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Jahresabschluss: Erstellung, Bestandteile, Frist, Offenlegung

Was muss ein Jahresabschluss enthalten? + Wie mache ich ein Jahresabschluss?



Müssen Sie einen Jahresabschluss aufstellen? Hier ein Schnellcheck:

Bilanzierungspflicht

Gewinn Euro

Umsatz Euro

Überblick


Aufgabe, Zweck und Definition Jahresabschluss

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist ein wichtiger Bericht über die finanzielle Situation eines Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss dient der Rechenschaftslegung des Unternehmens gegenüber Kapitalgebern, Gläubigern, Geschäftspartnern, Behörden, Gerichten, Mitarbeitern usw. Gerade an den wirtschaftlichen Verhältnissen größerer Unternehmen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse (z. B. hinsichtlich der Arbeitsmarktlage und des Steueraufkommens), weshalb beispielsweise Kapitalgesellschaften und bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264 a HGB grundsätzlich verpflichtet sind, Jahresabschluss und Lagebericht offen zu legen. Art und Umfang der Offenlegungspflicht (Offenlegung im elektonischen Bundesanzeiger) richten sich nach der Größe des Unternehmens.



Definition: Der Jahresabschluss ist eine Zusammenfassung der Rechnungslegung eines Unternehmens über sein Betriebsvermögen, seine Verbindlichkeiten, sowie der Aufwendungen und Erträge im abgelaufenen Geschäftsjahr. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und hat Handelsbräuche, Rechtsprechungen und Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre zu berücksichtigen.

Das jährliche Ergebnis der Buchführungsarbeiten ist derJahresabschluss. Er besteht grundsätzlich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB). Daneben haben Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) und bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264 a HGB dem Jahresabschluss einen Anhang hinzuzufügen. Darüber hinaus müssen sie einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB), soweit es sich nicht um kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB handelt.


In Deutschland müssen Unternehmen einen Jahresabschluss aufstellen, wenn sie kaufmännisch tätig sind und ihre Bilanzsumme oder Umsatzerlöse bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Die Erstellung des Jahresabschlusses muss bei großen Kapitalgesellschaften innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Wenn das Geschäftsjahr also am 31. Dezember endet, muss der Jahresabschluss bis zum 31. März des Folgejahres vorliegen. Für kleinere Gesellschaften gibt es Erleichterungen. Siehe auch Fristen.

Hinsichtlich der Verpflichtung, die Daten des Jahresabschlusses elektronisch zu übermitteln, vgl. E-Bilanz.

Die Einzelposten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ermöglichen

  • die Ermittlung des Ergebnisses (Gewinn),

  • die Bemessung der Steuern,

  • die Kontrolle der Finanzierung und

  • die Überwachung der Liquidität.

Darüber hinaus liefert sie die Basis für weitere Berechnungen in der Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik und Planungsrechnung.


Bestandteile des Jahresabschlusses

Der Umfang der Jahresabschlüsse ist abhängig von der Rechtsform und von der Größe des Unternehmens. Er beinhaltet verschiedene Bestandteile, darunter:

  1. Bilanz: Die Bilanz gibt Auskunft über die Vermögenswerte, Schulden und das Eigenkapital des Unternehmens zum Bilanstichtag.

  2. Gewinn- und Verlustrechnung: Die Gewinn- und Verlustrechnung (auch "Erfolgsrechnung" genannt) zeigt die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens während des Geschäftsjahres an, um den Gewinn oder Verlust zu ermitteln.

  3. Anhang: Der Anhang enthält detaillierte Informationen zu den in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführten Posten. Hierzu gehören beispielsweise Erläuterungen zu Bilanzpositionen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten.

  4. Lagebericht: Im Lagebericht wird die Geschäftsentwicklung des Unternehmens im Geschäftsjahr dargestellt. Er enthält Informationen zu den Geschäftsaktivitäten, der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Unternehmens.

  5. Kapitalflussrechnung: Die Kapitalflussrechnung zeigt die Veränderungen in der Liquidität des Unternehmens während des Geschäftsjahres an.

  6. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers: Wenn der Jahresabschluss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft wurde, enthält er den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.

All diese Bestandteile zusammen bilden den Jahresabschluss und dienen dazu, die finanzielle Situation und Entwicklung des Unternehmens für Investoren, Gläubiger, Steuerbehörden und andere Interessenten transparent und nachvollziehbar zu machen. Siehe auch Interessengruppen.

Für Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben nach § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss im Sinne des § 242 Abs. 3 HGB um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Das gleiche gilt für Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen (Wahlrecht).

Hinweis: Diese Regelungen gelten auch für bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, bei denen mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar eine natürliche Person ist.

Für Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften, die Töchterunternehmen von börsennotierten Konzernen sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen nach § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB nicht die Verpflichtung, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des HGB aufzustellen bzw. offen zu legen, vgl. Rechnungslegungsvorschriften.

Für Unternehmen aller Rechtsformen, die unter das Publikationsgesetz (PublG) fallen, ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 5 Abs. 1 PublG.

Siehe auch Einteilung der Größenklassen vgl. Schwellenwerte von Unternehmen.

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Schwellenwerte für die Erstellung des Jahresabschlusses

Hier sind die Schwellenwerte für die Erstellung des Jahresabschlusses:

  1. Kleinstkapitalgesellschaften: Eine Kleinstkapitalgesellschaft ist ein Unternehmen, das zwei der folgenden Kriterien nicht überschreitet: Bilanzsumme von 350.000 Euro, Umsatzerlöse von 700.000 Euro und durchschnittlich 10 Mitarbeiter im Geschäftsjahr.

  2. Kleine Kapitalgesellschaften: Eine kleine Kapitalgesellschaft ist ein Unternehmen, das zwei der folgenden Kriterien nicht überschreitet: Bilanzsumme von 6 Millionen Euro, Umsatzerlöse von 12 Millionen Euro und durchschnittlich 50 Mitarbeiter im Geschäftsjahr.

  3. Mittelgroße Kapitalgesellschaften: Eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ist ein Unternehmen, das zwei der folgenden Kriterien nicht überschreitet: Bilanzsumme von 20 Millionen Euro, Umsatzerlöse von 40 Millionen Euro und durchschnittlich 250 Mitarbeiter im Geschäftsjahr.

Siehe auch Größenklassen von Unternehmen

Für Unternehmen, die nicht gewerblich tätig sind, wie beispielsweise Freiberufler, ist keine Erstellung eines Jahresabschlusses erforderlich. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Buchhaltungsvorschriften zu beachten und alle notwendigen Dokumente und Unterlagen aufzubewahren.

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Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften

Das Handelsrecht stellt unterschiedliche Anforderungen an den Jahresabschluss von Kapital- und Nichtkapitalgesellschaften.

  • Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang (§ 242 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 HGB).

  • Der Jahresabschluss von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschlusses aufzustellen haben, ist um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern; für die Erweiterung um eine Segmentberihterstattung besteht ein Wahlrecht (§ 264 ABs. 1 Satz 2 HGB).

  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ergänzen diesen Jahresabschluss durch einen Lagebericht(§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

  • Konzerne erstellen darüber hinaus einen Konzernabschluss, der aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn-und-VerlustsrechnungKonzernanhang, Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel besteht. Eine Segmentberichterstattung darf aufgestellt werden. Darüber hinaus ist ein Konzernlagebericht aufzustellen.besteht.

Aufgestellt wird der Jahresabschluss von den gesetzlichen Vertretern. Das sind bei einer Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder, bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter und bei einer GmbH die Geschäftsführer.

Die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses beträgt bei

  • großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften drei Monate nach dem Bilanzstichtag,

  • bei kleinen Kapitalgesellschaften maximal sechs Monate nach dem Bilanzstichtag.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (auch Genossenschaften und Konzerne) müssen ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht prüfen lassen. Zur Prüfung berechtigt sind grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer, bei mittelgroßen GmbHs auch vereidigte Buchprüfer.

Nach der Bestätigung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer erfolgt die Feststellung durch die Gesellschafter (GmbH) bzw. durch den Aufsichtsrat (AG). Darüber hinaus müssen Kapitalgesellschaften, Konzerne, Genossenschaften und GmbH & Co. KGs ihren Jahresabschluss offen legen (§§ 325-327 HGB). Hierzu reichen die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften spätestens mit Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres den Jahresabschluss (mit Bestätigungsvermerk bzw. dessen Versagung, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, die Corporate Governance Erklärung) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch ein; die Einreichung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Für Konzernabschlüsse ist analog vorzugehen. Von dieser Grundregel gelten gem. §§ 325- 328 HGB bestimmte Ausnahmen und Ergänzungen, auf die an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen wird. Der Umfang der Offenlegungspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (siehe im Einzelnen den Beitrag Offenlegung des Jahresabschlusses ).

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Der Jahresabschluss von Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Einzelunternehmer bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter verantwortlich. Der Jahresabschluss sollte innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden (§ 243 Abs. 3 HGB), in der Praxis ist eine Frist von maximal sechs Monaten üblich. Für den Jahresabschluss von Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht nach HGB grundsätzlich keine Offenlegungspflicht.

Zuständigkeit für die Aufstellung der Jahresbilanz liegt bei den geschäftsführenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft: Die Aufstellung der Jahresbilanz fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der geschäftsführenden Gesellschafter. Ihre Feststellung ist ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag des Einverständnisses aller Gesellschafter - bei der KG auch der Kommanditisten - bedarf. Ist dieses Recht der Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag einem Beirat übertragen, bedarf die Bilanzfeststellung der Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafter und des Beirates. Dieser bildet im Falle fehlender gesellschaftsvertraglicher Regelungen seinen Beschluss nach dem Mehrheitsprinzip.
Bilanzierungsmaßnahmen können von den geschäftsführenden Gesellschaftern durchgeführt werden. Sie haben dabei die Grenzen, die sich aus den gesetzlichen Regeln einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GoB ergeben, zu beachten. Den übrigen Gesellschaftern steht das Recht auf Prüfung zu, ob diese Grenzen eingehalten worden sind, BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94.

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Interessengruppen und Sichtweisen

Der Jahresabschluss eines Unternehmens kann für unterschiedliche Gruppen von Interesse sein. Daher bestehen bezüglich des Inhalts, der Gestaltung sowie der Prüfung des Jahresabschlusses seit Jahrzehnten unterschiedliche Auffassungen (Jahresabschlussanalyse). Sie ergeben sich aus:

  • den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und

  • dem unterschiedlichen Nutzen und den unterschiedlichen Belastungen, die mit der Erstellung eines Jahresabschlusses einhergehen

Außerdem lassen sich die einzelwirtschaftliche Betrachtung, die gesamtwirtschaftliche Gesellschaftsbezogene) Betrachtung und die juristische Betrachtung unterscheiden. Diese Sichtweisen sind verbunden mit verschiedenen Interessen und Zielvorstellungen der jeweiligen Gruppen:

  • unternehmensinterne Interessengruppen (zum Beispiel Anteilseigner, Management)

  • unternehmensextene Interessengruppen (zum Beispiel Wettbewerber, Kreditgeber, Gläubiger)

  • der Staat und seine Organe (zum Beispiel Fiskus, staatliche Aufsichtsbehörden)

Die inhaltliche Bedeutung des Jahresabschlusses für die Bereitstellung relevanter Informationen für die Unternehmensführung nimmt ständig ab. Die seit Jahren entwickelten <Controlling-Instrumente stellen inzwischen dem Management viel genauer, aktueller und entscheidungsbezogener die entsprechenden Daten zur Verfügung ( Controlling ).

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Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses

Für das Unternehmen stellt die Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung eine gesetzlich angeordnete Pflicht dar. Folglich stellt die Erstellung Jahresabschluss und seine Prüfung für das Unternehmen eine nicht unerhebliche kostenmäßige Belastung dar: Die Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses binden Arbeitszeit und Arbeitskräfte. Durch ständig wechselnde gesetzliche Vorschriften, umfangreichere Bestimmungen und detailliertere Forderungen des Gesetzgebers stellt der Jahresabschluss immer höhere Anforderungen an die damit befassten Mitarbeiter im Unternehmen.


Organisatorische Vorbereitung

Zur organisatorischen Vorbereitung des Jahresabschlusses sind folgende Punkte für den Controller wichtig:

  • die Kontenführung und der buchmäßige Jahresabschluss, der durch die Buchhaltung intern realisiert wird und

  • die Jahresabschlussanweisungen sowie die Vorbereitungen zum Kontenabschluss bzw. zur Inventur mithilfe von Saldenbestätigungen und Inventuranweisungen

Jahresabschlussanweisungen erarbeitet das Controlling in Abstimmung mit der Geschäftsführung. Mit diesen Anweisungen werden inhaltliche Schwerpunkte, Termine und Verantwortlichkeiten verbindlich geregelt. Es sollten zumindest folgende Schwerpunkte festgehalten werden:

  • zeitlicher Rahmen

  • Verantwortlichkeiten

  • einzelne Arbeitsschritte

  • besondere Schwerpunkte der Inventur

  • Listen

  • Belege und

  • Vordrucke

Von den Geschäftsbanken des Unternehmens sind zur unmittelbaren Vorbereitung des Jahresabschlusses Bestätigungen über folgende Sachverhalte einzuholen:

  • Kontenstand zum Abschlussstichtag (i.d.R. der 31.12. des Jahres) für alle unterhaltenen Konten

    • Stand der Guthabenkonten unter Angabe der Fälligkeit und eventueller Verfügungsbeschränkungen sowie Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt Zinsen abzurechnen sind

    • Stand der Kreditkonten unter Angabe der Zins- und Rückzahlungsbedingungen und der gestellten Sicherheiten sowie Angaben, bis zu welchem Zeitpunkt Zinsen abgerechnet sind

  • Wertangaben über deponierte Wertpapiere incl. möglicher Verfügungsbeschränkungen

    • Art, Höhe und Laufzeit der eingeräumten Kreditlinien

    • Angaben über Konten, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.12. gelöscht wurden

    • Stand von zum Inkasso eingereichten Schecks und Wechseln, die noch nicht gutgeschrieben sind

    • Stand des Obligo aus diskontierten Wechseln

    • Stand sonstiger Verpflichtungen gegenüber der Bank, zum Beispiel aus Devisentermingeschäften, Bürgschaften, Patronatserklärungen oder anderen Finanzinstrumenten (Finanzierung, Kreditsicherheiten)

    • Erklärung der Bank, dass keine weiteren Guthaben bzw. Verpflichtungen für das Unternehmen bestehen

Zur unmittelbaren Vorbereitung des Jahresabschlusses sollten von den wichtigsten Gläubigern/Schuldnern Saldenbestätigungen angefordert werden. Außerdem sind von den Rechtsvertretern des Unternehmens Beurteilungen über besondere Sachverhalte einzuholen wie über:

