Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


ABSCHNITT B Leistungen Die gesetzliche Rentenversicherung hält für ihre Versicherten ein breites Leistungsspektrum bereit, das in § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I gesetzlich beschrieben ist und heute in vollem Umfang auch für versicherungspflichtige Selbständige zur Verfügung steht. Zu nennen sind hier insbesondere die • Leistungen der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben • Rentenleistungen • Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen • Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung • Leistungen für Kindererziehung Es würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen, jede einzelne dieser Leistungen detailliert zu betrachten. Da die Rentenleistungen sowohl von ihrer Bedeutung für den Einzelnen als auch vom gesamten Ausgabevolumen her die mit Abstand wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind, finden sich im Folgenden unter den Punkten I und II ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Renten arten, deren Anspruchsvoraussetzungen und zur Rentenberechnung. Dem vorangestellt ist ein kurzer Überblick über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, denn beiden Leistungsarten kommt bereits heute eine große Bedeutung zu, die sich in Zukunft vor dem Hintergrund einer alternden Gesellschaft mit einem späteren Renteneintritt noch steigern wird. Leistungen zur Rehabilitation, die heute im SGB IX kodifiziert sind, stehen nach § 1 des Gesetzes unter dem übergeordneten Ziel, die Fähigkeit der Betroffenen zu Selbstbestimmung und Selbsthilfe zu stärken und ihnen eine eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Entsprechend diesem umfassenden Ansatz, der alle Lebensbereiche einbezieht, werden in Deutschland Leistungen zur Rehabilitation von den verschiedensten Versicherungszweigen und Trägern erbracht. Zuständig für eine Leistung ist nach dem Prinzip der Risikozuordnung immer derjenige Versicherungszweig, der das finanzielle Risiko ihres Scheiterns trägt. Der gesetzlichen Rentenversicherung kommt in diesem gegliederten System neben der Krankenversicherung und der Unfallversicherung eine wichtige Rolle zu. Sie erbringt in der Form von medizinischen Leistungen oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rehabilitationsleistungen, um ein vorzeitiges Aus scheiden ihrer Versicherten aus dem Erwerbsleben zu verhindern bzw. diese wieder in das Erwerbsleben zu integrieren und damit letztlich die Vermeidung frühzeitiger Berentungen wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu erreichen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen unmittelbar den Gesundheitszustand eines Versicherten beeinflussen. Sie werden nach § 26 Abs. 1 SGB IX behinderten oder von Behinderung bedrohten Versicherten gewährt, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Als Instrumente der Leistungserbringung nennt das Gesetz u.a. die Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe, die unter ärztlicher Leitung tätig werden, Arznei-und Verbandmittel, psychologische und pädagogische Hilfen. Die Leistungen können sowohl ambulant als auch stationär in speziellen Einrichtungen erbracht werden. Sie können grundsätzlich erst vier Jahre nach der Durchführung wiederholt wer den und sind bei stationärer Aufnahme auf die Dauer von drei Wochen begrenzt. In Phasen akuter Behandlungsbedürftigkeit werden keine Leistungen erbracht. Zur Vernetzung von Akutbehandlung und medizinischer Rehabilitation dient die Anschlussrehabilitation. Im Gegensatz zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen können die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eher als arbeitsmarktorientiert und arbeitsplatzbezogen charakterisiert werden. Sie sind darauf aus gerichtet, die konkrete Erwerbsfähigkeit der Leistungsberechtigten trotz vorhandener gesundheitlicher Einschränkungen zu erhalten oder zu ver bessern und ihnen auf diese Weise eine möglichst dauerhafte Integration in den Arbeitsprozess zu gewährleisten. Sei es durch die Beschäftigung auf einer geeigneten Stelle oder durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vielfältig. So finden sich Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, wie z.B. die Beratung und Vermittlung neben Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen, wie z.B. Kraftfahrzeughilfen oder technischen Arbeitshilfen. Auch die Berufsvorbereitung, die berufliche Anpassung und Weiterbildung oder die Zahlung von Gründungszuschüssen ist vorgesehen. Je nach ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur gegenüber den Versicherten, sondern auch gegenüber Arbeitgebern, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden. Bei der Auswahl einer Leistung sind nach § 33 Abs. 4 SGB IX die Eignung und Neigung, die bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Neben den beiden oben beschriebenen Leistungsgruppen gibt es ergänzende und flankierende Leistungen mit Unterhaltssicherungscharakter, die vielen Versicherten durch die Bereitstellung wirtschaftlicher Hilfen die Inanspruchnahme der zentralen Leistungen erst ermöglichen. Zu nennen sind hier: die Zahlung von Übergangsgeld, Reisekosten, Haushalts- und Betriebshilfe sowie Kinderbetreuungskosten. Man sieht also, dass es im Bereich der Rehabilitation in der Rentenversicherung eine Fülle von Möglichkeiten gibt, die an dieser Stelle nur kurz angerissen werden können. Weitergehende Erläuterungen zu den Leistungen sowie zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme finden sich in den entsprechenden Publikationen der Gemeinsamen Broschürenreihe der Deutschen Rentenversicherung, die sowohl gedruckt als auch im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung. de zur Verfügung stehen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin