Latente Steuern

Was sind aktive und passive latente Steuern? Erklärung, Beispiel + Tipps


Dieser Leitfaden erläutert Ansatz, Bewertung und Ausweis latenter Steuern nach HGB – inkl. Praxisbeispiele und Hinweisen zu Ausschüttungssperre und Erleichterungen für kleine Gesellschaften.


Was versteht man unter latenten Steuern

Latente Steuern

Latente Steuern entstehen grundsätzlich immer dann, wenn Wertansätze zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz differieren. Latente Steuern stellen zukünftige Steuerbelastungen bzw. zukünftige Steuerentlastungen dar.

Definition: Latente Steuern sind Mehr- bzw- Weniger-Steuern, die aus der Differenz zwischen der Handelbilanz und Steuerbilanz resultieren. Sie entstehen, wenn ein Unternehmen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu einem anderen Wert bilanziert, als er für steuerliche Zwecke angesetzt werden darf. Die handelrechtlich bilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten können auf Grund steuerlicher Vorschriften von der Steuerbilanz abweichen. In diesem Fall ergeben sich unterschiedliche Gewinne und Steuerschulden in der Handels- und Steuerbilanz.

Ein häufiges Beispiel für latente Steuern ist die Abschreibung von Vermögenswerten. Für steuerliche Zwecke können Vermögenswerte in der Regel schneller abgeschrieben werden als für bilanzielle Zwecke. Dadurch entsteht eine Differenz zwischen dem bilanzierten Wert des Vermögenswerts und seinem steuerlichen Wert, was zu einer latenten Steuerschuld führen kann. Wenn der Vermögenswert später verkauft wird, wird die latente Steuer entweder als Vermögenswert oder als Verbindlichkeit ausgewiesen.

Der in der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ausgewiesene Steueraufwand entspricht nicht der tatsächlichen Steuerbelastung des Unternehmens. Diese errechnet sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften und orientiert sich am steuerrechtlichen Gewinnbegriff. Nach dem Ausgleich temporärer Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergibt sich - über die gesamte Periode betrachtet - stets die gleiche Steuerbelastung.

Dem Gedanken der periodengerechten Erfolgsermittlung folgt somit die steuerliche Abgrenzung dieser zukünftigen Belastung. Die handelsrechtlichen latenten Steuern zeigen die zukünftige Steuerbelastung des Unternehmens. Latente Steuern wirken sich somit auf den Jahresabschluss eines Unternehmens aus und beeinflussen das Ergebnis, das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.


Die Bedeutung der latenten Steuern steigt mit der zunehmenden Bedeutung unterschiedlicher Ansätze in der Rechnungslegung. Letztlich führen sie zu einer verbesserten Darstellung der Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens im handelsrechtlichen (HGB) Abschluss. Aus dem Ansatz latenter Steuern können die Abschlussadressaten (z.B. Banken, Gesellschafter) auf zukünftig entstehende Steuermehr- oder -minderzahlungen schließen.

Unternehmen müssen passive latente Steuern in ihrem handelsrechtlichem Jahresabschluss ausweisen und die Auswirkungen auf die Finanzlage des Unternehmens transparent machen (Bilanzierungspflicht). Für aktive latente Steuern besteht dagegen ein handelsrechtliches Bilanzierungswahlrecht.

Hinweis: Latente Steuern gibt es nur im handelsrechtlichen Abschluss.

Hinweis: Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 4 HGB grundsätzlich von der Anwendung des § 274 HGB und der Pflicht zur Abgrenzung latenter Steuern befreit. Die Bilanzierungspflicht trifft damit insbesondere mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG).

Seit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz ist in vielen Fällen keine Einheitsbilanz mehr möglich. Und durch die zwingenden Abweichungen kommt es immer häufiger zu latenten Steuern.


Kurzer Überblick

  • Adressaten: Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sowie bestimmte publizitätspflichtige Unternehmen.
  • Aktive latente Steuern: Ansatzwahlrecht in der Handelsbilanz.
  • Passive latente Steuern: Ansatzpflicht in der Handelsbilanz.
  • Erleichterung: Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Abgrenzung latenter Steuern befreit.