  • bestehende oder schwebende Rechtsstreitigkeiten, in denen das Unternehmen Beklagter ist oder sein kann (Angaben zur möglichen Haftung des Unternehmens bzw. zur Höhe des Streitwertes und zum Stand des Verfahrens)

  • sonstige Rechtsansprüche oder eventuelle Prozessverbindlichkeiten des Unternehmens (Angaben zur Haftung bzw. zum Streitwert)

  • vorgenommene, laufende oder bereits angekündigte Untersuchungen einer Aufsichtsbehörde (Angabe der auf das Unternehmen voraussichtlich zukommenden Kosten)

  • bestehende oder schwebende Rechtsstreitigkeiten, in denen das Unternehmen Kläger ist oder sein kann (Angabe des entstandenen Schadens bzw. Streitwertes)

  • verstöße des Unternehmens gegen geltendes Recht, für die das Unternehmen gegebenenfalls haften muss (Angabe der möglichen Haftungssumme bzw. des Streitwertes)

  • vorgenommene oder geplante Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhungs- bzw. -erniedrigungsmaßnahmen

  • rechtsstreitigkeiten, die während des Jahres beendet wurden

Vom Steuerberater bzw. der Steuerberatungsgesellschaft erhält man folgende Angaben bzw. Bestätigungen:

  • die zum Jahresende zu bilanzierenden Steuerschulden bzw. Steuererstattungsansprüche (aufgegliedert nach Steuerart und Veranlagungszeitraum)

  • eine Erklärung, ob gegen einzelne Steuerbescheide Rechtsbehelfe eingelegt wurden (Kurzbeschreibung des Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich einer Einschätzung in Bezug auf den zu erwartenden Ausgang)

  • Angaben zu möglichen steuerlicher Risiken

  • Angaben zu den von der zuständigen Betriebsprüfungsstelle geprüften Veranlagungszeiträumen

  • Übersicht über die bis zum Abschlussstichtag geleisteten Dienste einschließlich der Honorarbeiträge

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Bereitstellung benötigter Abschlussunterlagen

Welche Unterlagen vom Abschlussprüfer konkret gefordert werden, ist nicht bis ins kleinste Detail festzulegen. Einige Unterschiede resultieren aus den unterschiedlichen Prüfungsmethoden der Prüfer bzw. der Prüfgesellschaften. Häufig ergeben sich erst im Prüfungsverlauf bestimmte Sachzwänge zur Erarbeitung bestimmter Unterlagen und Übersichten. Verhältnismäßig häufig werden folgendeUnterlagen benötigt:

Zu den häufig vom Abschlussprüfer angeforderten Unterlagen gehören ferner:

  • Anlagenspiegel (mit Zu- und Abgängen, Umbuchungen, Abschreibungen/Zuschreibungen und Bewertungsänderungen)

  • Übersicht zu Sachanlagen, die gemietet/gepachtet bzw. vermietet/verpachtet sind

  • Übersicht zu Aufwendungen/Erträgen aus Vorgängen das Sachanlagevermögen betreffend (insbesondere Erträge/Verluste aus Anlagenabgängen)

  • Inventurunterlagen mit

    • Protokollen

    • Aufnahmebelegen im Original

    • Zusammenstellungen von unverarbeitetem Material auf Baustellen

    • Materialbestände in Handlagern

    • Belegen über unterwegs befindliche Ware

    • Nachweis von Inventurdifferenzen

  • Bewertungsunterlagen zu Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbfertigwaren, Fertigwaren und Handelswaren (insbesondere bei Abwertungen)

  • Bautenbogen mit Angaben zu

    • Baustellenbezeichnung

    • Baubeginn/-ende

    • Auftragswert (davon Vorjahre)

    • Einzelkosten

    • Gemeinkosten

    • Verwaltungskostenzuschlag

  • Forderungsspiegel

    • Saldenbestätigungen

    • Übersicht zu zweifelhaften Forderungen einschließlich Wertberichtigung

    • Forderungsverluste einschließlich Wertberichtigung

    • Übersicht zu erhaltenen Anzahlungen

    • Angaben zur Ermittlung von Wertberichtigungen (bei Rechtsstreitigkeiten Einschätzung der Erfolgschance durch den Rechtsanwalt, angezeigte Vergleichsquoten, bei langfristig überfälligen Forderungen Einschätzungen seitens Creditreform, Auskunfteien, Kreditversicherung etc.)

  • Verbindlichkeitsspiegel

    • Saldenbestätigungen der Kreditinstitute

    • Einzelaufstellungen der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    • Übersicht zu Kreditverträgen/-zusagen etc.

    • Übersicht zu Sicherheiten (Bürgschaften etc.)

    • Saldenbestätigungen der Kreditoren (Lieferungen und Leistungen)

    • Übersicht zu Verbindlichkeiten in Fremdwährung

    • Übersicht zu Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaften

    • Übersicht zu Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

    • Übersicht zu sonstigen Verbindlichkeiten

    • Übersicht zu Eventualverbindlichkeiten

  • Rückstellungsspiegel

    • Unterlagen/Belege zu Pensionsrückstellungen

    • Unterlagen/Belege zu Steuerrückstellungen

    • Unterlagen/Belege zu Rückstellungen für Gewährleistung und drohende Verluste

    • Unterlagen/Belege zu sonstigen Rückstellungen

  • Übersicht über die Erlösstruktur (Plan/Ist/Vorjahre)

  • Übersichten zur Kostenstruktur

    • Übersicht zum Materialaufwand

    • Übersicht zum Personalaufwand

    • Übersicht zu Zinserträgen und -aufwendungen

    • Übersicht zu Mieterträgen und -aufwendungen

    • Übersicht zu Beratungskosten

    • Übersicht zu Sammelposten, wie a. o. Erträge und a. o. Aufwendungen etc.

  • Übersicht zu Finanzanlagen und Beteiligungen

  • Einzelaufstellung zu aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten

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Controller und Jahresabschluss

Der Controller steht häufig vor sich ändernden Anforderungen. Die Vorbereitung und Realisierung des Jahresabschlusses einschließlich seiner Prüfung (oder zumindest die Mitwirkung daran) gehört jedoch zu einem Aufgabengebiet, mit dem er sich periodisch wiederkehrend zu beschäftigen hat. Dieses umfassende Tätigkeitsfeld des Controllers wird in der Literatur jedoch häufig vernachlässigt. In der betrieblichen Praxis - insbesondere in mittelständischen Unternehmen - gehören diese Aufgabenaber ebenso zum Alltagsgeschäft des Controllers wie die Entwicklung neuer Controlling-Instrumente. Durch die Arbeiten zum Jahresabschluss und seiner Prüfung, entstehen selbst bei nicht allzu großen Kapitalgesellschaften Kosten in Höhe von mehreren Zehntausend EUR. Außerdem wird ein Großteil der Arbeitszeit des Controllers gebunden.

Aus personeller Sicht geht es bei der Erstellung des Jahresabschlusses primär um das Zusammenspiel und das Verknüpfen von externen (Steuerberater, Rechtsanwalt) und internen Aufgabenträgern (Geschäftsführer, Leiter Rechnungswesen, Controlling, Leiter Personal etc.).

