen 150.000 €. Dieser Betrag fällt in Steuerklasse I in die Tarifstufe bis 300.000 €; der Steuersatz beträgt 11 %. Die Erbschaftsteuer läge vereinfacht bei 16.500 €.

Welche Steuerbefreiungen sollten Erben kennen?

Familienheim: Steuerfrei für Ehegatten und Lebenspartner?

Die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims kann für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner steuerfrei sein. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft; insbesondere ist die Wohnfläche bei der erbschaftsteuerlichen Familienheim-Befreiung für Kinder auf 200 Quadratmeter begrenzt. Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Befreiung rückwirkend entfallen, sofern kein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall vorliegt.

Mehr zur Steuerbefreiung für Wohneigentum und Familienheim

Vermietete Wohnimmobilien

Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur mit 90 % ihres Werts angesetzt. Der steuerliche Vorteil beträgt damit wirtschaftlich 10 % des maßgeblichen Werts.

Erbfallkostenpauschale

Für typische Erbfallkosten – zum Beispiel Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege oder Nachlassabwicklung – wird ein Betrag von 15.000 € ohne Einzelnachweis abgezogen. Die Erhöhung von 10.300 € auf 15.000 € gilt für Erwerbe nach dem 31.12.2024.

Steuer-Tipp: Höhere tatsächliche Kosten sollten Sie einzeln nachweisen. Das lohnt sich, wenn die abzugsfähigen Kosten den Pauschbetrag von 15.000 € übersteigen.

Steuertipps Erbschaft- und Schenkungsteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge und Anzeigepflichten machen das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht komplex. Dieses Merkblatt bietet Ihnen einen kompakten Überblick und zeigt, welche Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig geprüft werden sollten.

Merkblatt mit Steuertipps zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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Download: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Welche Pflichten gelten nach dem Erbfall? §§ 20 bis 35 ErbStG im Überblick

Nach dem Erbfall geht es nicht nur um Freibeträge und Steuersätze. Wichtig sind auch Anzeige-, Erklärungs-, Zahlungs- und Nachweispflichten. Die folgenden Vorschriften gehören in der Praxis zu den wichtigsten Regelungen im Abschnitt „Steuerfestsetzung und Erhebung“.

Wichtige Vorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Erbschaftsteuer
Vorschrift Kernaussage Praxis-Hinweis
§ 20 ErbStG Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber. Bei einer Schenkung kann auch der Schenker Steuerschuldner sein. Bei mehreren Beteiligten sollte früh geklärt werden, wer Anzeige erstattet und wer die Steuer wirtschaftlich trägt.
§ 21 ErbStG Ausländische Erbschaftsteuer kann unter Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Ausländische Steuerbescheide, Zahlungsnachweise und Übersetzungen sollten vollständig dokumentiert werden.
§ 22 ErbStG Von der Steuerfestsetzung wird abgesehen, wenn die festzusetzende Steuer höchstens 50 € beträgt. Die Kleinbetragsgrenze ersetzt keine Anzeige- oder Mitwirkungspflichten.
§ 23 ErbStG Regelt die Besteuerung von Renten, Nutzungen und wiederkehrenden Leistungen. Bei Rentenrechten ist die Bewertung häufig komplex; die Wahl zwischen Jahressteuer und Ablösung sollte berechnet werden.
§ 24 ErbStG Regelt eine Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Das ist keine allgemeine Ratenzahlungsregel für jeden Erben.
§ 25 ErbStG Die Vorschrift ist weggefallen. Ältere Texte sollten hier nicht mehr mit veralteten Inhalten arbeiten.
§ 26 ErbStG Ermäßigung bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins. Die zeitlichen Voraussetzungen sind eng; Satzung, Errichtung und Aufhebung sollten geprüft werden.
§ 27 ErbStG Begünstigt unter Voraussetzungen den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb der Steuerklasse I. Relevant, wenn Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach vererbt wird.
§ 28 ErbStG Ermöglicht unter Voraussetzungen eine Stundung, insbesondere bei begünstigtem Vermögen und bestimmten Immobilienfällen. Stundung immer beantragen und Liquiditätslage dokumentieren; bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Stundung enden.
§ 29 ErbStG Regelt das Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen, etwa bei Rückgabe aufgrund eines Rückforderungsrechts. Bei Rückabwicklung einer Schenkung sollte sofort geprüft werden, ob ein Antrag oder eine Korrektur möglich ist.
§ 30 ErbStG Der Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Auch wenn später keine Steuer entsteht, sollte die Anzeigepflicht ernst genommen werden.
§ 31 ErbStG Das Finanzamt kann eine Erbschaftsteuererklärung verlangen; die gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen. Die Erklärungspflicht entsteht regelmäßig erst durch Aufforderung des Finanzamts.
§ 32 ErbStG Regelt die Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter, etwa Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Bei Testamentsvollstreckung sollte die Zuständigkeit für Steuererklärung und Bescheidprüfung klar geregelt sein.
§ 33 ErbStG Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen treffen eigene Anzeigepflichten. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Bank- oder Versicherungsanzeigen Ihre eigene Anzeigepflicht vollständig ersetzen.
§ 34 ErbStG Gerichte, Behörden, Beamte und Notare haben bestimmte Vorgänge dem Finanzamt mitzuteilen. Notarielle oder gerichtliche Vorgänge können dem Finanzamt bereits bekannt sein; das entbindet nicht automatisch von Mitwirkungspflichten.
§ 35 ErbStG Regelt die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts, grundsätzlich nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers. Bei Auslandsbezug sollte die Zuständigkeit früh geklärt werden.
Achtung / häufiger Fehler: Viele Erben warten auf Post vom Finanzamt. Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist aber eine eigene Pflicht des Erwerbers. Sie läuft grundsätzlich ab Kenntnis vom Erwerb – nicht erst ab Aufforderung durch das Finanzamt.

