Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


I. Rentenleistungen 1. Rentenarten Renten in der gesetzlichen RV werden wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Alters und wegen Todes (§ 33 SGB VI) geleistet. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterteilen sich in die Rente wegen teilweiserund voller Erwerbsminderung sowie die Rente für Bergleute (§ 33 Abs. 3 SGB VI). Vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte können unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben. Versicherte, die am 31.12.2000 bereits Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) hatten, können die se Rente auch weiterhin beziehen, solange die für die Rentenbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Unter die Renten wegen Alters fällt zunächst einmal die Regelaltersrente, außerdem gibt es vorgezogene Altersrenten für Frauen, für lang jährig und (ab 2012) besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Ebenfalls zu den Renten wegen Alters zählt die Altersrente für langjährig unter Tagebeschäftigte Bergleute (§ 33 Abs. 2 SGB VI). Bei der Regelaltersrente wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren ab dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben (§ 235 SGB VI). Auf die Renten für Bergleute wird im Rahmen dieser Broschüre nicht näher eingegangen. Sowohl die Regelaltersrente als auch die vorgezogenen Altersrenten können in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Eine Teilrente kann hierbei in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder von zwei Dritteln der zustehenden Altersvollrente bezogen werden (§ 42 SGB VI). Zu den Renten wegen Todes an Hinterbliebene gehören die Witwen bzw. Witwerrenten und die Waisenrenten (§ 33 Abs.4 SGB VI). Eben falls eine Rente wegen Todes ist die Erziehungsrente, die jedoch im Unterschied zu den übrigen Renten wegen Todes, die aus der Versicherung des jeweiligen Verstorbenen geleistet werden, auf eigener Versicherung beruht. Die Rentenleistungen in der gesetzlichen RV setzen regelmäßig einen Antrag des Berechtigten voraus (§ 115 SGB VI). Versicherte können ab vollendetem 15. Lebensjahr einen Antrag stellen (§ 36 SGB I); dies kann aber auch durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. einen Bevollmächtigten oder ggf. einen Betreuer geschehen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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