Aktive latente Steuern

Aktive Latente Steuern entstehen, wenn der Steueraufwand in der Handelsbilanz (fiktive Steuern) geringer ist als der Steueraufwand in der Steuerbilanz (effektive Steuern). Aktive latente Steuern sind zukünftige Steuerentlastungen und können als Forderungen gegenüber dem Fiskus angesehen werden. Sie entstehen durch Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Aktive latente Steuern können dazu beitragen, die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens besser darzustellen.

Beispiel: Aktive latente Steuern können z.B. entstehen, wenn eine handelsbilanziell zu bildende Rückstellung steuerlich nicht anerkannt wird, wie dies bei Drohverlustrückstellungen der Fall ist. In diesem Fall wird der zu hohe Ertragsteueraufwand durch aktive latente Steuern ausgeglichen. In der Handelsbilanz besteht ein Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern in dem Umfang, in dem die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Im Falle der Aktivierung latenter Steuern ist ein gesonderter Posten "Aktive latente Steuern" auszuweisen, der wirtschaftlich als Forderung gegenüber dem Fiskus aufzufassen ist.

In der Handelsbilanz besteht ein Ansatzwahlrecht, wenn zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen für Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten Differenzen bestehen, die sich voraussichtlich in künftigen Geschäftsjahren abbauen. Der Ausweis erfolgt auf der Aktivseite unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Typische Fälle, die aktive latente Steuern auslösen

  • Vermögensgegenstände: Handelsrechtlicher Wertansatz niedriger als steuerlicher.
  • Aktive RAP: Handelsrechtlicher Wertansatz niedriger als steuerlicher.
  • Schulden: Handelsrechtlicher Wertansatz höher als steuerlicher.

In diesen Konstellationen ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss niedriger als der steuerliche Gewinn. Der Steueraufwand wirkt relativ zum Jahresüberschuss zu hoch – es ist künftig mit einer steuerlichen Entlastung zu rechnen.

Berechnung & Buchung aktiver latenter Steuern

  • Bewertung mit unternehmensindividuellen Steuersätzen (KSt, SolZ, GewSt) zum Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen.
  • Verlustvorträge (KSt/GewSt), die voraussichtlich innerhalb von fünf Jahren genutzt werden, sind einzubeziehen.
  • Keine Abzinsung vorgeschrieben – unabhängig von der Laufzeit.
  • Auflösung bei Eintritt der Entlastung oder wenn diese nicht mehr erwartet wird.
  • Ergebniswirkung in der GuV unter „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ (Unterposten, Vorspalte oder „davon“-Vermerk).
Buchungslogik (schematisch)
Aktive latente Steuern (Aktivseite) an Steuerertrag (GuV) Steueraufwand (GuV) an Aktive latente Steuern (bei Auflösung)

Besonderheiten beim Ausweis (aktiv)

  • Ausweis nur, wenn tatsächlich eine Steuerentlastung entsteht.
  • Entweder separater Ausweis neben passiven latenten Steuern oder Verrechnung mit diesen; dann wird nur der Differenzbetrag aktiviert.
  • Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB): Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn frei verfügbare Rücklagen nach Ausschüttung (inkl. Gewinnvortrag, abzügl. Verlustvortrag) mindestens den insgesamt angesetzten aktiven latenten Steuern entsprechen.
  • In der Steuerbilanz ist ein Ausweis aktiver latenter Steuern unzulässig.

Passive latente Steuern

Passive latente Steuern entstehen, wenn der handelsbilanzielle Steueraufwand (fiktive Steuern) den steuerbilanziellen Steueraufwand (effektive Steuern) übersteigt. Passive latente Steuern sind zukünftige Steuerbelastungen und können als Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus angesehen werden. Sie entstehen durch Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Passive latente Steuern tragen dazu bei, die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens realistischer darzustellen.