Aus zeitlicher Sicht lassen sich die Aktivitäten in zwei Abschnitte unterteilen:

  • Aktivitäten zur vorausschauenden Vorbereitung des Jahresabschlusses im laufenden Geschäftsjahr (sofern Geschäfts- und Kalenderjahr übereinstimmen, Beginn etwa ab Mitte/Ende November)

  • Aktivitäten zur Aufstellung des Jahresabschlussberichtes und zur Vorbereitung seiner Prüfung durch den/die Abschlussprüfer (entsprechend den gesetzlichen Vorschriften)

Aus formaler Sicht geht es bei der Erstellung des Jahresabschlusses darum, die gesetzlichen Vorschriften über die Buchführung im Allgemeinen und den Jahresabschlusses im Besonderen zu erfüllen. Vor allem dienen die umfangreichen Aktivitäten zur Vorbereitung und Realisierung des Jahresabschlusses dem Ziel, den Bestätigungsvermerk durch den Abschlussprüfer ohne Einschränkungen (§ 322 Abs. 1 HGB) zu erhalten.

Inhaltlich geht es darum, mit Hilfe des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB). Dazu sind die Ansatzvorschriften (insbesondere §§ 246 bis 251 HGB) und die Bewertungsvorschriften (insbesondere §§ 252 bis 256 HGB) zu beachten, die zusammen die Bewertungsgrundsätze darstellen. Diese Vorschriften beinhalten neben Pflichten und Verboten auch Wahlrechte, mit denen der Gesetzgeber relativ breite Gestaltungsmöglichkeiten für den Jahresabschluss gestattet (Jahresabschlussanalyse). Das Controlling sollte diese bilanzpolitischen Spielräume nutzen, um das Bild des Jahresabschlusses in gewünschter Weise, das heißt zur Unterstützung unternehmenspolitischer Ziele, zu beeinflussen.

Da nicht alle genannten Ziele gleichzeitig und in gleicher Weise erreicht werden können, besteht die Steuerungsaufgabe des Controlling darin, diesen Zielkonflikt ( Zielsystem ) zu beherrschen.

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Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag

Der Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag stellen den im laufenden Geschäftsjahr erzielten Gewinn oder Verlust, also das Jahresergebnis dar. Er bildet in der Gewinn- und Verlustrechnung die letzte Position im Gliederungsschema (§ 275 HGB: Position 20 nach dem Gesamtkostenverfahren; Position 19 nach dem Umsatzkostenverfahren) und entspricht dem Saldo aus Aufwendungen und Erträgen; in der Bilanz (§ 266 HGB) wird er auf der Passivseite beim Eigenkapital unter "A. V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen.

Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag bilden die Grundlage für die Ermittlung von Bilanzgewinn-Bilanzverlust und der Ergebnisverwendung des Unternehmens.

Die Position "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" erscheint in der Bilanz nur dann, wenn die Bilanz vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird. Wird sie nach teilweiser Ergebnisverwendung erstellt, wird sie durch den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" ersetzt. (§ 268 Abs. 1 HGB)

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Jahresabschluss - Fristen

§ 149 Abs. 2 AO

§ 243 Abs. 3 HGB

§ 264 Abs. 1 HGB

§ 290 Abs. 1 HGB

§ 336 Abs. 1 HGB

§ 341a Abs. 1 HGB

§ 26 Abs. 1 KWG

§ 5 Abs. 1 PublG

§ 13 Abs. 1 PublG


Handelsrechtliche Fristen

Handelsrechtliche Fristen Jahresabschluss Einzelunternehmen / Personengesellschaften

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen, ergibt sich die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses aus § 243 Abs. 3 HGB. Danach ist der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. In der Fachliteratur wird eine Zeit von 6 bis 7 Monaten noch als ordnungsgemäß angesehen (vgl. Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 14. Auflage, NWB-Verlag). Wendet man die BFH-Rechtsprechung hierzu im Umkehrschluss an, ist sogar ein Zeitraum von 12 Monaten vertretbar. Eine Gewinnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung liegt demnach nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Bilanz nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag aufstellt, BFH, 06.12.1983 - VIII R 110/79.

Für Unternehmen dieser Rechtsformen, die dem PublG unterliegen, bestimmt § 5 Abs. 1 PublG, dass die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den Jahresabschluss im Sinne des § 242 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.

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Handelsrechtliche Fristen Jahresabschluss Kapitalgesellschaften

Für Kapitalgesellschaften und entsprechende Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB ergibt sich die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses aus § 264 Abs. 1 HGB. Danach sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und entsprechende Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264b HGB besteht jedoch ein Wahlrecht: sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.

Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft als Mutterunternehmen mit Beteiligungen an den entsprechenden Tochterunternehmen, so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens nach § 290 Abs. 1 HGB bzw. § 13 Abs. 1 PublG in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen.

Der Vorstand einer Genossenschaft hat nach § 336 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach § 341a Abs. 1 HGB nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei Rückversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist nach § 341a Abs. 5 HGB auf 10 Monate, wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Kreditinstitute haben den Jahresabschluss nach § 26 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.

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Steuerrechtliche Fristen für den Jahresabschluss

Nach dem Grundsatz des § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben.

Der Umfang der einzureichenden Steuererklärungen ergibt sich aus § 60 EStDV. Danach ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen.

Das Einreichen lediglich einer Handelsbilanz ist dann nicht ausreichend, wenn Besteuerungsgrundlagen davon abweichen.

Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können nach § 109 AO verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

Sofern die Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und § 8 StBerG angefertigt werden (Erstellung durch steuerberatende Berufe), wird die Frist nach § 109 AO allgemein auf insgesamt 9 Monate verlängert (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder). Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren in Einzelfällen auch auf insgesamt 14 Monate verlängern.

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Rechtsprechung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse

Keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft allein auf Grund einer verspäteten Erstellung des Jahresabschlusses

An der (zur Vermeidung einer vGA gebotenen) tatsächlichen Durchführung einer Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter mangelt es nicht deshalb, weil die Gesellschaft ihren Jahresabschluss erst nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB festgelegten Fristen aufgestellt und darin Tantiemen zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ausgewiesen hat, BFH, 15.10.1997 - I R 19/97.

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Erheblich verspätete Erstellung des Jahresabschlusses kann zu Bedenken hinsichtlich der GoB führen

Eine Zuschätzung von Einnahmen ist gerechtfertigt, wenn Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses bestehen. Bedenken gegen den Jahresabschluss bestehen allein schon angesichts der verstrichenen Zeit, wenn z.B. der Jahresabschluss 1992 erst am 30.03.1995 erstellt wird, FG Münster, 26.11.2001 - 9 K 2871/99 K, G, F.

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Offenlegung des Jahresabschlusses

Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG):

  • Änderung des Offenlegungsmediums: Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.
  • Pflicht zur elektronischen Identifikation: Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, u. a. kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.
  • Förderung strukturierter Datenformate: Mit dem DiRUG werden strukturierte Datenformate stärker gefördert. Sofern Sie auf der Suche nach einer Lösung sind, mit der im Vorfeld der gesetzlichen Einreichung die Rechnungslegungsunterlagen erstellt, offenlegungskonform gemacht und an das Unternehmensregister übermittelt werden können, stehen Ihnen verschiedene Anbieter auf dem Markt zur Verfügung, darunter mit MS-Buchhalter + eBilanz-Online auch eine Lösung des Bundesanzeiger Verlages.

Änderungen der Offenlegungspflichten

Überblick

Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) entfällt die bisher vorgeschriebene Einreichung der Rechnungsunterlagen beim Handelsregister. Stattdessen sind die Unterlagen beimBetreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, einzureichen und von dem Unternehmen im Bundesanzeiger elektronisch bekannt zu machen.

