Rechtsstand: 30. Juni 2026
Latente Steuern nach HGB: aktive und passive latente Steuern einfach erklärt
Was sind latente Steuern? Dieser Ratgeber erklärt Ansatz, Bewertung, Bilanzausweis, Buchung und Beispiele für aktive und passive latente Steuern nach HGB.
Latente Steuern entstehen, wenn handelsrechtliche und steuerliche Wertansätze voneinander abweichen und sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder abbauen. Sie zeigen, ob aus heutigen Bewertungsunterschieden künftig eine Steuerbelastung oder eine Steuerentlastung entsteht.
Was sind latente Steuern?
Latente Steuern sind keine sofort fälligen Steuern und auch keine echten Steuerforderungen oder Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. Sie sind handelsrechtliche Abgrenzungsposten, mit denen künftige steuerliche Wirkungen aus temporären Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz periodengerecht dargestellt werden.
Eine temporäre Differenz liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand, eine Schuld oder ein Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz anders bewertet wird als in der Steuerbilanz und sich diese Differenz später voraussichtlich wieder umkehrt.
Aktive latente Steuern
Aktive latente Steuern stehen für künftige Steuerentlastungen. Sie entstehen typischerweise, wenn der handelsrechtliche Gewinn heute niedriger ist als der steuerliche Gewinn und deshalb heute relativ mehr Steuer gezahlt wird, die sich später wieder ausgleicht.
- Handelsrechtlicher Wertansatz eines Vermögensgegenstands ist niedriger als der steuerliche Wertansatz.
- Handelsrechtlicher Wertansatz einer Schuld ist höher als der steuerliche Wertansatz.
- Handelsrechtlich wird eine Rückstellung gebildet, steuerlich ist sie nicht oder nur geringer anzusetzen.
- Steuerliche Verlustvorträge können voraussichtlich innerhalb der gesetzlichen Prognosefrist genutzt werden.
Für einen sich insgesamt ergebenden Aktivüberhang besteht nach § 274 HGB grundsätzlich ein Ansatzwahlrecht. Wird das Wahlrecht genutzt, erhöht dies das handelsrechtliche Eigenkapital, löst aber die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB aus.
Passive latente Steuern
Passive latente Steuern stehen für künftige Steuerbelastungen. Sie entstehen typischerweise, wenn der handelsrechtliche Gewinn heute höher ist als der steuerliche Gewinn und deshalb heute relativ weniger Steuer gezahlt wird, die später nachgeholt wird.
- Handelsrechtlicher Wertansatz eines Vermögensgegenstands ist höher als der steuerliche Wertansatz.
- Handelsrechtlicher Wertansatz einer Schuld ist niedriger als der steuerliche Wertansatz.
- Steuerliche Sonderabschreibungen führen zu einem niedrigeren steuerlichen Buchwert.
- Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände werden handelsrechtlich aktiviert, steuerlich aber nicht.
Ein sich insgesamt ergebender Passivüberhang ist nach § 274 HGB grundsätzlich als passive latente Steuer in der Handelsbilanz anzusetzen.
Aktiv oder passiv? Der schnelle Vergleich
| Situation | Wirkung | Latente Steuer |
|---|---|---|
| Handelsbilanzgewinn heute niedriger als Steuerbilanzgewinn | Heute relativ hohe Steuerbelastung, später Entlastung | Aktive latente Steuer |
| Handelsbilanzgewinn heute höher als Steuerbilanzgewinn | Heute relativ niedrige Steuerbelastung, später Belastung | Passive latente Steuer |
| Aktiva Handelsbilanz niedriger als Steuerbilanz | Künftige Steuerentlastung möglich | Aktiv |
| Aktiva Handelsbilanz höher als Steuerbilanz | Künftige Steuerbelastung möglich | Passiv |
| Schulden Handelsbilanz höher als Steuerbilanz | Künftige Steuerentlastung möglich | Aktiv |
| Schulden Handelsbilanz niedriger als Steuerbilanz | Künftige Steuerbelastung möglich | Passiv |
Berechnung und Bewertung latenter Steuern
Latente Steuern werden auf Basis der temporären Differenzen berechnet. Maßgeblich ist der unternehmensindividuelle Steuersatz, der voraussichtlich im Zeitpunkt des Abbaus der Differenz gilt. Praktisch werden regelmäßig Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer einbezogen.
Temporäre Differenz × erwarteter Steuersatz = latente Steuer
- Die Bewertung erfolgt mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz.
- Eine Abzinsung latenter Steuern ist nach HGB nicht zulässig.
- Steuerliche Verlustvorträge sind einzubeziehen, soweit ihre Nutzung innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist.
- Latente Steuern sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder nicht mehr zu erwarten ist.
- Änderungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung unter „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ erfasst.
Buchungssätze und Kontierung
Die konkrete Kontierung hängt vom verwendeten Kontenrahmen und der Buchhaltungssoftware ab. Schematisch gilt:
Aktive latente Steuern
Passive latente Steuern
Wo stehen latente Steuern in der Bilanz?