Checkliste: Was sollten Erben jetzt tun?

  1. Nachlass erfassen: Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Versicherungen, Schulden und Kosten zusammentragen.
  2. Verwandtschaftsverhältnis klären: Daraus ergeben sich Steuerklasse und persönlicher Freibetrag.
  3. Vorschenkungen prüfen: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren berücksichtigen.
  4. Steuerbefreiungen prüfen: Familienheim, vermietete Wohnimmobilien, Betriebsvermögen und persönliche Versorgungsfreibeträge.
  5. Fristen beachten: Erwerb grundsätzlich binnen drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen.
  6. Unterlagen sichern: Erbschein, Testament, Nachlassverzeichnis, Wertgutachten, Kontoauszüge, Auslandssteuerbescheide.
  7. Beratung einholen: Besonders bei Immobilien, Unternehmen, Auslandssachverhalten oder streitiger Erbauseinandersetzung.

FAQ zur Erbschaftsteuer

Heißt es Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer?

Amtlich heißt die Steuer Erbschaftsteuer. Die Schreibweise Erbschaftssteuer ist umgangssprachlich verbreitet und wird häufig gesucht, ist aber nicht die gesetzliche Bezeichnung.

Wann muss ich eine Erbschaft beim Finanzamt anzeigen?

Ein steuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Muss jeder Erbe eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Nicht automatisch. Das Finanzamt kann die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen. Die vom Finanzamt gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?

Kinder und Stiefkinder haben grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € je Elternteil.

Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €. Zusätzlich kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Betracht kommen.

Ist das geerbte Familienheim steuerfrei?

Das Familienheim kann unter strengen Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Bei Kindern ist die Begünstigung insbesondere auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Außerdem ist die fortgesetzte Selbstnutzung regelmäßig zentral.

Was passiert bei ausländischer Erbschaftsteuer?

Ausländische Erbschaftsteuer kann unter Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Dafür sind Nachweise über Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer erforderlich.

Kann die Erbschaftsteuer gestundet werden?

Ja, unter besonderen Voraussetzungen. § 28 ErbStG enthält Stundungsregelungen, etwa für begünstigtes Vermögen und bestimmte Immobilienfälle. Eine Stundung muss beantragt und begründet werden.

Erbschaftsteuer rechtzeitig prüfen lassen

Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen, Auslandsvermögen oder größeren Vorschenkungen entscheidet die richtige Gestaltung oft über erhebliche Steuerbeträge. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig steuerlich prüfen.

Mehr Infos und Tipps zur Erbschaftsteuer

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 1 ErbStG – Steuerpflichtige Vorgänge; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html
  • § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb und Erbfallkostenpauschale von 15.000 €; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
  • § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen, insbesondere Familienheim; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
  • § 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13d.html
  • § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
  • § 15 ErbStG – Steuerklassen; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
  • § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
  • § 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__17.html
  • § 19 ErbStG – Steuersätze; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
  • §§ 20 bis 35 ErbStG – Steuerfestsetzung und Erhebung; amtliche Fassung, abgerufen am 05.07.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
  • Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 – Erhöhung der Erbfallkostenpauschale von 10.300 € auf 15.000 €: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/387/regelungstext.pdf

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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