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wurde durch das EHUG nicht verändert. Offenlegungspflichtig sind demnach:

  • alle Kapitalgesellschaften, d.h. alle Aktiengesellschaften (AGs), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaGs) und vor allem auch alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs),

  • eingetragene Genossenschaften (eGs),

  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (insbesondere GmbH & Co. KGs, offene Handelsgesellschaften (OHGs) mit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter) sowie

  • die nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen. Das sind Unternehmen, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgend genannten Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 130 Mio. EUR und durchschnittlich über 5.000 Mitarbeiter.

Wie streng die Veröffentlichungsregeln sind, hängt von der Größe der Gesellschaft ab. Dabei wird nach kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften differenziert.

Größenklassen gem. § 267 HGB

klein mittelgroß groß
Bilanzsumme ≤ 4.840.000 EUR > 4.840.000 EUR und ≤ 19.250.000 EUR > 19.250.000 EUR
Umsatzerlöse ≤ 9.680.000 EUR > 9.680.000 EUR und ≤ 38.500.000 EUR > 38.500.000 EUR
Arbeitnehmer ≤ 50 > 50 und ≤ 250 > 250

Kleine Gesellschaften müssen wie bisher nur die Bilanz und den Anhang einreichen und bekannt machen. Eine Abschlussprüfung müssen sie nicht vornehmen. Große und mittelgroße Gesellschaften sind verpflichtet, alle in § 325 HGB genannten Unterlagen (Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Ergebnisverwendungsbeschluss usw.) offenzulegen. Für mittelgroße Unternehmen gibt es allerdings die Möglichkeit, Posten der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung zusammenzufassen und Angaben im Anhang wegzulassen.

Offenlegungspflichten in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße

Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße Kapitalgesellschaft Große Kapitalgesellschaft
Umfang der Aufstellungspflicht Bilanz, GuV, Anhang Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht
Aufstellungsfrist nach Ende des GJ 6 Monate 3 Monate 3 Monate
Prüfungspflicht nein ja ja
Feststellungsfrist (OHG/KG keine) "GmbH: 11 Monate; AG: 6 Monate" GmbH: 8 Monate "GmbH: 8 Monate; AG: 6 Monate"
AG: 6 Monate


Offenlegungsfrist nach Abschlussstichtag 12 Monate 12 Monate 12 Monate*
Umfang der Offenlegung Bilanz (verkürzt, Anhang (ohne Angaben zur GuV) Bilanz (verkürzt), GuV, Anhang, Lagebericht, rechtsformspezifische Dokumente, wie z.B. Ergebnisverwendungsangaben bei AG, AR-Bericht etc. Bilanz (verkürzt), GuV, Anhang, Lagebericht, rechtsformspezifische Dokumente, wie z.B. Ergebnisverwendungsangaben bei AG, AR-Bericht etc.

Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung bleibt es grundsätzlich bei der Maximalfrist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag. Entspricht das Geschäftsjahr - wie in den meisten Fällen - dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr 2012 z.B. also spätestens bis zum Ende des Jahres 2013 einzureichen und bekannt zu machen. Eine kürzere Einreichungsfrist(*) von vier Monaten gilt für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Hierunter fallen nicht nur börsennotierte Unternehmen, sondern auch solche, die andere Wertpapiere (etwa Schuldverschreibungen) begeben haben, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.

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Art der Offenlegung

Das EHUG schreibt eine elektronische Einreichung der Jahresabschlussunterlagen vor. Für die elektronische Einreichung bietet die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH einen leichten und komfortablen Übermittlungsweg über ein Upload-Verfahren via Internet an. Hierbei kann zwischen den Datenformaten Word, RTF, Excel und einem XML-Format auf der Grundlage einer vom Bundesanzeiger vorgegebenen Struktur gewählt werden. Für Letzteres stellt der Verlag auf seiner Website ein Tool (Softwareprogramm) zur Erstellung des geforderten XML-Formats zur Verfügung. Siehe auch E-Bilanz.

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Sanktionsmöglichkeiten

Die wesentliche Änderung im Sanktionsverfahren liegt darin, dass die Verfolgung des Verstoßes zentral über eine Bundesbehörde, nämlich das Bundesamt für Justiz in Bonn, erfolgt.

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und Verstöße dem Bundesamt für Justiz zu melden. Für diese Prüfung werden ihm von den Bundesländern bzw. Registergerichten die notwendigen Informationen über die in dem Register eingetragenen offenlegungspflichtigen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Digitalisierung wird damit letztlich eine automatisierte Ermittlung und Ahndung von Offenlegungsverstößen möglich sein.

Das Bundesamt für Justiz fordert das Unternehmen dann schriftlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen oder zur Einlegung eines begründeten Einspruchs auf.

Bei Offenlegung innerhalb dieser Frist entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Es werden aber Verfahrensgebühren in Höhe von 50 EUR erhoben. Wird weder der Abschluss offengelegt noch ein begründeter Einspruch eingelegt , setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde (ausschließlich bei dem für den Sitz des Bundesamtes zuständigen Landgericht Bonn) zulässig.

Das Ordnungsgeld entfällt auch dann nicht, wenn die Offenlegung später erfolgt. Durch die Neuregelung soll eine deutlich höhere Offenlegungsquote erreicht werden.

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Chancen und Risiken durch die Offenlegung des Jahresabschlusses

Mögliche Chancen und Risiken, die aus der Veröffentlichung von Jahresabschluss und Lagebericht entstehen, hängen von den Adressaten der Rechnungslegung sowie der individuellen Positionierung des Unternehmens im Markt-, Konkurrenten-, Eigenkapitalgeber-, Fremdkapitalgeber- und sonstigen Umfeld ab.

Unternehmen mit ausreichender Marktmacht und guter Bonität können daher von der Veröffentlichung der eigenen Daten profitieren. Denkbar wäre aber auch, dass Kunden dieses Unternehmens die guten Ergebnisse zum Anlass von Preisverhandlungen nutzen.

Die zu erwartenden Chancen und Risiken hängen eng mit der Frage zusammen, ob die Informationen von Jahresabschluss und Lagebericht die Adressaten überhaupt erreichen. Bedingt durch die komplexen Strukturen und die zeitaufwendige Analyse von Jahresabschlüssen ist kaum zu erwarten, dass viele Adressaten Abschlüsse intensiv analysieren werden.

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Mitarbeiter

Mitarbeiter haben ein persönliches Interesse an Informationen über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens. Allerdings verfügen sie i.d.R. nur über geringe Kenntnisse hinsichtlich der Auswertungsmöglichkeiten des Jahresabschlusses.

Das Interesse der Mitarbeiter an Jahresabschlussdaten wird sich dabei konkret auf die FelderArbeitsplatzsicherheit bzw. Karrierechancen,Sicherheit der Betriebsrenten und Höhe der Lohnforderungen konzentrieren. Durch die Offenlegung der Jahresabschlussdaten wird sich die Informationslage der Mitarbeiter aber kaum nachhaltig verbessern .

Für potenzielle Mitarbeiter kann der veröffentlichte Jahresabschluss eine erste Informationsquelle über das Unternehmen sein, die je nach der vorhandenen Fähigkeit der Analyse des Datenmaterials einen mehr oder weniger tiefen Einblick in die wirtschaftliche Lage erlaubt. Insgesamt ist die Wirkung auf Fachkräfte jedoch als vergleichsweise gering einzuschätzen.