Beispiel: Passive latente Steuern basieren z.B. auf einer Abweichung zwischen den steuerlichen und handelsbilanziellen Abschreibungen von Vermögenswerten. Wenn ein Unternehmen Vermögenswerte schneller steuerlich abschreibt (z.B. Sonderabschreibungen) als handelsbilanziell, führt das zu einer Differenz zwischen dem in der Handlesbilanz bilanzierten Wert und dem steuerlichen Wert. Wenn das Unternehmen in der Zukunft diese Vermögenswerte verkauft, wird es eine höhere Steuerbelastung haben, da der steuerliche Wert höher ist als der in der Handelbilanz bilanzierte Wert.

Passive latente Steuern können auch entstehen, wenn ein Unternehmen Verbindlichkeiten zu einem höheren Wert in der Handeslbilanz ansetzt als es für steuerliche Zwecke zulässig ist. In diesem Fall wird das Unternehmen in der Zukunft eine höhere Steuerbelastung haben, wenn es die Verbindlichkeiten begleicht und den steuerlichen Wert nutzt, um Steuerschulden zu reduzieren.

In der Handelsbilanz besteht eine Ansatzpflicht, wenn Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz bei Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten vorliegen, die sich künftig voraussichtlich abbauen. Der Ausweis erfolgt auf der Passivseite unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Typische Fälle, die passive latente Steuern auslösen

  • Vermögensgegenstände: Handelsrechtlicher Wertansatz höher als steuerlicher.
  • Aktive RAP: Handelsrechtlicher Wertansatz höher als steuerlicher.
  • Schulden: Handelsrechtlicher Wertansatz niedriger als steuerlicher.

In diesen Konstellationen ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss höher als der steuerliche Gewinn. Der Steueraufwand erscheint relativ zum Jahresüberschuss zu niedrig – es ist künftig mit einer steuerlichen Belastung zu rechnen.

Berechnung & Buchung passiver latenter Steuern

  • Bewertung mit unternehmensindividuellen Steuersätzen (KSt, SolZ, GewSt) zum Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen.
  • Keine Abzinsung vorgeschrieben.
  • Auflösung bei Eintritt der Belastung oder wenn diese nicht mehr erwartet wird.
  • Ergebniswirkung in der GuV unter „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ (Unterposten, Vorspalte oder „davon“-Vermerk).
Buchungslogik (schematisch)
Steueraufwand (GuV) an Passive latente Steuern (Passivseite) Passive latente Steuern an Steuerertrag (GuV) (bei Auflösung)

Beispiele (Auswahl)

Aktive latente Steuern

  • Firmenwert: HB-Abschreibung 10 Jahre, StB 15 Jahre (temporäre Differenz).
  • Disagio/Damnum: in HB Sofortaufwand, in StB aktiver RAP mit Auflösung.
  • Fremdwährungsposten: abweichende Umrechnung in HB/StB.
  • Tauschvorgänge: unterschiedliche Wertansätze in HB/StB.
  • Drohverlustrückstellungen: HB-Pflicht vs. StB-Ansatzverbot.
  • Langfristige Verbindlichkeiten: abweichende Bewertung HB/StB.

Passive latente Steuern

  • Steuerliche Rücklagenübertragung (Ersatzbeschaffung/Reinvestition).
  • Sonderabschreibungen für steuerliche Zwecke.
  • Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG in der HB (Wahlrecht).
  • Fremdwährungsposten: abweichende Umrechnung in HB/StB.
  • Gebäude: unterschiedliche Abschreibungshöhen in HB/StB.

Besonderheiten beim Ausweis (passiv)

  • Ausweis nur, wenn tatsächlich eine Steuerbelastung entsteht.
  • Separater Ausweis neben aktiven latenten Steuern oder Verrechnung (nur Differenzbetrag passivieren).
  • In der Steuerbilanz ist ein Ausweis passiver latenter Steuern unzulässig.
  • Einzelkaufleute: Bei künftiger Steuerbelastung ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Rechtsgrundlagen (HGB)

§ 249 HGB Rückstellungen
§ 267, § 267a HGB Größenklassen (klein/kleinst)
§ 268 Abs. 8 HGB Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern
§ 274 HGB Latente Steuern (Ansatz, Bewertung, Ausweis)
§ 274a HGB Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Wo stehen latente Steuern in der Bilanz und auf welchem Konto werden sie gebucht?