Aktive und passive latente Steuern sind in der Handelsbilanz als eigene Posten auszuweisen. Sie gehören nicht zu den aktiven oder passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
| Bilanzseite | Posten nach § 266 HGB | Bedeutung |
|---|---|---|
| Aktivseite | D. Aktive latente Steuern | Künftige Steuerentlastung aus temporären Differenzen. |
| Passivseite | E. Passive latente Steuern | Künftige Steuerbelastung aus temporären Differenzen. |
Nach § 274 HGB kann eine Verrechnung aktiver und passiver latenter Steuern erfolgen. In der Praxis wird daher häufig der sich insgesamt ergebende Aktiv- oder Passivüberhang ausgewiesen. Die Entscheidung und Berechnung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ausschüttungssperre bei aktiven latenten Steuern
Werden aktive latente Steuern angesetzt, ist die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB zu prüfen. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, soweit nach der Ausschüttung ausreichend frei verfügbare Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag verbleiben.
Erleichterungen für kleine Gesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 4 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Die Pflicht zur Abgrenzung latenter Steuern trifft damit vor allem mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, etwa viele GmbH & Co. KGs.
Praxisbeispiele für latente Steuern
Handelsrechtlich ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Steuerlich besteht ein Ansatzverbot. Der handelsrechtliche Gewinn ist dadurch niedriger als der steuerliche Gewinn. Daraus kann eine künftige Steuerentlastung entstehen.
Steuerlich wird ein Wirtschaftsgut schneller abgeschrieben als handelsrechtlich. Der steuerliche Buchwert ist niedriger als der handelsrechtliche Buchwert. Beim späteren Abbau der Differenz entsteht eine künftige Steuerbelastung.
Eine langfristige Verpflichtung wird handelsrechtlich höher bewertet als steuerlich. Dadurch ist der handelsrechtliche Gewinn heute geringer; später kann eine Entlastung eintreten.
Ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand wird handelsrechtlich aktiviert, steuerlich aber nicht. Der höhere handelsrechtliche Aktivwert kann zu passiven latenten Steuern führen.
FAQ: Latente Steuern nach HGB
Was sind latente Steuern einfach erklärt?
Latente Steuern bilden künftige Steuerwirkungen ab, die aus Bewertungsunterschieden zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz entstehen und sich später voraussichtlich wieder auflösen.
Wann entstehen aktive latente Steuern?
Aktive latente Steuern entstehen, wenn aus einer temporären Differenz künftig eine Steuerentlastung zu erwarten ist, zum Beispiel bei handelsrechtlich höheren Rückstellungen, die steuerlich nicht anerkannt werden.
Wann entstehen passive latente Steuern?
Passive latente Steuern entstehen, wenn aus einer temporären Differenz künftig eine Steuerbelastung zu erwarten ist, zum Beispiel bei steuerlichen Sonderabschreibungen.
Sind aktive latente Steuern Pflicht?
Ein Aktivüberhang kann nach § 274 HGB angesetzt werden. Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht.
Sind passive latente Steuern Pflicht?
Ein Passivüberhang ist nach § 274 HGB grundsätzlich anzusetzen, soweit keine größenabhängige Erleichterung greift.
Wo stehen latente Steuern in der Bilanz?
Aktive latente Steuern stehen auf der Aktivseite unter D. Passive latente Steuern stehen auf der Passivseite unter E. Sie sind eigene Bilanzposten nach § 266 HGB.
Gelten latente Steuern auch in der Steuerbilanz?
Nein. Latente Steuern sind ein handelsrechtliches Thema. In der Steuerbilanz werden sie nicht als aktive oder passive latente Steuern ausgewiesen.
Latente Steuern im Jahresabschluss prüfen lassen
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So wird Ihr Jahresabschluss aussagekräftiger und prüfungssicherer.
Passende weiterführende Themen
Quellen und Rechtsstand
- § 266 Abs. 2 D HGB, Bilanzposten „Aktive latente Steuern“, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 266 Abs. 3 E HGB, Bilanzposten „Passive latente Steuern“, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 274 Abs. 1 HGB, Ansatz aktiver und passiver latenter Steuern bei temporären Differenzen, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 274 Abs. 2 HGB, Bewertung, Verbot der Abzinsung, Auflösung und GuV-Ausweis latenter Steuern, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 268 Abs. 8 HGB, Ausschüttungssperre bei aktiven latenten Steuern, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 274a Nr. 4 HGB, größenabhängige Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 267 HGB und § 267a HGB, Größenklassen und Kleinstkapitalgesellschaften, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 264a HGB, Anwendung kapitalgesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, Rechtsstand: 30.06.2026.
Rechtsgrundlagen zum Thema: latente Steuern
HGB§ 266 HGB Gliederung der Bilanz
§ 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz; Bilanzvermerke
§ 274 HGB Latente Steuern
§ 301 HGB Kapitalkonsolidierung
§ 306 HGB Latente Steuern