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Anteilseigner

Gegenüber den aktuellen Anteilseignern führt die Veröffentlichung von Rechnungslegungsdaten zu keinen Veränderungen. In Abhängigkeit von der konkreten Rechtsform hatten diese auch bisher unterschiedlich ausgestaltete gesetzlich zugesicherte Rechte auf Einblick in die Unternehmensdaten.

Potenzielle Anteilseigner sind demgegenüber auf die extern veröffentlichten Rechnungslegungsdaten angewiesen. Bedingt durch die hohen Volumina, die auch in deutschen Privat-Equity-Fonds lagern, ist zu erwarten, dass die im elektronischen Bundesanzeiger eingestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte zukünftig gezielt und mit professionellen Analyseinstrumenten auf lukrative Anlagemöglichkeiten hin durchsucht werden. Bei interessanten Objekten ist es möglich, dass den bisherigen Anteilseignern häufiger Angebote zum Erwerb von Beteiligungen unterbreitet werden.

Dadurch, dass der Markt für Beteiligungen außerhalb des Aktienmarktsegments insgesamt transparenter wird, dürfte es tendenziell leichter werden, Eigenkapitalanteile zu verkaufen. Dank der besseren Informationsbasis wird wahrscheinlich auch die Volatilität der Marktpreise für diese Anteile und damit der Risikoaufschlag beim Kapitalisierungszins geringer werden. Dies dürfte insgesamt die Preise für Eigenkapital steigen lassen, da das Kurs-(Preis-)Gewinn-Verhältnis in dieser Konstellation einen höheren Wert annimmt.

Darüber hinaus lassen sich aufgrund der breiteren Basis der vorliegenden Vergleichszahlen anderer Unternehmen der Branche die Gewinnziele realistischer formulieren und erfolgsabhängige Entlohnungskomponenten für die (angestellten) Manager besser berechnen.

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Fremdkapitalgeber

Kreditinstitute haben im Vergleich zu anderen Gläubigergruppen, wie z.B. Lieferanten, Mitarbeitern (Pensionsansprüche), Kunden (Garantieansprüche) u.a., eine Sonderstellung.

Bereits aus eigenem wirtschaftlichem Interesse, aber auch z.B. durch das Kreditwesengesetz (KWG) bestehen diese i.d.R. bei Kreditverhandlungen und laufenden Krediten auf der Überlassung der Jahresabschlüsse. Diese haben etwa durch die Neuregelung der Eigenkapitalregeln für Banken vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ("Basel II bzw. Basel III") direkte Auswirkungen auf die Kreditversorgung mittelständischer Unternehmen.

Eine Offenlegung der Rechnungslegungsdaten gegenüber den Kreditinstituten war und ist somit Grundvoraussetzung für eine optimierte Kreditkapitalfinanzierung.

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Kunden und Lieferanten

Kunden und Lieferanten können den Jahresabschluss nutzen, um sich ein Bild vom Geschäftspartner zu machen, wenngleich auch hier aufgrund der i.d.R. vorhandenen direkten Marktkenntnisse der zusätzliche Informationszugewinn aus den Abschlüssen als überschaubar anzusehen ist.

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Konkurrenten

Unternehmen sehen das größte Risiko aus der Veröffentlichung ihrer Abschlüsse in der möglichen Einsichtnahme durch die direkte Konkurrenz. So können durch den Ausweis hoher Umsatz- oder Eigenkapitalrenditen Nachahmer auf den Markt drängen und dabei die Margen verringern.

Dieser Argumentation ist jedoch kritisch zu beleuchten: . So ist zunächst fraglich, welche relevanten Informationen überhaupt aus dem Jahresabschluss gezogen werden können, zumal dieser mit bis zu einem Jahr Verzögerung veröffentlicht werden kann. Bei größeren Unternehmen können aus den Daten des Jahresabschlusses kaum Rückschlüsse auf einzelne Produkte und Märkte gezogen werden. Kleine Unternehmen, bei denen dies eher der Fall sein kann, haben genau aus diesem Grund Erleichterungen bei der Offenlegung.

Aufgrund unterschiedlicher Fertigungstiefe und Marktstrategien können konkurrierende Unternehmen auch nur sehr eingeschränkt eine Vergleichbarkeit bezüglich Aufwandsstruktur, Lagerhaltung, Forderungsbindungsdauern etc. herstellen.

Interessant hingegen sind die allgemeinen Informationen über die wirtschaftliche Situation des Mitbewerbers, weil daraus auf das zu erwartende Marktverhalten, d.h. die Preis- und Angebotspolitik, geschlossen und das eigene Verhalten darauf abgestimmt werden kann.

Bei der kritischen Betrachtung dieser Risiken, die aus der Offenlegung resultieren, dürfen aber auch die Chancen aus der Offenlegung nicht vergessen werden, denn jedes Unternehmen hat durch die Offenlegung den Zugriff auf die Jahresabschlüsse der direkten Konkurrenz.

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Steuerbehörden

Steuerbehörden und andere staatliche Stellen haben bereits von Gesetzes wegen eingeräumte Rechte auf die fristgerechte Vorlage von Abschlüssen bzw. Rechnungslegungsinformationen. Eine weitergehende allgemeine Veröffentlichung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses tangiert diese Pflichten nicht.

Der Abschluss nach dem HGB ist zwar maßgeblich für die steuerrechtliche Darstellung, doch ist ausschließlich Letztere Grundlage der Besteuerung. Denkbar wäre höchstens, dass z.B. eine andere Einschätzung von Rückstellungen in einem Einzelabschluss nach IFRS oder einem Konzernabschluss zu Schwierigkeiten bei der Rechtfertigung einer höheren steuerrechtlich geltend gemachten Passivgröße führen könnte. Ein Abgleich zwischen den eingereichten steuerrechtlichen und veröffentlichten Jahresabschlüssen ist aber auch aus Gründen der unterschiedlichen Fristen als wenig wahrscheinlich anzusehen.

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Öffentlichkeit

Die allgemeine Öffentlichkeit wird an den Jahresabschlussdaten lediglich ein geringes Interesse haben.

Durch die elektronisch zur Verfügung stehenden Daten wird es gleichwohl möglich sein, Auswertungen z.B. für journalistische oder wissenschaftliche Zwecke durchzuführen.

Abschließend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Einzelfall einzelne Personen zumindest ein genaueres Bild von dem Vermögen sowie Einkommen von Gesellschaftern machen. Im Extremfall könnten Privatpersonen gezielt ins Visier von kriminellen Elementen kommen. Diese Gefahr ist jedoch bei der bisher geltenden Regelung ebenfalls gegeben, sodass insoweit keine weitere Verschärfung zu erwarten ist.

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Wie viel kostet ein Jahresabschluss?

Die Kosten für einen Jahresabschluss hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Größe des Unternehmens, der Komplexität der Buchführung, der Art des Unternehmens und der Erfahrung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. In der Regel sind die Kosten höher, je größer und komplexer das Unternehmen ist.

Für die Erstellung der Bilanz mit GuV stehen einem Steuerberater zwischen 10 und 40 Zehntel einer Vergütung nach der Abschlusstabelle B zu (§ 35 Steuerberatervergütungsverordnung). Die Mittelgebühr liegt also bei 25 Zehntel. Es werden aber durchschnittlich ca. 30/10 berechnet. Bei einer Bilanzsumme von 500.000 Euro und einem Umsatzerlös von 200.000 Euro wären 30/10 bspw. 1.677 Euro. Für die Erstellung des Anhangs liegt der Zehntelsatz zwischen 2/10 und 12/10 und für die Ableitung der Steuerbilanz aus der Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10. Daneben können noch Kosten für die Veröffentlichung beim Bundesanzeiger entstehen (i.d.R. ca. 80 Euro Zeitgebühr).