Latente Steuern werden in der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen und zwar in der Regel unter den besonderen Posten "Aktive latente Steuern" oder "Passive latente Steuern".

Aktive latente Steuern stehen für die Steuerforderungen, die ein Unternehmen in der Zukunft geltend machen kann, wenn sich die Differenz zwischen dem bilanzierten Wert und dem steuerlichen Wert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auflöst. Aktive latente Steuern können in der Handelbilanz in einer besonderen Position ausgewiesen werden. Sie müssen aber nicht bilanziert werden (Wahlrecht). Da es sich bei den aktiven latenten Steuern um eine fiktive Forderung gegenüber dem Finanzamt handelt, wird diese dem Umlaufvermögen zugeordnet.

Für die Berechnung der aktiven latenten Steuern ist gemäß § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB der unternehmensindividuelle Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen anzuwenden. Da dieser Steuersatz jedoch in der Zukunft liegt und somit unbekannt ist, ist hilfsweise der Steuersatz zum Bilanzstichtag heranzuziehen.

Passive latente Steuern stehen für die Steuerschulden, die ein Unternehmen in der Zukunft zahlen muss, wenn sich die Differenz zwischen dem bilanzierten Wert und dem steuerlichen Wert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auflöst. Passive latente Steuern müssen in der Handelbilanz in einer besonderen Position ausgewiesen werden (Bilanzierungspflicht). Da es sich bei den passiven latenten Steuern um eine fiktive Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt handelt, wird diese dem Fremdkapital zugeordnet, wie Rückstellungen, Verbindlichkeiten und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Für die Berechnung der passiven latenten Steuern ist gemäß § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB der unternehmensindividuelle Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen anzuwenden. Da dieser Steuersatz jedoch in der Zukunft liegt und somit unbekannt ist, ist hilfsweise der Steuersatz zum Bilanzstichtag heranzuziehen.

Die Beträge der aktiven und passiven latenten Steuern werden in der Bilanz unter den entsprechenden Posten ausgewiesen. Es gibt dabei folgende Ausweismöglichkeiten in der Handelsbilanz:

  1. getrennter Ausweis von aktiven und passiven latenten Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  2. freiwilliger Ausweis aktiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  3. unterlassener Ansatz aktiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  4. freiwilliger Ausweis eines sich insgesamt ergebenden Aktivüberhangs bei den latenten Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  5. der Ausweis eines sich insgesamt ergebenden Passivüberhangs bei den latenten Steuern nach Verrechnung mit aktiven latenten Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Bilanzausweis: Aktive und passive latente Steuern sind in der Handelsbilanz als „Sonderposten eigener Art“ auszuweisen. § 266 HGB sieht hierfür auf der Aktivseite den Posten „D. Aktive latente Steuern“ und auf der Passivseite den Posten „E. Passive latente Steuern“ vor.

Kontierung von latenten Steuern:

  • Für aktive latente Steuern verwenden Sie den Buchungssatz „Aktive latente Steuern (SKR03: 0983/ SKR04: 1950) an Ertrag aus Zuführung und Auflösung latenter Steuern (SKR03: 2255/SKR04: 7649)“.
  • Bei passiven latenten Steuern ist „Aufwand aus der Zuführung und Auflösung latenter Steuern (SKR03: 2250/ SKR04: 7645) auf passive latente Steuern (SKR03: 0968/ SKR04: 3060)“ zu buchen.

Nach § 274 Abs. 2 Satz 2 HGB sind die latenten Steuern aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder deshalb nicht mehr zu erwarten ist.

Rechtsgrundlagen zum Thema: latente Steuern

HGB 
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz; Bilanzvermerke

§ 274 HGB Latente Steuern

§ 301 HGB Kapitalkonsolidierung

§ 306 HGB Latente Steuern


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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