Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- III. Bezieher von Sozialleistungen und Arbeitslosengeld II sowie Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch
- 1. Versicherungspflicht kraft Gesetzes von Sozialleistungsbeziehern
- 1.1 Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1. Versicherungspflicht kraft Gesetzes
von Sozialleistungsbeziehern
Rentenversicherungspflichtig kraft Gesetzes sind Versicherte in der Zeit, für die sie von einem innerstaatlichen Leistungsträger eine Sozialleistung (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung, Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten der Bundeswehr) beziehen, sofern sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Als Sozialleistungsträger kommen die gesetzlichen Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften), die Träger der Kriegsopferversorgung, der Kriegsopferfürsorge, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Rentenversicherungsträger in Betracht.
Die Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe der Sozialleistung. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV) finden nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger auf Sozialleistungsbezieher keine Anwendung.
Werden Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder ein Gründungszuschuss (nach § 57 SGB HI i.d.F. ab 1.8.2006 - neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeit suchende vom 20.7.2006, BGBl. IS. 1706) bezogen, führt dies nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587