Der maßgebende Gegenstandswert errechnet sich als Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung:

Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz

+ Privatentnahmen

+ offene Ausschüttungen

./. Privateinlagen

./. Kapitalerhöhungen durch Einlagen

= berichtigte Bilanzsumme

Summe der Umsatzerlöse

+ weitere betriebliche Erträge

+ Erträge aus Beteiligungen

+ Erträge aus Finanzanlagen

+ Veränderung des Bestands an fertigen oder ­unfertigen Erzeugnissen

+ weitere außerordentliche Erträge

= betriebliche Jahresleistung

Eine grobe Schätzung für die Kosten eines Jahresabschlusses könnte bei kleineren Unternehmen in Deutschland zwischen ein paar hundert Euro bis zu einigen tausend Euro liegen. Bei größeren Unternehmen können die Kosten deutlich höher sein. Es ist wichtig zu beachten, dass es auch regionale Unterschiede bei den Kosten gibt und dass es sich immer lohnt, sich bei verschiedenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nach ihren Preisen zu erkundigen. Siehe auch Kosten für einen Jahresabschluss nach StBVV online berechnen.

Es ist auch wichtig zu bedenken, dass der Jahresabschluss eine notwendige Investition in die Transparenz und finanzielle Klarheit Ihres Unternehmens ist und dass die Kosten im Vergleich zu den potenziellen Kosten eines Fehlers oder einer Nichtkonformität mit den Gesetzen oder Vorschriften relativ gering sind.

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Was passiert wenn man keinen Jahresabschluss macht?

Wenn ein Unternehmen keinen Jahresabschluss erstellt, obwohl es dazu verpflichtet ist, kann dies verschiedene negative Konsequenzen haben. Hier sind einige mögliche Folgen:

  1. Ordnungswidrigkeit: Die Nichterstellung eines Jahresabschlusses ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu Geldbußen führen. Die Höhe der Geldbußen hängt von der Schwere der Verfehlung und der Größe des Unternehmens ab.

  2. Verspätungszuschläge: Wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht wird, können Verspätungszuschläge anfallen. Die Höhe der Zuschläge hängt von der Dauer der Verspätung ab.

  3. Verlust der Haftungsbeschränkung: Wenn ein Unternehmen keinen Jahresabschluss erstellt, kann dies dazu führen, dass die Haftungsbeschränkung für die Geschäftsführer aufgehoben wird. Dies kann bedeuten, dass die Geschäftsführer persönlich für Schulden des Unternehmens haften.

  4. Zwangsgeld: Wenn das Unternehmen trotz Aufforderung keinen Jahresabschluss erstellt, kann das zuständige Gericht ein Zwangsgeld festsetzen.

  5. Negative Auswirkungen auf das Geschäft: Ein fehlender Jahresabschluss kann das Vertrauen von Investoren, Kreditgebern, Kunden und anderen Geschäftspartnern beeinträchtigen. Es kann auch zu Schwierigkeiten bei der Beantragung von Krediten oder der Erfüllung von Steuerpflichten führen.

Insgesamt ist es wichtig, dass Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Erstellung eines Jahresabschlusses nachkommen, um negative Konsequenzen zu vermeiden.

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Zusammenfassung

Die Vorbereitung und Durchführung des Jahresabschlusses und der Jahresabschlussprüfung gehört häufig zum festgelegten Aufgabenbereich des Controlling. Die einzelnen Aufgaben fallen jährlich in gleicher oder zumindest ähnlicher Form an, sodass sich die Aktivitäten weitgehend planen lassen. Im Gegensatz zu vielen anderen Controlling-Aufgaben müssen hierbei neben internen auch externe Anforderungen berücksichtigt werden. Das betrifft nicht nur die Forderungen des Gesetzgebers, sondern auch die Vorstellungen der Prüfer bzw. Prüfgesellschaften und der übrigen am Abschluss beteiligten Organisationen (Kunden, Lieferanten, Banken, verbundene Unternehmen etc.).

Auch im laufenden Geschäftsjahr muss die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses vorbereitet werden: Die Vorbereitung reicht von der Datenerfassung bis hin zur Ausnutzung bilanzpolitischer Spielräume. Zur Bewältigung der umfangreichen Aufgaben (zur Erstellung des Jahresabschlusses) empfiehlt es sich, die Tätigkeiten bereits im laufenden Geschäftsjahr in Angriff zu nehmen.

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Checkliste

Checkliste zur Buchhaltung vor Abschlusserstellung

  • Sind alle Kontoauszüge der jeweiligen Kreditinstitute mit Schlusssaldo zum 31.12. als digitale Belege an die Buchungssätze angehängt?
  • Ist das Kassenblatt mit Schlusssaldo zum 31.12. als digitaler Beleg an den Buchungssatz angehängt?
  • Sind die Darlehenskontostände zum 31.12. abgestimmt und liegen die Kontoauszüge und Zinsbescheinigungen der bestehenden Darlehen vor?
  • Erfolgte die Abstimmung der Anlagekonten?
  • Spendenbescheinigungen vollständig an Buchungssätze als digitale Belege angehängt?
  • Liegen Kontoauszüge und Zinsbescheinigungen der bestehenden Geldanlagen vor?
  • Liegen Avalbescheinigungen/Obligoaufstellungen für in Anspruch genommene Bürgschaftsversicherungen vor?
  • Ist die Inventurliste bereits angefordert? (Bestandsveränderungen können eingebucht werden)
  • Belege aus Wareneinkäufen zum Jahresende, die mit großer Wahrscheinlichkeit in der Inventur erscheinen, sind zum Zweck der Kontrolle der Inventuraufzeichnungen des Mandanten einzuscannen.
  • Bei unfertigen Aufträgen, die vom Mandanten zum Bilanzstichtag mit 100 % angegeben wurden, sind die Schlussrechnungen anzufordern und im Jahr der Fertigstellung einzubuchen.
  • Rechnungsabgrenzungsposten sind abgestimmt und Kopien/digitale Belege liegen vor? (Ab 2022 § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG: Wertgrenze GWG beachten!)
  • Bestehen neue Darlehensverträge, Versicherungsverträge, Leasingverträge und liegen diese bereits vor?
  • Höhe der pauschal zu versteuernden Geschenke an Lohnabteilung gemeldet (siehe Arbeitsblatt), Frist: 28.02.des Folgejahres
  • Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen verbucht (zweimal 110 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer) - bei Überschreitung: Mitteilung an Lohnabteilung; Frist: 28.02. des Folgejahres
  • Erfolgte die Anmeldung der Sondervorauszahlung?
  • Grenze für Ist-Besteuerung nach § 20 UStG (ab 01.01.2020: 600.000 Euro) geprüft und ggf. Antrag gestellt
  • Eventuell Wechsel der Gewinnermittlungsart?

Hinweis: Diese Checkliste wird nach Bearbeitung der Dezemberbuchhaltung bzw. der Buchhaltung für das 4. Quartal neben der Checkliste für die laufende Buchhaltung eingesetzt.

