Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


I. Rentenleistungen 1. Rentenarten Renten in der gesetzlichen RV werden wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Alters und wegen Todes (§ 33 SGB VI) geleistet. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterteilen sich in die Rente wegen teilweiserund voller Erwerbsminderung sowie die Rente für Bergleute (§ 33 Abs. 3 SGB VI). Vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte können unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben. Versicherte, die am 31.12.2000 bereits Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) hatten, können die se Rente auch weiterhin beziehen, solange die für die Rentenbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Unter die Renten wegen Alters fällt zunächst einmal die Regelaltersrente, außerdem gibt es vorgezogene Altersrenten für Frauen, für lang jährig und (ab 2012) besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Ebenfalls zu den Renten wegen Alters zählt die Altersrente für langjährig unter Tagebeschäftigte Bergleute (§ 33 Abs. 2 SGB VI). Bei der Regelaltersrente wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren ab dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben (§ 235 SGB VI). Auf die Renten für Bergleute wird im Rahmen dieser Broschüre nicht näher eingegangen. Sowohl die Regelaltersrente als auch die vorgezogenen Altersrenten können in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Eine Teilrente kann hierbei in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder von zwei Dritteln der zustehenden Altersvollrente bezogen werden (§ 42 SGB VI). Zu den Renten wegen Todes an Hinterbliebene gehören die Witwen bzw. Witwerrenten und die Waisenrenten (§ 33 Abs.4 SGB VI). Eben falls eine Rente wegen Todes ist die Erziehungsrente, die jedoch im Unterschied zu den übrigen Renten wegen Todes, die aus der Versicherung des jeweiligen Verstorbenen geleistet werden, auf eigener Versicherung beruht. Die Rentenleistungen in der gesetzlichen RV setzen regelmäßig einen Antrag des Berechtigten voraus (§ 115 SGB VI). Versicherte können ab vollendetem 15. Lebensjahr einen Antrag stellen (§ 36 SGB I); dies kann aber auch durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. einen Bevollmächtigten oder ggf. einen Betreuer geschehen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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