Checkliste zur Erstellung des Jahresabschlusses

Hier sind einige zusätzliche Erläuterungen und Hinweise zu den einzelnen Punkten:

Allgemeines

  • Infoblatt zur Dezemberbuchhaltung: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Informationen und Buchungen des Dezembers korrekt erfasst wurden. Dies ist oft der abschließende Monat des Geschäftsjahres und daher besonders wichtig.
  • Vorjahreswerte und Bilanzgliederung: Überprüfen Sie, ob die Werte des Vorjahres korrekt in die neue Bilanz übernommen wurden und ob Anpassungen in der Bilanzgliederung erforderlich waren.
  • Kontengliederung und E-Bilanz: Die Kontengliederung sollte konsistent zum Vorjahr sein oder sinnvolle Änderungen sollten dokumentiert werden, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Bilanz (E-Bilanz).
  • Kontenwahrheit und -funktionen: Überprüfen Sie, ob die Konteninhalte mit ihrer Beschriftung übereinstimmen und ob die bebuchten Konten ihre entsprechenden Funktionen erfüllen.

Jahresabschlussarbeiten

  • Aktiva/Anlagevermögen: Hier geht es um die genaue Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, inklusive Abschreibungen, Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen. Besonders wichtig ist die Beachtung der steuerrechtlichen Regelungen, wie z.B. die Sofortabschreibung für Computerhardware und -software.
  • Aktiva/Umlaufvermögen: Dieser Bereich umfasst die Überprüfung der Inventur, die Bewertung des Umlaufvermögens (z.B. Forderungen, Vorräte) und die Abstimmung der entsprechenden Konten.

Passiva

  • Kapitalkonten und Rückstellungen: Überprüfen Sie die Kapitalkonten und stellen Sie sicher, dass Rückstellungen korrekt gebildet und gebucht wurden. Dies beinhaltet auch die Beachtung des Abzinsungsgebots für langfristige Rückstellungen.

GuV-Rechnung

  • Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben: Stellen Sie sicher, dass solche Ausgaben korrekt verbucht wurden. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Bewirtungskosten oder Geschenke über 35 Euro.

Sonstiges

  • Gesellschafterleistungen und -beschlüsse: Überprüfen Sie, ob alle Leistungen an Gesellschafter vertragsgemäß erfolgten und ob alle relevanten Beschlüsse vorliegen.
  • Schuldzinsen: Nichtabzugsfähige Schuldzinsen müssen korrekt behandelt werden, insbesondere im Hinblick auf § 4 Abs. 4a EStG.

Steuern

  • Vorbereitung der Steuerunterlagen: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Unterlagen für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen vorbereitet und geprüft wurden.

Qualitätskontrolle

  • Plausibilitätsprüfungen: Führen Sie Vergleiche und Analysen durch, um die Plausibilität der Zahlen zu gewährleisten. Dies beinhaltet auch die Überprüfung von Verhältniszahlen und die Analyse von Abweichungen.

Endgültige Abschlussarbeiten

  • Bilanzbericht und Abschlussbesprechung: Erstellen Sie den endgültigen Bilanzbericht und führen Sie die Abschlussbesprechung durch. Überprüfen Sie auch, ob alle notwendigen Unterlagen an den Mandanten übergeben wurden.

Diese detaillierte Checkliste soll sicherstellen, dass der Jahresabschluss vollständig, korrekt und in Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Vorschriften erstellt wird. Es ist wichtig, jeden Punkt sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren, um eine hohe Qualität und Genauigkeit des Jahresabschlusses zu gewährleisten.

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Aktuelles + weitere Infos

Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz eine Quasi-Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften verkündet.

Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften endete am 31. Dezember 2023. Das Bundesamt für Justiz wird jedoch vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.

Diese Entscheidung ist eine Erleichterung für Unternehmen und ihre Steuerberater, die aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem hohen Arbeitsaufkommen zu kämpfen haben.

Auswirkungen für die Praxis

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse 2022 noch nicht offengelegt haben, müssen sich bis zum 2. April 2024 keine Sorgen um ein Ordnungsgeldverfahren machen. Sie haben also bis zu diesem Zeitpunkt Zeit, die Offenlegung nachzuholen.

Steuerberater, die mit der Offenlegung von Jahresabschlüssen befasst sind, können die Quasi-Fristverlängerung als Entlastung nutzen. Sie haben mehr Zeit, die Offenlegungen sorgfältig zu prüfen und zu erstellen.

Weitere Infos zur Bilanz:

Rechtsgrundlagen zum Thema: Jahresabschluss

EStG 
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStR 
EStR R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen

KStG 14
AO 
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

KStR 14.5 22
AEAO 
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

HGB 
§ 118 HGB Überwachungsrecht der Gesellschafter

§ 166 HGB Kontrollrechte des Kommanditisten

§ 233 HGB Einsichts- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters

§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz

§ 244 HGB Sprache; Währungseinheit

§ 245 HGB Unterzeichnung

§ 246 HGB Vollständigkeit; Verrechnungsverbot

§ 247 HGB Inhalt der Bilanz

§ 248 HGB Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

§ 249 HGB Rückstellungen

§ 250 HGB Rechnungsabgrenzungsposten

§ 251 HGB Haftungsverhältnisse

§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten

§ 255 HGB Bewertungsmaßstäbe

§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren

§ 256a HGB Währungsumrechnung

§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen

§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

§ 264a HGB Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

§ 264b HGB Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

§ 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

§ 264d HGB Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

§ 265 HGB Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 267 HGB Umschreibung der Größenklassen

§ 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften

§ 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz; Bilanzvermerke

§ 270 HGB Bildung bestimmter Posten

§ 271 HGB Beteiligungen, Verbundene Unternehmen

§ 272 HGB Eigenkapital

§ 274 HGB Latente Steuern

§ 274a HGB Größenabhängige Erleichterungen

§ 275 HGB Gliederung

§ 276 HGB Größenabhängige Erleichterungen

§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 284 HGB Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 286 HGB Unterlassen von Angaben

§ 288 HGB Größenabhängige Erleichterungen

§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts

§ 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung

§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

§ 292 HGB Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten

§ 293 HGB Größenabhängige Befreiungen

§ 298 HGB Anzuwendende Vorschriften, Erleichterungen

§ 299 HGB Stichtag für die Aufstellung

§ 300 HGB Konsolidierungsgrundsätze, Vollständigkeitsgebot

§ 308 HGB Einheitliche Bewertung

§ 312 HGB Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz

§ 316 HGB Pflicht zur Prüfung

§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung

§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

§ 319 HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

§ 319a HGB Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

§ 320 HGB Vorlagepflicht, Auskunftsrecht

§ 321 HGB Prüfungsbericht

§ 321a HGB Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen

§ 322 HGB Bestätigungsvermerk

§ 324a HGB Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

§ 325 HGB Offenlegung

§ 328 HGB Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

§ 330 HGB Formvorschriften

§ 331 HGB Unrichtige Darstellung

§ 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht

§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht

§ 334 HGB Bußgeldvorschriften

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

§ 338 HGB Vorschriften zum Anhang

§ 339 HGB Offenlegung

§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 340b HGB Pensionsgeschäfte

§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

§ 340d HGB Fristengliederung

§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 340j HGB Einzubeziehende Unternehmen

§ 340k HGB Prüfungsvorschriften

§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften

§ 340n HGB Bußgeldvorschriften

§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341i HGB Aufstellung, Fristen

§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341k HGB

§ 341l HGB

§ 341n HGB Bußgeldvorschriften

§ 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341s HGB Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung

§ 342d HGB Finanzierung der Prüfstelle

EStH 4a 5.1 5.2 5.7.3 5.7.4 20.1
StbVV 
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen

StBerG 
§ 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

BGB 1841

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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